Treffer
BGH Beschluss

Revision: Widerspruch zwischen Schuldspruch und Strafzumessung führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 440/83
Datum
05.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des einen Angeklagten und gab die Revision des anderen insoweit statt, dass der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen wurde. Grund war ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den Feststellungen/Schuldspruchgründen und tadelnden Strafzumessungserwägungen. Wegen dieses Widerspruchs und des hohen Strafmaßes konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhaften Erwägungen das Strafmaß beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafzumessungserwägungen müssen mit den Feststellungen und dem Schuldspruch in Einklang stehen; liegt ein unauflösbarer Widerspruch vor, sind die betreffenden Erwägungen rechtsfehlerhaft.

2

Kann aus den Feststellungen nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte die Tötung voraussehen oder noch verhindern konnte, darf ihm im Rahmen der Strafzumessung nicht vorgeworfen werden, er habe keine Rettungsversuche unternommen.

3

Wenn fehlerhafte Strafzumessungserwägungen das Strafmaß beeinflusst haben können, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung des Strafmaßes zurückzuverweisen.

4

Die Begründung des Strafausspruchs muss so erfolgen, dass erkennbar ist, welche Gesichtspunkte die Strafzumessung getragen haben; pauschale oder widersprüchliche Ausführungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 440/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Detlef Wolfgang Sigmund ██ aus KC, dort geboren am ██ ██ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Andreas Peter ████████ aus ████, dort geboren am ████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten St—— gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten H—— wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten St—— ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten H——, soweit sie dem Schuldspruch gilt; zum Strafausspruch hat sie dagegen mit der Sachrüge Erfolg.

Die Jugendkammer, die den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt, ihm dagegen die Tötung des Opfers nicht angelastet hat, führt im Rahmen der Strafzumessungserwägungen u. a. aus (UA S. 23):

"Schließlich ist H—— vorzuwerfen, daß er nicht den geringsten Versuch zu Rohrbergs Rettung unternommen hat, obwohl er selbst an der Entführung und Hilflosmachung des Opfers mitgewirkt hatte. Während Rohrbergs Tötung ging es ihm nur darum, sich vor Entdeckung zu schützen; und aus ██████ █████ ███ er noch nicht einmal versucht, ███████ durch Worte von seiner Tat ████████████."

Diese Strafzumessungserwägungen sind – ohne daß es auf andere Bedenken ankommen könnte – schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in einem unauflösbaren Widerspruch zu denjenigen Ausführungen stehen, mit denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten für den Tod des Opfers strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen; eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, Totschlags oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist nämlich deshalb unterblieben, weil der Angeklagte, wie es auf UA S. 20 heißt,

"mit einer Tötung des Opfers durch █ möglicherweise nicht gerechnet hat ███ ███ mit auch nicht rechnen mußte, und weil nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, daß schon tot, oder doch tödlich ver- █████ ███ als H—— die Drosselung durch gesehen hat,"

Wenn der Angeklagte mit einer Tötung des Opfers durch ██████ weder gerechnet hat noch zu rechnen brauchte und die Tötungshandlung erst wahrnahm, als R——s Tod schon besiegelt war, dann kann ihm nicht vorgeworfen werden, keinen Versuch zur Rettung R——s unternommen zu haben. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Erörterung, ob für einen solchen Vorwurf dann Raum wäre, wenn der Angeklagte, als er St——s Tun bemerkte, irrtümlich angenommen hätte, R—— sei noch zu retten; denn für eine solche Annahme des Angeklagten bieten die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhalt.

Daß die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen die gegen den Angeklagten verhängte Strafe beeinflußt haben, ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern liegt angesichts der hohen Strafe (8 Jahre Jugendstrafe) auf der Hand. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

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