Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen übermäßiger Betonung der Generalprävention

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 440/82
Datum
06.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch des Landgerichts ein; der Teil, der den Schuldspruch betreffen würde, ist indes mangels Antrag und Begründung unzulässig. Eine nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger trat nicht ein, da die erforderliche Vollmacht nicht nachgewiesen wurde. Der Strafausspruch wird aufgehoben, weil die Strafzumessung der Generalprävention unzulässig ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf dem Gesichtspunkt der Generalprävention nicht in unzulässiger Weise gegenüber der individuellen Schuld des Täters ein wesentliches Gewicht beigemessen werden; ist dies der Fall und kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Rechtsfehler auf die Strafhöhe ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Eine Revision, die den Schuldspruch angreift, ist unzulässig, wenn kein entsprechender Antrag gestellt und keine Begründung vorgelegt wird (§§ 345, 349 Abs. 1 StPO).

3

Eine nachträgliche Beschränkung der bereits eingelegten Revision durch den Verteidiger gilt nur, wenn die dafür erforderliche Vollmacht nachgewiesen ist; fehlt dieser Nachweis, tritt die Beschränkung nicht ein.

4

Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück, wenn durch festgestellte Rechtsfehler in der Strafbemessung die Rechtsfolgen für den Angeklagten nicht als unschädlich ausgeschlossen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 25. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 440/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael CS, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1961 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 1 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls – unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils gemäß § 31 Abs. 2 JGG – zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision unbeschränkt eingelegt und das Rechtsmittel später mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts (nur) insoweit begründet, als es sich gegen den Strafausspruch richtet. Eine Beschränkung ist dadurch nicht eingetreten, weil eine Vollmacht des Pflichtverteidigers hierzu nicht nachgewiesen ist.

Soweit das Rechtsmittel weiterhin auch den Schuldspruch betrifft, ist es jedoch mangels Antragstellung und Begründung unzulässig (§§ 345, 349 Abs. 1 StPO).

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Gericht, wie der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt zutreffend beanstanden, bei der Bemessung der Jugendstrafe in unzulässiger Weise (BGHSt 15, 224, 226; BGH MDR 1982, 339) *„bezüglich des Raubes dem Gesichtspunkt der Generalprävention wesentliche Bedeutung“* beigemessen hat (UA S. 14) und nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es danach nicht mehr.

MezgerMeyerNiemöller
MaierTheune
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