Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung im Verfahren wegen schweren Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/64
Datum
09.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer nicht erkennbar die für den Angeklagten günstigeren Deutungsmöglichkeiten seiner Einlassung (z. B. Betreten zur Schadensfeststellung oder Leugnen aus Furcht vor Vorstrafen) geprüft hat. Kriminaltechnische Gutachten wurden als verwertbar angesehen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Überprüfung insbesondere von Vorsatz- und Schuldfragen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei der Prüfung einer Einlassung alle naheliegenden, auch für den Angeklagten günstigen Deutungsmöglichkeiten in ausreichender Weise bedacht wurden.

2

Das Unterlassen, die dem Angeklagten günstigere Auslegung des Sachverhalts zu erörtern, kann einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen und die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen.

3

Kriminaltechnische Gutachten und photographische Vergleichsfeststellungen dürfen verwertet werden, auch wenn die ursprünglich besichtigen Beweisstücke bei der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden sind, sofern die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert sind.

4

Zur Prüfung des Tatbestands des (schweren) Diebstahls gehört die Ermittlung der inneren Tatseite; ein Irrtum über Eigentum oder ein vermeintliches Recht (Putativrecht) kann Vorsatz oder Schuld ausschließen oder mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Anstreicher Hugo ███, geboren am ██████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen darauf, dass, als der Kriminalmeister █████████ das von dem Beschwerdeführer mitbewohnte Zimmer der Zeugin St██████ kam, dort eine Glasscherbe mit Abdrücken lag, die nach dem Ergebnis einer späteren kriminaltechnischen Untersuchung von den Absätzen der Schuhe herrührten, die der Angeklagte damals getragen hatte. Hieraus schließt das Landgericht, dass dessen Einlassung, er habe sich in der Zeit zwischen dem Weggang der Zeugin ██████ und dem Eintreffen der Polizei nicht in dem Zimmer aufgehalten, nicht zutreffe, wobei es auf Grund der eidlichen Bekundung des Kriminalmeisters ███████████ erwiesen ansieht, dass der Angeklagte nach dem Eintreffen der Polizei das Zimmer erst betreten habe, als ██████████ die Glasscherbe mit den Abdrücken sichergestellt hatte.

Was die Revision hiergegen an verfahrens- und sachlich-rechtlichen Einwendungen vorbringt, ist nicht geeignet, die Beweisführung zu erschüttern. Davon, dass die von dem Landgericht für glaubhaft erachtete Darstellung des Kriminalmeisters ██████████ den Geschehensablauf, insbesondere dessen Angabe über den Zeitpunkt des Betretens des Zimmers durch den Angeklagten, der Lebenserfahrung widerspreche, kann keine Rede sein. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung die Ausführungen des als Sachverständigen vernommenen Kriminalmeisters B[REDACTED] verwertet hat, der bei einer Vergleichsuntersuchung die Übereinstimmung des fotografisch gesicherten Absatzabdruckes auf der Glasscherbe mit den sogleich nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten fotografierten Schuhabsätzen festgestellt hatte. Dass Stiefelabsatz und Glasscherbe zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden waren, bildete entgegen der Meinung der Revision keinen Hinderungsgrund.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt die Beweisführung jedoch insofern, als die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Einlassung des Angeklagten, er habe in jener Nacht das Zimmer vor dem Eintreffen der Polizei nicht betreten, beachtet hat, dass er auch aus einem anderen als dem von ihr angenommenen Grunde schon dem Kriminalmeister ██████ gegenüber die Unwahrheit gesagt haben kann. Bei der Sachlage, wie sie das Urteil schildert, ist es nämlich auch möglich, dass ein anderer das Zimmer durchwühlt und das Radiogerät mitgenommen hat, und dass der Angeklagte, als er bei seiner Rückkehr aus der Stadt das brennende Licht und die zerschlagene Fensterscheibe bemerkte, in das Zimmer eingestiegen ist, um festzustellen, was dort geschehen war, dass er aber das Betreten des Zimmers nicht hat einräumen wollen, weil er als einschlägig Vorbestrafter befürchtete, Polizei und Gericht würden ihn, wenn er zugäbe, in dem Zimmer gewesen zu sein, ohne Weiteres als Täter ansehen. Dafür, dass ihn diese Überlegung zu seiner unrichtigen Einlassung bestimmt haben könnte, dürfte auch sprechen, dass er die Diebstahlsmeldung bei der Polizei nicht auf das Radiogerät beschränkt, sondern auch auf die der Zeugin St██████ gehörige Brieftasche mit 95 DM Inhalt erstreckt hat. Hierzu würde für ihn, soweit ersichtlich, kein Anlass bestanden haben, wenn er durch die Aussage seine Täterschaft hätte verdecken wollen; denn hinsichtlich der Brieftasche und des Geldes wäre für ihn nichts zu verdecken gewesen, weil Frau St██████ bei ihrem Weggang beides mitgenommen hatte. Angesichts dessen ist, auch wenn er sich hierauf nicht in der Hauptverhandlung berufen hat, die Möglichkeit, dass er aus Furcht, zu Unrecht als Täter verdächtigt zu werden, geleugnet hat, ebenso naheliegend wie die andere, dass er das Betreten des Zimmers in Abrede gestellt hat, um den berechtigten Verdacht der Täterschaft von sich abzuwenden.

Von diesen beiden Deutungsmöglichkeiten hat die Strafkammer, wie dem Schweigen des Urteils entnommen werden muss, die dem Angeklagten günstigere nicht erwogen. Dass darin zu dessen Nachteil ein sachlich-rechtlicher Fehler liegen kann (vgl. BGH NJW 1953, 1440, 1441), ist nicht auszuschließen, weil offen bleibt, ob bei der Beweisführung und der auf ihr beruhenden Urteilsfindung alle maßgeblichen Gesichtspunkte in ausreichender Weise berücksichtigt worden sind.

Aus diesem Grunde muss die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls aufgehoben werden. Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der zuvor aufgezeigten Deutungsmöglichkeiten nochmals zu klären. Sollte sie wiederum die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte das Radiogerät an sich genommen hat, so wird unter Berücksichtigung dessen, dass dieser daran – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – zumindest Miteigentum hatte, die Prüfung insbesondere darauf zu erstrecken sein, ob er den Tatbestand des schweren Diebstahls auch zur inneren Tatseite verwirklicht hat. Hätte er etwa in der Annahme gehandelt, ihm stehe das Alleineigentum an dem Rundfunkapparat zu, so würde es am Vorsatz gefehlt haben. Wäre er hingegen der Meinung gewesen, auch als Miteigentümer sei er zur Wegnahme befugt, so hätte er in einem Verbotsirrtum gehandelt. Ein solcher würde, wenn er unverschuldet war, den Schuldvorwurf ausschließen; falls er vermeidbar war, könnte er diesen mindern (vgl. BGHSt 2, 194, 208 ff).

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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