Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/91
- Datum
- 15.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ist zu verwerfen, wenn Strafrahmenwahl und Strafzumessung innerhalb des vom Tatrichter auszuübenden Ermessens liegen.
Die Feststellung eines minder schweren Falls obliegt dem Tatrichter und ist nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlicher Unangemessenheit durch das Revisionsgericht zu korrigieren.
Bei der Strafzumessung genügt eine nachvollziehbare Gesamtabwägung straferschwerender und strafmildernder Umstände; sind hierdurch keine Rechtsfehler gegeben, greift die Revision nicht ein.
Die Gewichtung von Vorstrafen innerhalb der Strafzumessung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei willkürlicher oder rechtlich fehlerhafter Würdigung zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Mai 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 441/91
in der Strafsache gegen
1. ███, geboren am ███ 1964 in ███ ██ in ██ (LC), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Hans Herbert ██, geboren am ██ 1957 in ██, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,
Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten ██ wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten ██████ hält sich sowohl die Strafrahmenwahl wie die Strafzumessung selbst innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Die Strafkammer hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung in vertretbarer Weise die Voraussetzungen eines minder schweren Falles bejaht. Die Strafzumessung als solche weist ebenfalls keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
Auch hinsichtlich der gegen den Angeklagten ██ verhängten Geldstrafe sind Rechtsfehler nicht zu ersehen. Die Gewichtung der Vorstrafen dieses Angeklagten innerhalb der Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft.
| Jahnke | Gollwitzer | Winkler | |||
| Niemöller | Detter |