Zuckerung nach Trockeneisabpressen: Freispruch wegen fehlender Strafbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/72
- Datum
- 23.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Zuckerung von Most zur Erhöhung des Alkoholgehalts richtet sich allein nach § 6 WeinG 1971 i.V.m. Art. 18 und 19 VO (EWG) Nr. 816/70; Trockenzucker ist danach zulässig und kein verbotener Stoff i.S.d. § 8 WeinG 1971.
Der Begriff des "natürlichen Alkoholgehalts" ist als der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeder Anreicherung definiert (Anhang I Nr. 4 VO 816/70); eine Verminderung des Alkoholgehalts durch Verfahren beeinträchtigt die Natürlichkeit nicht, nur eine Anreicherung tut dies.
Eine Verurteilung nach dem WeinG kommt nur in Betracht, wenn die Tat sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden Recht als auch nach dem neuen Recht strafbar ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 StGB).
Bei eindeutigem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine zum Nachteil des Angeklagten gehende Analogie unzulässig; das Gericht hat sich an den klaren Gesetzestext zu halten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Weinkaufmann Glinter R. ██ aus ████, geboren am [REDACTED], wegen Vergehens nach dem Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg auf Grund der Verhandlung vom 14. Februar 1973 in der Sitzung vom 23. März 1973, woran ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus █████ in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. April 1972 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Staatskasse hat sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist Mitinhaber und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Weinbau und Weinhandel betreibt und vor allem an der Mosel großen Weinbergbesitz hat. Im Herbst 1964 machte er einen Versuch mit Trockeneis, indem er Trauben aus Weinbergen der Gesellschaft unmittelbar nach der Trennung vom Weinstock in Schichten abwechselnd mit je einer Schicht in kleine Würfel zerschlagenen Trockeneises in die Erntebütten füllen und nach dem Gefrieren sofort keltern ließ. Dieses einmalige Abpressen des Lesegutes, das ohne die Behandlung mit Trockeneis etwa 20 Fuder Most mit Mostgewichten von durchschnittlich 85° Oechsle erbracht hätte, ergab 3.385 Liter Most mit Mostgewichten zwischen 105 und 415° Oechsle und Säurewerten zwischen 10,9 und 12,5 ‰. Das Erzeugnis gelangte nicht in den Verkehr.
Nach dem Abpressen blieb eine harte kompakte Masse übrig, die bis zum Auftauen einige Tage stehen blieb und dann auf Veranlassung des Angeklagten im normalen Keltervorgang noch mehrmals abgepresst wurde. Hierbei wurden noch etwa 17.000 Liter Most mit einem Mostgewicht von etwas über 60° Oechsle und etwa 7,5 bis 8 ‰ Säure gewonnen. Dieses Erzeugnis füllte der Angeklagte mit Most aus Bodentrauben und aus geringen Lagen auf 28.000 Liter auf. Den so erhaltenen Most mit einem Mostgewicht von 61° Oechsle und 7 ‰ Säure ließ er durch Zusatz von Trockenzucker auf 92° Oechsle verbessern. Die erzielte Gesamtflüssigkeitsmenge von 29.249 Litern wurde zu einem Verschnitt mit anderen Weinen verwendet, der später auf Flaschen gefüllt und verkauft wurde.
Die Strafkammer hat, ausgehend von dem in dieser Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1969 (BGHSt 23, 18), in der Gewinnung des Mostkonzentrats mit Hilfe von Trockeneis keine strafbare Handlung gesehen und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Wegen der Zuckerung des aus der Restmasse gewonnenen Mostes hat sie ihn nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 c) WeinG 1971 zu einer Geldstrafe von 3.000 DM, ersatzweise für je 100 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: Das angefochtene Urteil ist, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen ist, aufzuheben, der Angeklagte in vollem Umfang freizusprechen.
1.) Rechtlich bedenkenfrei ist der Ausgangspunkt der Strafkammer, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Behandlung der Restmasse nur dann in Betracht kommen kann, wenn sein Verhalten sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden Weingesetz 1930 strafbar war als auch nach dem jetzt geltenden Weingesetz 1971 strafbar ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 StGB). Diese Voraussetzung der Strafbarkeit nach altem wie nach neuem Recht ist indessen nicht erfüllt, da jedenfalls nach den Vorschriften des Weingesetzes 1971 keine strafbare Handlung vorliegt.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, dem Most mit Trockenzucker einen verbotenen Stoff zugesetzt, dadurch vorsätzlich gegen § 8 Abs. 1 S. 1 WeinG 1971 verstoßen und sich deshalb gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 c) WeinG 1971 strafbar gemacht zu haben. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Most Trockenzucker zugesetzt, um dadurch den Alkoholgehalt des Mostes zu erhöhen. Ob dies zulässig war, bestimmt sich nicht, wie die Strafkammer meint, nach § 8 WeinG 1971, sondern ausschließlich nach § 6 WeinG 1971, durch den in Verbindung mit den Art. 18 und 19 VO (EWG) Nr. 816/70 abschließend geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Alkoholgehalit von Most und Wein durch Zuckerung erhöht werden darf. Da durch § 6 WeinG 1971 die Beigabe von Trockenzucker ausdrücklich zugelassen ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) Nr. 816/70), kann Trockenzucker kein verbotener Stoff im Sinne des § 8 WeinG 1971 sein. § 6 WeinG 1971 entspricht in seinem Grundgedanken dem § 3 WeinG 1930, der ebenfalls für die Zuckerung von Wein eine Sonderregelung gegenüber dem Zusatz sonstiger Stoffe enthielt (vgl. Hieronimi, Weingesetz 1930, 2. Aufl., § 3 Anm. 2).
2.) Der Angeklagte hat durch die Trockenzuckerung nicht gegen § 6 WeinG 1971 verstoßen. Dass er die für die Zuckerung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Werte eingehalten hat, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest (UA S. 9/10). Danach bleibt nur die Frage offen, ob es sich bei dem vor dem Zusatz von Trockenzucker vorhandenen Alkoholgehalt um „natürlichen“ Alkoholgehalt im Sinne des § 6 Abs. 1 WeinG 1971 gehandelt hat. Auch das ist zu bejahen.
Die Strafkammer vertritt den Standpunkt, dass als „natürlich“ nur der Alkoholgehalt bezeichnet werden könne, auf dessen Höhe nicht künstlich von außen Einfluss genommen worden sei. Gerade das sei hier jedoch durch die Verwendung von Trockeneis beim Abpressen des ersten Mostes geschehen. Hierdurch nämlich sei der Alkoholgehalt der später wieder verbesserten Restmasse vermindert worden. Aus diesem Grund könne der nach dem ersten Abpressen noch vorhandene Alkoholgehalt nicht mehr als natürlich angesehen werden.
Obgleich dieser Standpunkt auf naheliegenden und einleuchtenden Erwägungen beruht, kann er doch der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da ihm die eindeutige gesetzliche Regelung entgegensteht:
Der in § 6 Abs. 1 WeinG ebenso wie in den Art. 18 und 19 VO (EWG) Nr. 816/70 verwendete, in die Strafbestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 c) WeinG 1971 aufgenommene Begriff des „natürlichen Alkoholgehalts“ ist in Nr. 4 des Anhangs I zur VO (EWG) Nr. 816/70 definiert (Art. 1 Abs. 4 a dieser VO). Danach ist natürlicher Alkoholgehalt der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeder Anreicherung. Dies bedeutet, dass der Alkoholgehalt, der nach dem Trockeneisverfahren in der Restmasse verblieben war, seine „Natürlichkeit“ im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht verloren hatte: Er war durch das Trockeneisverfahren wohl vermindert, aber nicht angereichert worden. Nur die Anreicherung, nicht auch die Verminderung beeinträchtigen nach Nr. 4 des Anhangs I zur VO (EWG) Nr. 816/70 die Natürlichkeit des Alkoholgehalts.
Als Ergebnis ist sonach festzuhalten, dass schon objektiv ein Vergehen des Angeklagten nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 c) WeinG 1971 ausscheidet: Der von ihm erhöhte Alkoholgehalt der Restmasse war „natürlich“ im Sinne des § 6 Abs. 1 WeinG 1971; das angewandte Zuckerungsverfahren hielt sich im Rahmen der Bestimmungen des § 6 WeinG 1971 und der Art. 18 und 19 VO (EWG) Nr. 816/70.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch nicht gegen andere Vorschriften des Weingesetzes verstoßen. Er ist deshalb in vollem Umfang freizusprechen.
3.) Der Senat bezweifelt, ob dieses Ergebnis den Vorstellungen und Absichten des Gesetzgebers entspricht. Es ist schwerlich denkbar, dass dieser es zulassen wollte, den Alkoholgehalt von Most oder Wein durch Abpressen eines besonders hochwertigen Erzeugnisses zunächst künstlich zu vermindern und dann durch Trockenzuckerung wieder zu erhöhen. Der unmissverständliche Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist indessen keiner Auslegung zugänglich. Jeder Versuch, dem Begriff „Anreichern“ des Alkoholgehalts auch den genau entgegengesetzten Begriff „Vermindern“ einzuordnen, würde auf eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Angeklagten hinauslaufen (vgl. BGHSt 8, 66, 70; 10, 157, 160).
Schumacher Willms Müller Baumgarten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
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