Treffer
BGH Urteil

BGH: Verlesung nach § 251 II StPO bei diplomatischer Aussageverweigerung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/82
Datum
14.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Betrugs (teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. Beihilfe) verurteilt und griffen das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen an. Der BGH bestätigte u.a. die Verlesung schriftlicher Zeugenerklärungen nach § 251 Abs. 2 StPO, weil ein als Diplomat geschützter Zeuge nach Art. 31 WÜD nicht aussagepflichtig war. Weitere Aufklärungs- und Protokollrügen scheiterten teils an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, teils fehlte es an einer Aufklärungsdrängenden Beweiserhebung. Auch die Sachrügen (Schaden, Irrtum, Beweiswürdigung, Mittäterschaft) blieben ohne Erfolg; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 251 Abs. 2 StPO ist auch dann anwendbar, wenn eine Zeugenvernehmung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa wegen diplomatischer Aussagefreiheit nach Art. 31 WÜD.

2

Verkündete Beschlüsse in der Hauptverhandlung bedürfen keiner Unterzeichnung; maßgeblich für Verfahrensvorgänge ist grundsätzlich der Inhalt des unterzeichneten Sitzungsprotokolls.

3

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kann hinsichtlich einzelner Personen oder Teile des Aussagegegenstands ausgeübt werden; ein teilweiser Verzicht ist zulässig.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Tatgericht aufdrängen mussten (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Für Mittäterschaft ist nicht erforderlich, dass der Beteiligte alle Einzelheiten des tatsächlichen Tatablaufs kennt; es genügt das Wissen um das Tatziel und ein fördernder Tatbeitrag im gemeinsamen Tatplan.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. Dezember 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 441/82

in der Strafsache gegen

den Bürogehilfen Nader █ aus ████, 1. geboren am ███████ 1953 in ███████████████ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Angestellten Mohamed Adnan R. ████ aus ████, 2. geboren am █████████ 1953 in ███████████████ (Syrien),

den Arbeiter █████ ████ aus ██ ███, 3. geboren am █████████ 1926 in ███████████████ (Syrien),

den Arzt Dr. Majed Tawfiq ███████ aus ████, 4. geboren am ███████ 1935 in ███████████████,

den Arzt Mounir N. ████ aus █████████, 5. geboren ██████████ 1937 in ███████████████ (Syrien),

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls,

die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

2. Rechtsanwalt ██████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

3. Rechtsanwalt Dr. ████████ als Verteidiger des Angeklagten Dr. ████,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Dezember 1981 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, die Angeklagten █████████, Dr. ███████ sowie N. ████ wegen Betrugs und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

A. Gemeinsame Verfahrensrügen mehrerer Angeklagter

1. Der Beschluss, durch den das Landgericht die Verlesung der schriftlichen Äußerungen des Zeugen ████ gemäß § 251 Abs. 2 StPO angeordnet hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Diese Bestimmung ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch dann anwendbar, wenn eine Vernehmung aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Der Zeuge war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Finanzrat im „Volksbüro der Sozialistischen Arabischen Libyschen Volks-Dschamahirija in W. (Österreich)“. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei diesem „Volksbüro“ nicht um die amtliche Libysche Mission in Österreich gehandelt hat. Nach Art. 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959 ff.), dem auch die Republik Österreich (vgl. BGBl. 1966 II S. 859) und Libyen (vgl. BGBl. 1978 II S. 98) beigetreten sind, bestand für den Zeugen als Mitglied des diplomatischen Personals keine Verpflichtung zu einer Aussage. Nachdem er eindeutig erklärt hatte, dass er nicht bereit sei, sich vernehmen zu lassen, hatte das Landgericht keine Möglichkeit, ihn zu vernehmen, auch nicht in Österreich. Deshalb ist die im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobene Verfahrensbeschwerde der Verletzung der Aufklärungspflicht ebenfalls unbegründet.

Soweit vorgebracht wird, der Beschluss sei nicht von den Richtern unterschrieben worden, verkennen die Beschwerdeführer, dass in der Hauptverhandlung verkündete Beschlüsse keiner Unterzeichnung bedürfen.

2. Durch die Vernehmung der Zeugen H. ████ und Maria M. ████ ist nicht gegen § 52 StPO verstoßen worden. Beide Zeugen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, soweit ihre Aussage den Bruder bzw. Schwager betroffen hatte. Ein solcher teilweiser Verzicht war zulässig (Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 52 Rdn. 22). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Urteil überhaupt auf den Bekundungen der beiden Zeugen beruht.

3. Zu Unrecht vertreten die Angeklagten ███████ und R. ████ die Meinung, die Strafkammer hätte den Versuch unternehmen müssen, Angehörige des Libyschen „Volksbüros“, insbesondere den Botschafter und den jetzigen Finanzattaché über die Vorgänge innerhalb der Libyschen Botschaft zu vernehmen, ferner darüber, inwieweit eine Beteiligung des früheren Finanzrats ████ an den Taten des Angeklagten ███ in Betracht komme. Für das Landgericht bestand dazu keine Veranlassung. Den Revisionsbegründungen lassen sich keine der Strafkammer bekannte Umstände entnehmen, die darauf hingedeutet hätten, dass durch die Vernehmung dieser Botschaftsangehörigen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen worden wären, die für die Entscheidung des Falles bedeutsam hätten sein können. Aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 1980 ergab sich nichts in dieser Richtung.

Ebensowenig drängte sich die Beiziehung des „payment-sheet-book“ auf.

4. Die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge, die auf die Aussageverweigerung des Zeugen E. ████ und die Anwesenheit von Rechtsanwalt ███████ als Prozessbeobachter der Deutschen Bank gestützt ist, scheitert schon daran, dass die Beschwerdeführer nicht angeben, welche Beweiserhebungen geboten gewesen wären.

Fehl geht ferner die Beanstandung, durch das Gestatten der Anwesenheit jenes Prozessbeobachters sei die Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO „ausgehöhlt“ worden. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift ist, hat das Gericht durch die Ablehnung des Antrags, Rechtsanwalt ██████ aus dem Gerichtssaal zu verweisen, nicht gegen § 58 StPO verstoßen. Zeugen, die bereits abschließend vernommen worden sind, dürfen der weiteren Verhandlung beiwohnen.

5. Auch hielt sich der Vorsitzende im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, als er den Zeugen ███████ in Gegenwart des Zeugen ███ vernahm. Es kann gerade der Sachaufklärung dienen, wenn Zeugen, die zu demselben Beweisthema aussagen sollen, einander gegenübergestellt werden.

B. Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ████████

1. Entgegen der Behauptung dieses Beschwerdeführers sind in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1981 der „Zettel mit arabischen (indischen) Zahlen“ sowie die Überweisungsträger „zum Zwecke des Beweises verlesen“ worden. Das ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichneten Sitzungsprotokoll. Nur dessen Inhalt ist verbindlich, nicht der des Protokollentwurfs, der den Verteidigern vor der Fertigstellung der Niederschrift auf ihre Bitte zur Verfügung gestellt worden war.

2. Erfolglos sind auch die von ihm allein erhobenen Aufklärungsrügen.

a) Die in der Revisionsrechtfertigung aus dem erwähnten Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 1980 zitierte Begründung gab keinen Anlass zu dem Verdacht, dass der Vorgänger des Finanzrats ████ an den Straftaten beteiligt gewesen sein könnte, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Schon deshalb war die Strafkammer nicht verpflichtet, Überweisungsbelege aus der Zeit seiner Tätigkeit auf Fälschungen hin zu überprüfen.

b) Warum es nahegelegen hätte, sämtliche Überweisungsträger, insbesondere die für den Beschwerdeführer bestimmten, zu überprüfen, wird in der Revisionsrechtfertigung nicht dargelegt.

c) Die den Sachverständigen Prof. Dr. ███ betreffende Rüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat zwar den Inhalt einer bestimmten Frage angegeben, die sich aus der Vernehmung seines Vaters ergab und die nach seiner Meinung dem Sachverständigen hätte gestellt werden müssen. Er hat aber nicht mitgeteilt, an welchen Hauptverhandlungstagen sein Vater vernommen worden ist und an welchen Sitzungen der Sachverständige nicht teilgenommen hat. Damit lässt sein Vorbringen nicht ersehen, ob das Landgericht verhindert war, den Sachverständigen auch an den der Vernehmung (des Zeugen) folgenden Tagen zu dieser Frage zu hören.

Vor allem aber läuft der Vorwurf des Angeklagten darauf hinaus, dass das Landgericht ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe. Da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, dem Sachverständigen die betreffende Frage zu stellen, könnte die Rüge auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

C. Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ███

1. a) Soweit der Angeklagte einen Verstoß gegen § 136a StPO behauptet, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Rüge in dem erforderlichen Maße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt ist und welche Bedeutung dieser Vorschrift für die Sicherung der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten im Einzelnen zukommt. Nach dem eigenen Vortrag des Verteidigers (Protokollband III Bl. 244) war der Angeklagte in der Sitzung vom 10. November 1981 nur „ganz kurz eingenickt“, durch einen Hinweis des Vorsitzenden sofort wieder aufgewacht und hatte nichts Wesentliches vom Prozessgeschehen versäumt. Hieraus folgt bereits, dass selbst an diesem Tag die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung nicht beeinträchtigt gewesen war. Ebensowenig traf das an den anderen Sitzungstagen zu. Die Tatsache, dass er Zeugen keine „hinreichenden Vorhaltungen“ gemacht haben soll, beweist noch nicht, dass dies auf eine Übermüdung zurückzuführen ist. Die von ihm für die jeweilige Verhandlungsdauer angegebenen Zeiten sind unvollständig, da die Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Abgesehen von zwei der bezeichneten Sitzungstage (11. und 27. November 1981) betrug die tatsächliche Verhandlungszeit an den meisten Tagen wesentlich weniger als sieben Stunden.

b) Auch der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, über die schriftlich vorgebrachte „dringende Bitte“ des Verteidigers durch Beschluss zu entscheiden. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat der Tatrichter von Amts wegen zu prüfen. Diesbezügliche Anträge der Beteiligten sind bloße Anregungen, auf die er nicht durch förmliche Bescheidung zu reagieren braucht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 – 2 StR 585/73).

2. Für die Rüge, der Zeuge Samir █████ hätte nicht in Anwesenheit der Zeugin Jutta ███ vernommen werden dürfen, gilt das vorstehend unter I A 5 Ausgeführte entsprechend.

3. Zu der Rüge, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm, dem Angeklagten, stets die Durchschriften der Überweisungsträger vorgelegen hätten, hat der Beschwerdeführer nur bezüglich des „Überweisungsträgers der Überweisung vom 20.11.1979 über 37.958,35 DM“ im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichende Angaben gemacht. Selbst insoweit bleibt ihr aber ein Erfolg versagt. Falls dieser Überweisungsträger nicht verlesen sein sollte, so könnte sein Inhalt auf andere Art in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

4. Zu Unrecht vertritt der Angeklagte die Auffassung, auf Grund der Aussage der Zeugin ███████ ███ über ihre Bemerkung an den Mitangeklagten M. ████ zu dessen fehlerhafter Schreibweise (Großschreiben des Wortes „vom“ und Dahintersetzen eines Punktes) hätte das Landgericht der Frage nachgehen müssen, ob die nach diesem Hinweis gefertigten Überweisungsträger fehlerfrei ausgefüllt worden seien. Zu einer dahingehenden Aufklärung war das Landgericht nicht gedrängt. Denn auch wenn die späteren Überweisungsträger diese Besonderheit aufwiesen, brauchte hieraus nicht geschlossen zu werden, dass die Fälschungen von einer anderen Person als dem Angeklagten M. ████ stammten. Vielmehr lag es angesichts der Außergewöhnlichkeit dieser Schreibweise näher, dass er trotz jenes Hinweises weiterhin an ihr festgehalten hatte.

5. Das Landgericht musste auch nicht aufklären, ob sich in der Wohnung des Mitangeklagten ██ ███ Schreibmaschinen befunden haben, auf denen einige der vom kriminaltechnischen Sachverständigen █████ untersuchten Schecks geschrieben worden waren. Selbst wenn diese Schreibmaschinen nicht in seiner Wohnung gewesen sein sollten, so wäre hierdurch das vorliegende Beweisergebnis nicht in Frage gestellt worden. Denn der Mitangeklagte M. ████ konnte die Schecks an einem anderen Ort geschrieben haben, wie im Urteil zutreffend bemerkt wird (S. 89 UA).

D. Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Dr. A. ████

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Entscheidung über die Nichtvereidigung der Zeugin Dr. Maria A. ████ auf § 61 Nr. 2 und nicht auf § 60 Nr. 2 StPO oder auf beide Bestimmungen gestützt hat. Liegen mehrere Gründe für die Nichtvereidigung vor, so darf sich das Gericht auf die Angabe eines von ihnen beschränken. Diese zumindest seit der Entscheidung BGHSt 17, 186 in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung wird auch von den StPO-Kommentatoren geteilt.

Unter diesen Umständen konnten der Angeklagte und sein Verteidiger nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht bei der Zeugin keinen Teilnahmeverdacht angenommen hatte. Da somit der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers unzutreffend ist, gehen auch seine auf dieser falschen Rechtsmeinung aufbauenden weiteren Ausführungen fehl.

2. Der Angeklagte behauptet, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe bei seinem Schlussvortrag zwar die Verhängung einer bestimmten Strafe beantragt, aber unterlassen, die seiner Meinung nach verletzte Strafnorm zu bezeichnen und die Teilnahmeform anzugeben, in der sich der Angeklagte strafbar gemacht haben solle. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass Staatsanwalt und Verteidiger vor ihren Schlusserklärungen Ausführungen zu diesen gemacht haben. Für das Revisionsgericht besteht kein Zweifel, dass sie dabei auch eine rechtliche Würdigung vorgenommen haben. Davon abgesehen könnte der angebliche Verfahrensfehler den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen.

E. Verfahrensbeschwerden des Angeklagten N. ████

Dieser Angeklagte rügt zwar Verletzung „formellen“ Rechts und meint, das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 261 StPO verstoßen. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich jedoch in Wirklichkeit um unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

II. Sachrügen

A. Rügen des Angeklagten M. ████

1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wegen des Verhaltens der Deutschen Bank hätte das Landgericht „mit seiner Beweiswürdigung vorsichtiger ... verfahren“ müssen, stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.

2. Entgegen der Behauptung des Angeklagten hat die Strafkammer Feststellungen darüber getroffen, dass das Vermögen eines anderen durch die rechtswidrige Vorteilsverschaffung beschädigt worden ist. Der Senat verweist hierzu unter anderem auf die S. 26, 28, 31, 32, 34 und 38 UA, wo ausdrücklich festgestellt wird, dass die betreffenden Überweisungen zu Lasten des Libyschen „Volksbüros“ erfolgt sind.

3. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Seine Einwendungen sind schon deshalb unbegründet, weil ihnen nicht die Urteilsfeststellungen, sondern von diesen abweichende Feststellungen und vor allem bloße Mutmaßungen zugrunde gelegt werden.

B. Rügen des Angeklagten ███

1. Diese erweisen sich weitgehend als unzulässige Beanstandungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der Erörterung bedürfen nur die nachfolgend behandelten Rügen.

2. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche bestehen nicht.

a) Der Angeklagte missdeutet die auf S. 66 Abs. 4 UA verwendete Formulierung („und überwiesene Beträge an ihn zurückflossen“). Sie besagt nicht, dass alle an die Angeklagten ███████ ████ und N. ████ überwiesenen Beträge zurückerhalten hat, schließt also nicht aus, dass ein Teil von ihnen diesen Mitangeklagten verblieb.

b) Die Aufstellung auf S. 30 f. UA umfasst lediglich die 16 Überweisungsträger, die der Angeklagte ███ hergestellt hat. Bei ihnen handelt es sich nur um einen Teil der gesamten 38 gefälschten Überweisungsträger (S. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3 UA).

c) Das Landgericht hat nicht die Feststellung getroffen, dass die in der Aufstellung auf S. 33 UA als Barabhebungen bezeichneten Beträge an den Angeklagten ████████ gelangt sind. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass dieser lediglich die überwiesenen Gelder erhalten hat (S. 34 Abs. 2 UA).

d) Der von der Strafkammer bei der Schilderung der Arbeitsabläufe im Libyschen „Volksbüro“ verwandte Ausdruck „zur Post bringen“ ist ersichtlich untechnisch gemeint. Mit ihm wird nur das Verbringen der Überweisungsträger zur Bank beschrieben, das normalerweise durch einen Boten geschah. Auf der sprachlich vielleicht ungeschickten Wendung kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen.

Auf S. 119 UA kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, es sei kaum nachvollziehbar, dass neben „den oben genannten 11.000 DM“ noch ein Anteil an der für den Angeklagten erheblichen Summe von 26.000 DM gespart worden sein soll. Der Beschwerdeführer meint, das Urteil lasse nicht erkennen, wie die Strafkammer jenen Betrag von 11.000 DM ermittelt habe. Der Vorwurf ist unberechtigt. Bei diesem Betrag handelte es sich um die 3.000 DM, die nach seiner Einlassung seine Ehefrau für ein Schlafzimmer angespart haben soll, und die 8.009 DM, die er angeblich selbst gespart haben will (S. 60 Abs. 4 UA).

4. Obwohl der Schriftsachverständige ausgeführt hat, dass die Fälschungen teilweise plump gewesen seien und insgesamt am Duktus, Aufbau der Schriftzeichenteile und an den Ablagerungen des vom Pauspapier stammenden Farbstoffes sicher zu erkennen seien, war das Landgericht hierdurch nicht gehindert, zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Bankangestellten getäuscht worden sind. Das Gutachten besagt nicht, dass sich jedermann ohne Weiteres die Gewissheit hätte aufdrängen müssen, die Überweisungsträger seien gefälscht.

5. Die Rüge, das Urteil entbehre jeglicher Feststellung zum Schaden, ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat im Einzelnen angegeben, welche Beträge vom Konto des Libyschen „Volksbüros“ auf das Konto des Angeklagten überwiesen worden sind. Damit hat es sowohl den Geschädigten als auch die Höhe des Schadens bezeichnet. Dass die Deutsche Bank wegen des Verhaltens ihrer Angestellten Schadensersatzleistungen erbracht hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

6. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen im Urteil nur die Umstände angegeben werden, die für die Zumessung der Strafe „bestimmend“ waren. Soweit es sich nicht um solche gehandelt hat, kann deshalb aus ihrem unerwähnt Bleiben im Urteil nicht gefolgert werden, dass der Tatrichter sie unbeachtet gelassen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtanführung des Lebens in einem fremden Kulturkreis bei den zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Gesichtspunkten ihren Grund darin haben kann, dass sich der Angeklagte █████ anders als die Mitangeklagten ███ und ██████ schon seit vielen Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält (S. 7, 9, 12 UA).

C. Rügen des Angeklagten Dr. A. ████

1. Das Landgericht hat offengelassen, ob der Angeklagte darüber unterrichtet war, dass die Überweisungen mittels gefälschter Überweisungsträger erfolgten. Dennoch ist er zu Recht wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs verurteilt worden.

Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ging er davon aus und wollte auch, dass mit Hilfe der ausgestellten, zumindest in ihrer Gesamtheit überhöhten Rechnungen das Kontrollsystem des „Volksbüros“ ausgeschaltet und dessen Mitarbeiter über die „Ordnungsmäßigkeit“ der Überweisungsträger getäuscht würden (S. 37 UA). Demgemäß stellte er sich vor, dass die zuständigen Mitarbeiter auf Grund dieses Irrtums die Überweisungsträger unterzeichnen und zwecks Auszahlung weitergeben, also eine Verfügung treffen würden, durch die das Vermögen des „Volksbüros“ zumindest schon gefährdet würde. Zwar entsprach diese Vorstellung nicht dem wirklichen Tatablauf, da der Angeklagte ███ bei diesem Tatkomplex ausschließlich gefälschte Überweisungsträger benutzte und diese unter Umgehung der Zeichnungsberechtigten unmittelbar der Deutschen Bank zuleitete (S. 38 UA), so dass deren Angestellte getäuscht wurden und sie erst die vermögensschädigende Verfügung vornahmen.

Dieses Abweichen seiner Vorstellung schließt aber die Mittäterschaft nicht aus. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 152 UA), braucht ein Mittäter nicht alle Einzelheiten der Tatausführung zu kennen (BGH GA 1968, 18). Es genügt insoweit sein Wissen, dass durch Täuschung von Personen Verfügungen zu Lasten des „Volksbüros“ erreicht werden sollten und er hierzu durch die von ihm erstellten überhöhten Arztrechnungen beitrug.

2. Das Urteil bietet keine Anhaltspunkte für die Befürchtung des Angeklagten, die Strafkammer habe ihn allein schon wegen des Forderns und Erhaltens unangemessen hoher Honorare des Betrugs für überführt erachtet. Vielmehr hat sie weitere, eindeutig gegen ihn sprechende Indizien festgestellt. So wurden die Beträge auf ein Konto überwiesen, das er kurz zuvor auf den Namen seines Bruders hatte eröffnen lassen, obgleich er und seine Ehefrau bereits Inhaber mehrerer Konten waren und er als einziger über jenes Konto verfügte. Hinzu kommt, dass sie zumindest die meisten Rechnungen nicht durch ihre Angestellten schreiben ließen, sondern sie zu Hause selbst erstellten.

Bedeutsam erschien der Strafkammer ferner, dass die Eheleute im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung jenes Kontos und kurz danach Rechnungen in besonders gehäufter Form und in besonders erheblicher Höhe ausstellten. Wenn dem Angeklagten auch nicht seine Kenntnis von der Verwendung gefälschter Überweisungsträger nachgewiesen werden konnte, so durfte das Landgericht in diesem Zusammenhang doch mitberücksichtigen, dass alle zugunsten der Eheleute Dr. ███ durchgeführten Überweisungen auf Grund gefälschter Überweisungsträger geschahen.

Den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler hat die Prüfung des Urteils auch sonst nicht ergeben.

D. Rügen des Angeklagten R. ████

1. Wie bereits unter II B 2 a dargelegt wurde, hat das Landgericht mit der Formulierung „und überwiesene Beträge an ihn zurückflossen“ nicht zum Ausdruck gebracht, dass alle Beträge an den Angeklagten ████████ zurückgeflossen sind.

2. Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe einerseits festgestellt, die Überweisungsträger seien per Post an die Bank geschickt worden, während es an anderer Stelle heiße, dass ein Bote sie dorthin gebracht habe, gilt das zu II B d Ausgeführte.

3. Das Vorbringen des Angeklagten zur Frage der Irrtumserregung und des Schadens hat aus den vorstehend unter II A 2, 5 und C 1 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

4. Gegenüber den Einwendungen zu den Strafbemessungsgründen gilt das vorstehend unter II A 3 Ausgeführte entsprechend.

5. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

E. Rügen des Angeklagten N. ████

1. Für diese gilt ebenfalls, dass sie zum großen Teil unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung darstellen.

2. Der Vorwurf, das Urteil weise Widersprüche auf, ist unbegründet.

a) Auf S. 136 UA heißt es unter anderem: „Nach dem ersten Gespräch hat nach der Überzeugung der Kammer ein weiteres Gespräch zwischen dem Angeklagten ██████ und einem oder den beiden anderen Angeklagten stattgefunden, bevor der Angeklagte N. ████ erstmals die Summen und Diagnosen von der mitgebrachten Liste übertrug.“

Die unterstrichene Formulierung besagt nicht, dass das erwähnte „weitere“ Gespräch zwischen der ersten und zweiten Unterredung geführt sein muss. Sie schließt nicht aus, dass es in die Zeit nach der zweiten Unterredung fällt.

b) Die Feststellung auf S. 151 UA, dass die Einlassung des Angeklagten ███████ „nach den Ausführungen unter Teil A IV 1 insgesamt unglaubhaft ist“, hat das Landgericht, wie sich unter Berücksichtigung dieser „Ausführungen“ ergibt, nur auf den Teil der Einlassung des Angeklagten ██████████ bezogen, der von den Urteilsfeststellungen abweicht. Deshalb kann kein Widerspruch darin gesehen werden, dass es den anderen Teil der Einlassung für glaubhaft angesehen hat.

c) Die vom Angeklagten auf S. 25 seiner Revisionsbegründung wiedergegebene Urteilsstelle (S. 137 UA) muss nicht dahin verstanden werden, dass er über jede Einzelheit der Tatausführung eingeweiht worden ist.

Im Übrigen gilt auch für diesen Angeklagten das vorstehend unter II C Dargelegte.

d) Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Strafkammer zu der Feststellung gelangt ist, er habe mit erheblicher krimineller Energie gehandelt. Das Ausstellen fingierter Rechnungen, deren große Zahl binnen kurzer Zeit und ihre Höhe rechtfertigen diese Beurteilung. Ihr stehen nicht die Gesichtspunkte entgegen, in denen das Landgericht Strafmilderungsgründe gesehen hat.

MeyerMölsMaier
MillerTheune
BGH: Verlesung nach § 251 II StPO bei diplomatischer Aussageverweigerung zulässig — Themis