Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung teils gewährt, Revisionseinlegung nicht wiederhergestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/73
Datum
09.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumnis von Fristen nach dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts und zur Einlegung der Revision. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung nur für die versäumte Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§45 StPO) auf Grundlage von §345 Abs.2 i.V.m. §§35a,44 S.2 StPO. Die Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsfrist wurde verworfen, weil der Angeklagte den unabwendbaren Zufall nicht glaubhaft gemacht hatte; Zeugenaussagen und Indizien sprachen gegen seine Darstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Ausnahmen nach §345 Abs.2 i.V.m. §§35a, 44 S.2 StPO greifen.

2

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in eine Revisionsfrist muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass die Versäumung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall verursacht wurde.

3

Widersprüchliche Zeugenaussagen sowie objektive Anhaltspunkte (z. B. unfrankierter, ungestempelter Brief ohne Gebührennachforderung) können die Glaubhaftmachung einer behaupteten fristwahrenden Handlung widerlegen.

4

Die bloße Behauptung, ein Schriftsatz sei einem Dritten zur Weiterleitung übergeben worden, genügt nicht; Zeitpunkt und Empfänger der Übergabe sind substantiiert und plausibel darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 441/73 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jürgen C. ██ aus [REDACTED], dort geboren am ██████████ 1948, zur Zeit in Strafhaft in [REDACTED], dieser Sache, wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Februar 1974

Tenor

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 StPO) gewährt.

2. Der Antrag, dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. April 1973 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat zwar die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, da sein Wiedereinsetzungsantrag nach der am 14. Juli 1973 erfolgten Zustellung des Verwerfungsbeschlusses (§ 346 Abs. 1 StPO) vom 5. Juli 1973 spätestens am 21. Juli 1973 beim Landgericht hätte eingehen müssen, dies aber erst am 25. Juli 1973 geschehen ist. Gemäß § 345 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit §§ 35a, 44 Satz 2 StPO muß ihm jedoch – insoweit – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Der Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Revisionseinlegungsfrist dringt indes nicht durch; denn der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist. Seiner Behauptung, er habe das Revisionsschreiben vom 13. April 1973 am gleichen Tag einem Bediensteten der psychiatrischen Klinik mit dem Hinweis der Eilbedürftigkeit seiner Weiterleitung übergeben, steht entgegen, daß alle mit dem Angeklagten befaßten Pfleger bestritten haben, von ihm ein solches Schreiben erhalten zu haben. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht, daß der Brief unfrankiert und ungestempelt ohne Gebührennachforderung beim Landgericht eingegangen ist. Da eine Beförderung durch Sammelpost im vorliegenden Fall ausscheidet, lassen diese Umstände darauf schließen, daß der Brief durch eine vom Angeklagten beauftragte Privatperson beim Landgericht abgegeben worden ist. Erscheint damit seine Darstellung über die Person, der er das Schreiben zur Weiterleitung übergeben haben will, unglaubhaft, so gilt Gleiches auch für seine Behauptung über den Zeitpunkt der Aushändigung dieses Schreibens an die betreffende Person.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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