Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Totschlagsstrafe wegen geänderter Strafrahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/75
- Datum
- 10.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen, die den Strafrahmen mildern (lex mitior), sind auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung zu beachten (§ 354a StPO).
Ergibt die nachträgliche Milderung des Strafrahmens eine mögliche Änderung im Strafmaß und kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei Anwendung des milderen Rahmens eine geringere Strafe verhängt hätte, ist die betreffende Einzelstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer wegen einer Tat verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung der darauf beruhenden Gesamtstrafe zur Folge, soweit die Gesamtstrafenbildung von der aufgehobenen Einzelstrafe betroffen ist.
Bleiben andere Schuldsprüche und Einzelstrafen (z. B. wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) rechtlich tragfähig, sind diese vom Aufhebungsentscheid unberührt; insoweit kann die Revision verworfen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main, 20. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 440/75
in der Strafsache gegen den Arbeiter Sikri █████ aus ██████████, geboren am ████ 1945 in ███ (Türkei), ███, ███████ Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt am Main vom 20. September 1974
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Totschlags, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, dass der gesamte Schuldspruch und die Einzelstrafe im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch wegen Totschlags nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht ist – nach den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht – bedenkenfrei bei der Bemessung der Freiheitsstrafe wegen Totschlags gemäß den §§ 212, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB aF von einem Strafrahmen zwischen 15 Monaten und 15 Jahren ausgegangen und hat dann „auf eine etwa in der Mitte des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 8 Jahren“ erkannt (UA S. 33). Inzwischen ist durch § 49 Abs. 1 StGB 1975 der hier mit Rücksicht auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten anzuwendende Strafrahmen gelindert worden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt jetzt nur noch 11 Jahre und 3 Monate. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Schwurgericht, hätte es bei der Strafzumessung den jetzt geltenden Strafrahmen anwenden müssen, ebenfalls eine Strafe „etwa in der Mitte“ für angemessen gehalten und dann auf eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Die – nach § 354a StPO auch in Revisionsverfahren zu beachtende – Gesetzesänderung zwingt deshalb zur Aufhebung der wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe. Dies hat die Aufhebung auch der Gesamtstrafe zur Folge.
| Schunacher | Hürxthal | Heyer | |||
| Kirchhof | Füller |