Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften aufgehoben, Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/53
Datum
03.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat das Urteil wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Beanstandet wurden rechtliche Fehler bei der Annahme des Vorrätighaltens, der Unzüchtigkeitsbeurteilung einzelner Abbildungen und der Wissenszurechnung aus Vorstrafen. Zudem fehlte die Grundlage für Einziehung und Unbrauchbarmachung in einzelnen Fällen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorrätighalten im Sinne von § 184 Abs.1 Nr.1 StGB erfordert die tatsächliche Möglichkeit, die Schriften unmittelbar zum Verkauf oder zur Aushändigung feilzuhalten oder durch Vorzeigen anzupreisen; ein bloßer Herausgabeanspruch gegen eine Behörde genügt hierfür nicht.

2

Die Darstellung eines nackten Körpers ist nicht schon wegen sichtbarer primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale unzüchtig; Unzüchtigkeit setzt ein Betonen oder Hervorheben mit Bezug zu geschlechtlichen Handlungen oder zum Sexuellen voraus.

3

Vorstrafen können für die Annahme von Kenntnis der Unzüchtigkeit herangezogen werden, begründen diese Kenntnis aber nicht ohne Weiteres, wenn nicht festgestellt ist, dass sich frühere Verurteilungen auf die konkreten jetzt zur Debatte stehenden Abbildungen beziehen.

4

Einziehung und Unbrauchbarmachung nach §§ 40, 41 StGB sind nur zulässig, soweit die Voraussetzungen der Vorschriften vorliegen; insbesondere setzen sie voraus, dass die Gegenstände unzüchtig sind und zur Verbreitung bestimmt waren.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 9. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Innenarchitekten und Handelsvertreter Hermann ████ aus ███████████, Kreis ███████████, geboren ██████████████ in ████, z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, außerdem die Bilder, Bilderserien und Modellhefte, bezeichnet mit den laufenden Nummern 1–12, eingezogen und angeordnet, dass die Modellhefte, Journale und Zeitschriften, bezeichnet mit den laufenden Nummern 13–19, unbrauchbar zu machen sind. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

Zu Recht beanstandet die Revision die Verurteilung im Fall Nr. 3 als rechtlich fehlerhaft. Hier gingen bei dem Zollamt Lohne in Oldenburg 25 Stücke der Zeitschrift „Modell-Studier“ Heft Nr. 9 des dänischen ████-Verlages ein, die für den Angeklagten bestimmt waren. Sie wurden bei der Zollbehörde beschlagnahmt und gelangten nicht in die Hände des Angeklagten. Der Verlag hatte sie an ihn gesandt, damit er sie verkaufen und den Erlös als Entgelt für seine Mitarbeit behalten könne.

Die Strafkammer nimmt an, er habe die Hefte zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten. Hierzu genüge, dass er einen Rechtsanspruch auf Herausgabe gegen die Zollbehörde gehabt habe. Es sei ohne rechtliche Bedeutung, dass die Stücke beschlagnahmt worden und nicht in seine Hände gelangt seien. Zwei der ganzseitigen Bilder der Hefte seien unzüchtig. Auf Grund seiner ständigen Verbindung mit dem Verlag habe er damit gerechnet, dass auch diese Hefte unzüchtige Abbildungen enthalten könnten, habe sie aber trotzdem vertreiben wollen. Er habe sich dadurch nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verfehlt. Dem ist nicht beizutreten.

Nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch strafbar, wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält. Der Begriff des Vorrätighaltens weist sonach auf einen Verwendungszweck hin, bezeichnet im Übrigen aber nichts anderes als besitzen. Es kann daher unter Umständen auch ein mittelbarer Besitz nach § 868 BGB genügen, den die Strafkammer mit dem Hinweis auf den Herausgabeanspruch des Angeklagten offenbar bejahen will (RGSt 42, 209; RG Recht 1912 Nr. 951). Voraussetzung ist aber, dass der Täter in der Lage ist, die unzüchtigen Schriften oder Abbildungen auch unmittelbar zum Verkaufe feilzuhalten oder auszuhändigen oder wenigstens durch Vorzeigen eines Stückes die Anpreisung zu unterstützen. Nur dann hält er die Gegenstände zum Zwecke der Verbreitung vorrätig. Dies ist aber nicht der Fall, solange er nur einen Herausgabeanspruch gegen eine Behörde hat, die die unzüchtigen Abbildungen in Verwahrung hält und zur Herausgabe nicht ohne Weiteres bereit ist. Dass der Angeklagte die Hefte bereits angekündigt oder angepriesen hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. In diesem Falle wäre es allerdings nicht notwendig, dass er die Stücke, die er absetzen und verbreiten will, bereits in Händen hat (RGSt 62, 396). Eine strafbare Handlung liegt somit nach den bisherigen Feststellungen hier nicht vor.

Die Verurteilung in den Fällen Nr. 1 und 2 ist ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer führt zu Bild Nr. 9 aus, dass es die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale klar hervortreten lasse und somit der nackte Frauenkörper die geschlechtlichen Beziehungen klar zu erkennen gebe. Falls die Strafkammer damit sagen will, die Bilder seien bereits deshalb unzüchtig, weil sie die Geschlechtsmerkmale hervorheben, damit sie gesehen werden können, wäre dies rechtsirrig. Die Darstellung eines nackten Frauenkörpers ist, selbst wenn die Geschlechtsmerkmale sichtbar sind, noch nicht unzüchtig. Dass sie gezeigt werden, ist noch nicht als ein verbotenes Hervorheben und Betonen zu werten; vielmehr muss das Betonen dahin gehen, eine Beziehung zum Geschlechtlichen, zu einem geschlechtlichen Vorgang herzustellen (RGSt 61, 293). Das Revisionsgericht hat die Abbildungen zur Nachprüfung herangezogen (RGSt 61, 293, 379). Sie ergibt, dass die Beurteilung der Strafkammer nicht in allen Fällen zutrifft.

Zu Recht hat die Strafkammer die Abbildungen unter Nr. 5, 10 und 11 als unzüchtig erachtet. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Charakter und der Darstellung. Die Revision bestreitet die Unzüchtigkeit auch nicht. Die Unzüchtigkeit ist auch für die Serie „Rita und Jo“ (Anlage 8) zu bejahen, und zwar nicht nur für diese Serie als Ganzes, sondern auch für die einzelnen Bilder. Auch bei den Bildern 1 mit 4, 6, 7 ist der Beurteilung der Strafkammer beizutreten, jedoch nicht bei Bild Nr. 9. Die Bilder 1 mit 4 stellen zwar Bewegungsstudien dar. Die Stellung ist aber jeweils gesucht und lässt erkennen, dass sie so gewählt ist, damit die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale stark hervortreten und sich dem Betrachter aufdrängen. Dieses Betonen dient dazu, eine Beziehung zum Geschlechtlichen herzustellen. Die Strafkammer hat die Bilder daher zu Recht als unzüchtig angesehen.

Dies kann jedoch nicht bei Bild Nr. 9 bejaht werden. Zwar sind auch hier die Geschlechtsmerkmale deutlich sichtbar. Die Stellung ist aber nicht gesucht, sondern natürlich; sie lässt nicht den Willen erkennen, durch das Bild auf einen geschlechtlichen Vorgang hinzuweisen.

Das Bild Nr. 6 zeigt einen nackten Mann, der eine nackte Frau umarmt. Wenn die Umschlingung auch nicht eng ist und die Geschlechtsmerkmale im Schatten liegen, weist doch die Darstellung und die Bewegung auf geschlechtliche Beziehungen und einen geschlechtlichen Vorgang hin.

Das Heft „800 Modell-Fotos“ (Anlage Nr. 7) enthält nach der Anzeichnung durch die Strafkammer mindestens die unzüchtigen Bilder Nr. 1, 2 und 3. Es ist richtig, dass die Bilder klein und die Geschlechtsmerkmale daher nur verkleinert sichtbar sind. Dies steht aber der Annahme, sie seien unzüchtig, nicht entgegen. Sie machen die Stellung der abgebildeten Personen und die dadurch beabsichtigte Darbietung der Geschlechtsmerkmale erkennbar. Sie bezwecken, den Betrachter dadurch zur Bestellung anzureizen, und ermöglichen, obwohl sie klein sind, das Erkennen und die Auswahl der Bilder, die unzüchtig sind, mag auch dieser Charakter in der Vergrößerung erst voll in Erscheinung treten. Dass das Heft auch die Bilder 4–6 enthält, ist nicht kenntlich gemacht.

Da somit die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 184 Nr. 1 StGB teilweise rechtlich fehlerhaft festgestellt sind, konnte das Urteil keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch nähere Ausführungen zur inneren Tatseite machen müssen. Sie stellt hierzu fest, dass der Angeklagte wusste, die Bilder seien unzüchtig; sie folgert dies aber allein daraus, dass er bereits zweimal wegen Verbreitens und Verkaufs unzüchtiger Bilder verurteilt wurde. Die Strafkammer kann die einschlägigen Vorstrafen zwar heranziehen; da sie aber nicht feststellt, dass Gegenstand der früheren Verurteilungen die vorliegenden Bilder waren, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte, wie sie annimmt, auch bestimmt wusste, dass die jetzt zur Aburteilung stehenden Abbildungen unzüchtig seien. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Bilder und Hefte unzüchtig sind, kann sowohl ihre Einziehung als auch ihre Unbrauchbarmachung angeordnet werden, falls die Voraussetzungen des § 40 und § 41 StGB vorliegen. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung der Modell-Studier-Hefte Nr. 9 (Anlage Nr. 12) scheidet aus, sofern nicht die Strafkammer ein Anpreisen oder Ankündigen feststellt, da bisher nicht einmal der äußere Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt. Dies gilt auch für das Bild Nr. 9. Eine Unbrauchbarmachung der Hefte Nr. 13–19 entfällt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sie für seine private Sammlung, also für seinen persönlichen Gebrauch, aber nicht zur Verbreitung vorgesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 2 StGB liegen demnach nicht vor. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Abbildungen des Modell-Studier-Heftes Nr. 9 und die Hefte Nr. 13–19 unzüchtig sind (RG 2 D 697/10 vom 13. Januar 1911, Ebermayer in SeuffBl. 73, 280). Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung wieder zur Verurteilung und Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen sollte, wird sie auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen.

Dr. KoenigerMengesDr. Wiefels
Dr. DotterweichHoepner
Revision wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften aufgehoben, Zurückverweisung an Landgericht — Themis