Treffer
BGH Beschluss

Zeugnisverweigerungsrecht der geschiedenen Ehefrau bei eingestelltem Verfahren des Mitbeschuldigten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 440/77
Datum
26.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung der Belehrungs- und Zeugnisverweigerungsrechte (§§52 Abs.3, 63 StPO), weil eine Zeugin nicht darüber belehrt wurde, dass sie als geschiedene Ehefrau eines früheren Mitbeschuldigten das Zeugnis verweigern kann. Der BGH stellt fest, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht fortbesteht, auch wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten nach §170 Abs.2 StPO eingestellt wurde, sofern zuvor ein einheitliches Verfahren bestand. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO eines Angehörigen besteht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Angehörigen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

2

Erweist sich ein Zeuge als Angehöriger eines nur zu einem Beschuldigten bestehenden Angehörigenverhältnisses, kann er sein Zeugnis gegenüber allen Mitbeschuldigten verweigern, sofern der zu vernehmende Sachverhalt auch seinen Angehörigen betrifft.

3

Für die Wahrung des Zeugnisverweigerungsrechts ist die Belehrung der Zeugin nach § 52 Abs. 3 StPO erforderlich; ihr Unterbleiben stellt einen verfahrensfehlerhaften Verstoß dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

4

Für das Fortbestehen des Angehörigenprivilegs genügt, dass in irgendeinem Verfahrensstadium eine prozessuale Gemeinsamkeit hinsichtlich desselben historischen Ereignisses zwischen den Beschuldigten bestanden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. April 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 440/77 L 607

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Mathias H ██ aus ███████████, geboren am ██ ███ 1930 in Bad ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen erfolgloser Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf die Verletzung der §§ 52 Abs. 3, 63 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich des Protokolls ist eine Belehrung der Zeugin Elisabeth ███████████ darüber, dass sie auch als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Peter R[REDACTED] ein Recht habe, das Zeugnis zu verweigern, unterblieben. Ihr früherer Ehemann war, nachdem das Verfahren gegen ihn eingestellt worden war, als Beschuldigter ausgeschieden. Das Zeugnisverweigerungsrecht war durch die Einstellung des Verfahrens, soweit es ihren geschiedenen Ehemann betraf, jedoch nicht untergegangen. Richtet sich nämlich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rspr., z. B. BGHSt 7, 194). Dabei genügt es, dass hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Ver-

fahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 386/64 –). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 386/64 –), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351). Für den Fall, dass das Verfahren – wie hier – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann nichts anderes gelten.

Hier richtete sich das Verfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft auch gegen den geschiedenen Ehemann der Zeugin. Während der gesamten Zeit des Ermittlungsverfahrens bestand daher ein einheitliches Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Angeklagten Raaf und den Angeklagten. Die Zeugin ███████ war daher als Angehörige des früheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis zu dem jetzigen Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Das Urteil kann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen; es muss daher auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
Zeugnisverweigerungsrecht der geschiedenen Ehefrau bei eingestelltem Verfahren des Mitbeschuldigten — Themis