Revision stattgegeben: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/81
- Datum
- 04.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen hinreichende, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Eine Bezugnahme in den Urteilsgründen auf Feststellungen eines früheren Urteils ist unzulässig, wenn diese Feststellungen durch eine Revisionsentscheidung aufgehoben worden sind.
Der Tatrichter hat entscheidungserhebliche Umstände, insbesondere zur Person des Angeklagten, im Urteil ohne Verweis auf aufgehobene Vorentscheidungen darzulegen.
Feststellungen, die den Strafausspruch tragen sollen, müssen eigenständig getroffen werden; aufgehobene Feststellungen können nicht als Grundlage für das neue Urteil herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 1. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 441/81
in der Strafsache gegen den Koch Karl-Heinz [REDACTED::
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. April 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil kann, soweit es den Angeklagten Kohnen betrifft, nicht bestehen bleiben, weil es keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass bezüglich der persönlichen Verhältnisse die gleichen Feststellungen wie im vorangegangenen Urteil getroffen worden seien und insoweit auf dessen Gründe Bezug genommen werde (UA S. 5); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr muss der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ohne Bezugnahme in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 2 StR 764/80 –).
[Unterschriften]
| Maier | Niemöller | ||
| Müller | Theune |