Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/75
- Datum
- 08.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und damit die behaupteten Verfahrensfehler nicht substantiiert dargelegt werden.
Bei der Prüfung, ob ein neues Strafrecht milder ist, ist das gesamte damals geltende Recht mit dem gesamten späteren Recht zu vergleichen; ist das neue Recht nicht milder, bleibt das Recht zur Tatzeit anzuwenden (§ 2 StGB n.F.).
Verschiedene Qualifikationsmerkmale des schweren Raubes (§ 250 StGB) stellen alternative Tatbestandsvarianten dar und unterscheiden sich in ihrem Unrechtsgehalt nicht wesentlich, sodass insoweit auf die gesamte gesetzlichen Regelung abzustellen ist.
Das Vorliegen einer die Gefahr des Todes begründenden Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden; eine derartige Feststellung begründet die Anwendung der Qualifikation.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 441/75 in der Strafsache gegen den Installateur Peter Heinz █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Müller Dr. Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. November 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 223, 223a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47, 51 Abs. 2, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht, wie § 344 Abs. 2 StPO vorschreibt, näher ausgeführt und daher unzulässig.
Die Sachrüge ist unbegründet. Nach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Recht hat die Strafkammer zutreffend Straßenraub angenommen. Diese Verurteilung bleibt trotz Änderung des § 250 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354a StPO bestehen. Denn das neue Strafgesetz ist nicht milder. Zwar ist ein Raub nicht mehr deswegen ein schwerer Raub nach § 250 StGB 1975, weil er auf einer öffentlichen Straße begangen worden ist. Diese Qualifikation ist im neuen Strafgesetzbuch weggefallen. Dafür ist der Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. jedoch dann ein schwerer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes bringt. Dass die dem Opfer vorsätzlich zugefügten Misshandlungen durch den Angeklagten und seine Mittäter dieses in die Gefahr des Todes gebracht haben und auch der innere und äußere Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1975 erfüllt ist, hat das Landgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 11, 15, 20). Dagegen hätte der Angeklagte sich auch bei einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders verteidigen können.
Die einzelnen Erschwerungsgründe des § 250 StGB sind nur Qualifikationsmerkmale des schweren Raubes und weichen in ihrem Unrechtsgehalt nicht wesentlich voneinander ab. Bei der Frage, welches Gesetz das mildere ist, muss das gesamte Recht zur Tatzeit (§ 2 Abs. 1 StGB n. F.) und das gesamte spätere Recht verglichen werden. Dabei ergibt sich, dass das neue Recht nicht milder ist (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats vom 10. Juli 1975 – GSSt 1/75 –). Demnach ist das zur Tatzeit geltende Recht hier anzuwenden.
| Kirchhof | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Müller | Meyer |