Revision verworfen – Lex mitior bei BtMG: §29a n.F. nicht milder als §29 a.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/93
- Datum
- 22.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, welche Vorschrift nach §2 Abs.3 StGB die mildere ist, sind die Strafart (Verbrechen/Vergehen) und der konkret einschlägige Strafrahmen maßgeblich; die bloße Neufassung einer Norm begründet keine mildernde Vorschrift.
Eine neuere Gesetzesfassung, die als Verbrechen qualifiziert ist, kann nicht ohne Weiteres als milder im Sinne des §2 Abs.3 StGB gelten, wenn der einschlägige Strafrahmen höher ist als bei der älteren Norm.
Die Änderung des rechtlichen Tatbestands oder des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht automatisch; dieser bleibt bestehen, soweit die geänderten Feststellungen keine abweichende Rechtsfolge erzwingen.
Bei der Strafzumessung sind vom Tatrichter angeführte Milderungsgründe und tatsächliche Unsicherheiten zu berücksichtigen; solche Erwägungen beeinflussen jedoch nicht die lex-mitior-Bewertung der einschlägigen Normen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 441/93 vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am Silvio ██ 1946 in ██ █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG a.F.) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, führt nur zu der vorliegenden Änderung des Schuldspruchs:
Die von der Strafkammer nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen offenbar vertretene Auffassung, § 29a BtMG n.F. stelle hier wegen Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG n.F. eine mildere Strafvorschrift (im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB) als § 29 BtMG a.F. dar, trifft nicht zu. Bei der neuen Vorschrift handelt es sich um ein Verbrechen, bei der alten hingegen um ein Vergehen. Ferner ist der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe und des Umstandes, dass die in Rede stehende Schiffsladung Haschisch möglicherweise überhaupt nicht existierte, hätte anwenden können, geringer als derjenige, den § 29a Abs. 2 BtMG n.F. für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 1993 – 1 StR 112/93 = StV 1993, 364; Beschl. v. 7. September 1993 – 1 StR 491/93; Urt. v. 26. August 1993 – 4 StR 326/93). Der Rechtsfolgenausspruch wird hiervon nicht berührt. Dass die Strafkammer bei Anwendung des § 29 BtMG a.F. eine niedrigere Strafe verhängt hätte, schließt der Senat aus.
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