Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im BtM-Fall: Strafausspruch wegen unberücksichtigten minder schweren Falls aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/85
Datum
25.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Hauptangeklagten, gibt die Revision der Mitangeklagten insoweit statt, als der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird. Das Landgericht hatte den milderen Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall) nicht geprüft. Diese Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar, da Art und Umfang der Beihilfe hierfür relevant sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht muss das Gericht prüfen, ob ein "minder schwerer Fall" nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt; unterlassene Prüfung ist ein Rechtsfehler.

2

Ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe vorliegt, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Tatbeitrags; geringfügige, kaum beeinflussende Handlungen können für die Annahme eines minder schweren Falls sprechen.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Vornahme der gebotenen Prüfung eine günstigere Strafe bestimmt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Revision wird verworfen, soweit die Rügen gegen den Schuldspruch unbegründet sind; die Überprüfung beschränkt sich auf rechtliche und erhebliche tatsächliche Fehler, die das Urteil tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 441/85 in der Strafsache gegen

1. den Metzger Mikail ██ (Niederlande), geboren am ██ 1947 in ██ (Türkei), zur Zeit in ██████████████████, 2. die Schneiderin Hanife ██████, geborene ██████ (Niederlande), geboren am ██████ 1946 in ██████ (Türkei),

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Mikail ██ gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. März 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Angeklagten Hanife ██████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Mikail ██ wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte Hanife ██████ ist wegen Beihilfe zu dieser Straftat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden.

Die Revision des Angeklagten Mikail ██ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt auch für die Revision der Angeklagten Hanife ██████, soweit es den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann ihr Rechtsmittel insoweit nicht bestehen bleiben, als es den sie betreffenden Strafausspruch angeht.

Das Landgericht ist vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat die gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafe (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren) auf drei Jahre bemessen. Es setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe vorlag, der zur Anwendung des in § 30 Abs. 2 BtMG vorgesehenen, günstigeren Strafrahmens (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) hätte führen müssen. Diese Prüfung war hier indessen geboten.

Die vom Landgericht selbst angeführten Milderungsgründe, vor allem im Blick auf die Art des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags, der sich darauf beschränkte, 1. ihren Ehemann auf der Fahrt zu begleiten, damit man als reisendes Ehepaar möglicherweise unauffällig die Grenze passieren konnte, 2. dem Zeugen [REDACTED] gegenüber zu erklären, der Personenkraftwagen müsse hochgebockt werden, weil sich das Rauschgift im Laderaum befinde, und 3. ihrem Ehemann für die Verpackung des auszuladenden Rauschgifts eine Plastiktüte zu reichen, hätten einen Hinweis darauf geben können, dass ein minder schwerer Fall der Beihilfe anzunehmen war.

Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann der Strafausspruch auch beruhen: es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der unterbliebenen Prüfung einen minder schweren Fall der Beihilfe bejaht und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revisionen im BtM-Fall: Strafausspruch wegen unberücksichtigten minder schweren Falls aufgehoben — Themis