Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zur Person
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/90
- Datum
- 20.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die rechtliche Überprüfung und die Strafzumessung sind hinreichende Feststellungen zur Person, zum Werdegang und zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten erforderlich; fehlen diese, ist der Strafausspruch sachlich-rechtlich mangelhaft.
Die Tatsache, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seiner Person macht, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, sich aus anderen zugänglichen Quellen über seinen Lebenslauf und persönliche Verhältnisse zu informieren, etwa durch Verlesung von Urteilen aus Vorstrafakten.
Fehlen für die Strafzumessung notwendige Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; dies schließt auch die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ein.
Die Revision kann insoweit als unbegründet verworfen werden, als sich gegen den Schuldspruch keine Rechtsfehler ergeben (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 4. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 440/90 BESCHLUSS
vom 20. November 1990
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Karl-Heinz ███, ██ 1960 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1990 einstimmig
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 19. Juni 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. April 1990 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Er leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel. Die Strafkammer hat keine hinreichenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen (BGH, Beschl. vom 26. Oktober 1990 – 2 StR 471/90). In den Urteilsgründen sind lediglich die Vorstrafen des Angeklagten mitgeteilt. Das reicht nicht aus. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Dies gilt namentlich dann, wenn dieser – wie hier – zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Daß der Angeklagte – wie die Revision vorträgt – in der Verhandlung keine Angaben zur Person gemacht hat, schließt nicht aus, auf anderem Wege Näheres über seinen Lebenslauf und seine persönlichen Verhältnisse in Erfahrung zu bringen. Hier kam dafür insbesondere die teilweise Verlesung von Urteilen aus beigezogenen (oder beizuziehenden) Vorstrafakten in Betracht.
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