Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Versuch/Vorbereitung bei versuchter räuberischer Erpressung, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/71
Datum
13.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt, nachdem sie maskiert eine Bankfiliale betraten, das Vorhaben jedoch wegen Panzerglas nicht durchführten. Der BGH bestätigt die Qualifikation als Versuch, verneint aber einen freiwilligen Rücktritt. Wegen fehlerhafter Erwägungen zur Strafzumessung hob der Senat die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beginn der Ausführung einer Straftat i.S.v. § 43 StGB liegt bereits vor, wenn eine Handlung erfolgt, die nach dem Täterplan und nach natürlicher Auffassung als Bestandteil der tatbestandlichen Handlung erscheint.

2

Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch richtet sich nach dem objektiven Einfügen des Verhaltens in den Tatplan und den konkreten Umständen; ein nur mangelhaft sorgfältiger Plan schließt den Versuch nicht aus, kann aber das Gewicht der Strafzumessung beeinflussen.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) erfordert eine autonomen Rücktrittsentscheidung des Täters; das Aufgeben des Vorhabens aufgrund Entdeckung oder Flucht begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte nicht auf Erwägungen abstellen, die den festgestellten Tatsachen widersprechen oder diese überbetonen; sind solche fehlerhaften Erwägungen nicht auszuschließen, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 11. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kellner Rainer ██████ aus KC ███████████, dort geboren am ████ ██████, den Maurer Peter Sch. ████ aus Lich, dort geboren am ██████ █████ 1946,

wegen versuchter räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Mai 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

II. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten waren übereingekommen, die Zweigstelle der ████████████ Bank in ████████████ zu überfallen. Sie nahmen an, dass dort der Bankschalter nicht durch Panzerglas gesichert sei. Ihr Plan ging dahin, maskiert und mit einer Startsignalpistole bewaffnet in die Bankfiliale einzudringen und durch ihr drohendes Auftreten den Kassierer zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Nachdem sie zur Vorbereitung der Tat zwei Karnevalsmasken und eine Startsignalpistole mit Munition gekauft hatten, fuhren sie am Vormittag des 14. Januar 1971 mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten Sch. vor das Bankgebäude. Sie verließen das Fahrzeug. Die Masken nahmen sie mit, während die Pistole – sei es absichtlich, sei es versehentlich – im Wagen zurückblieb. Vor der Eingangstür der Zweigstelle setzten sie die Masken auf. Der Angeklagte ████████ öffnete die Tür und trat etwa einen Schritt in den Kassenraum hinein. Der Angeklagte █████████, der ihm unmittelbar gefolgt war, stand schließlich im Rahmen der Eingangstür. Als sich nun der Bankangestellte ███ den vermeintlichen Kunden zuwandte, um sie zu bedienen, sah der Angeklagte █████████, dass der Bankschalter vom Kundenraum vollständig durch Panzerglas getrennt war. Er erkannte, dass das Vorhaben deshalb nicht durchführbar war und rief: „Nichts wie weg hier!“. Beide Angeklagten flüchteten darauf zum Wagen und fuhren fort.

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar den Angeklagten ████████ zu einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten Sch. zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Ferner hat das Landgericht die Masken und die Pistole mit Munition eingezogen.

Mit den Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Der Angeklagte ████████ beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde:

Der Verteidiger des Angeklagten █████████ hat in der Hauptverhandlung die Durchführung einer Ortsbesichtigung beantragt, mit der offensichtlich dargetan werden sollte, dass der Bankangestellte █████ den Angeklagten nicht sehen konnte. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Einnahme des Augenscheins zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich erscheine, zumal die vorliegenden Lichtbilder einen ausreichenden Eindruck von der Örtlichkeit des Tatorts ergäben. Darin sieht die Revision zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Eine Ortsbesichtigung wäre durch die Aufklärungspflicht nur geboten gewesen, wenn sich das Gericht dadurch weitere Aufklärung über die Sichtverhältnisse am Tatort und über die Standorte des Angeklagten und des Zeugen █████ hätte verschaffen können. Eine solche Möglichkeit hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund bestimmter, den Tatort oder die Beschaffenheit der Lichtbilder betreffender tatsächlicher Umstände eine Ortsbesichtigung weitere Sachaufklärung ermöglicht hätte, sind nicht gegeben. Vergeblich versucht die Revision durch das Aufzeigen angeblicher Widersprüche darzulegen, dass das Urteil wegen der Nichtvornahme des Augenscheins auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Widersprüche liegen in Wahrheit nicht vor.

II. Sachbeschwerden:

1. Die Annahme der Strafkammer, dass das Verhalten der Angeklagten den Versuch einer räuberischen Erpressung und nicht nur deren Vorbereitungshandlung darstelle, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anfang der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens gemäß § 43 StGB liegt nicht erst dann vor, wenn ein Tatbestandsmerkmal dieses Verbrechens oder Vergehens verwirklicht ist (BGHSt 4, 333). Vielmehr genügt jede Handlung, die nach dem Täterplan und nach natürlicher Auffassung schon als Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheint (BGH NJW 1954, 567). Eine solche Handlung hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass sich die Angeklagten maskierten, der Angeklagte ██████ den Kassenraum der Bankfiliale betrat und der Angeklagte █████████ ihm bis zur Eingangstür folgte. Dieses Verhalten war bereits ein Bestandteil der von den Angeklagten geplanten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Bankangestellten, die eine Tatbestandshandlung der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB ist.

2. Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer dargelegt, dass keiner der Angeklagten freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Einwände gehen fehl. Auch im Übrigen lässt das Urteil in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

3. Dagegen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ausgeführt, „nicht wesentlich strafmildernd“ könne gewertet werden, dass die Angeklagten die räuberische Erpressung nur versucht hätten (§ 44 StGB). Hierfür sei entscheidend, dass der Versuch nicht weit von der Vollendung entfernt gewesen sei und die Angeklagten bei ihrem Verhalten eine starke kriminelle Intensität gezeigt hätten. Diese Erwägungen vertragen sich nicht mit den Feststellungen. Nach diesen lag der Versuch der Angeklagten an der Grenze der Vorbereitungshandlung. Der Plan scheiterte daran, dass er entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 16) gerade nicht „weitgehend sorgfältig“ war und aus diesem Grunde schwerlich zur Begründung einer starken kriminellen Intensität herangezogen werden kann. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese zumindest im Sinne einer Überbetonung unrichtigen Erwägungen der Strafkammer das Maß der Strafen zuungunsten der Angeklagten beeinflusst haben.

Das Urteil war deshalb in den Strafaussprüchen aufzuheben.

WillmsBaumgartenMeise
MillerMeyer
BGH: Abgrenzung Versuch/Vorbereitung bei versuchter räuberischer Erpressung, Strafausspruch aufgehoben — Themis