Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 440/88
Datum
19.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Vergewaltigung; die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich sind dabei fehlende Grundlagen für die Zuschreibung der Tatvorsatzzeit, die unzureichende Berücksichtigung der nur geringen Gewalt und die nicht näher erläuterten Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine durchgreifenden Fehler in der Schuldfeststellung vorliegen.

2

Für die Strafzumessung dürfen erschwerende Umstände nur ins Gewicht fallen, soweit sie durch die Urteilsfeststellungen getragen werden; unbewiesene oder nicht hinreichend begründete Unterstellungen sind unzulässig.

3

Bei der Würdigung früherer Verurteilungen im Rahmen der Strafzumessung müssen die für deren Gewicht maßgeblichen Tatumstände und die Höhe der relevanten Einzelstrafen dargelegt werden.

4

Die Art und Intensität der angewendeten Gewalt und Drohung sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat zu berücksichtigen; bei an der unteren Grenze liegender Nötigungswirkung mindert dies das Strafmaß.

5

Rechtfertigt die Begründungslage des Strafausspruchs nicht die getroffene Strafhöhe oder ist nicht auszuschließen, dass sie diese beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 440/88 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██████, dort geboren am ███ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles und bei der konkreten Strafbemessung maßgebliche Umstände in einer (dem Angeklagten nachteiligen) Weise gewertet, die in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage hat:

Mit der Erwägung, dass der Angeklagte die Frau „in sein Zimmer lockte“, unterstellt ihm das Gericht schon für den Zeitpunkt seiner Einladung unlautere Absicht. Nach den Urteilsfeststellungen ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er ihr zunächst tatsächlich gegenüber dem sie belästigenden Mann und bei der Arbeitsbeschaffung helfen wollte – wie das Gericht es auf UA Bl. 19 als ihre Annahme darstellt –, und dass er den Entschluss, sie zu vergewaltigen, erst im Laufe des Zusammenseins in seinem Zimmer fasste.

Die vom Angeklagten angewendete Gewalt und Drohung bewegte sich nach Art und Intensität an der unteren Grenze der von § 177 StGB erfassten Nötigung.

Entscheidendes Gewicht hat die Strafkammer dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte „mehrfach vorbestraft“ ist. Ersichtlich hatte sie dabei insbesondere die Verurteilung wegen einfacher und wegen gefährlicher Körperverletzung im Blick, aus der sie schon im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgert hat, es sei dem Angeklagten „nicht persönlichkeitsfremd, andere zu bedrohen und auf andere einzuschlagen“. Bei dieser Bewertung war aber die nähere Darstellung der der früheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte unerlässlich. Stattdessen hat das Landgericht nur die Tatbezeichnung sowie die (auch eine Strafe wegen Diebstahls enthaltende) Gesamtstrafe mitgeteilt, aus der die Höhe der maßgebenden Einzelstrafen nicht zu ersehen ist. Die nicht näher begründete, möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung hat sich zwar nach der Überzeugung des Senats nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hiervon und von den anderen aufgezeigten Mängeln zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wurde.

Herdegen Meyer Maier

RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen
Gollwitzer
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