Revisionen verworfen: Betrugsverurteilungen bestätigt, prozessuale Einwände abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/72
- Datum
- 21.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO ist unzulässig, wenn kein entsprechenden belastender Gerichtsbeschluss vorliegt.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen einen unentschuldigt abwesenden Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, soweit das Gericht aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen und vorhandener Unterlagen von weiteren Amtsermittlungen absehen kann.
§ 245 StPO kommt nicht zur Anwendung auf Urkunden, die bereits in den Gerichtsakten vorliegen; § 245 setzt eine gesonderte Benennung und Antragstellung durch einen Verfahrensbeteiligten voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. März 1972
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Geschäftsführer bzw. Steinmetz Arthur Willi M ████, ███████████, geboren ███ ██ 1935 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. die Friseuse Ingeborg Anna Theresia M ██, geb. AC, █████, geboren am ███ 1939 in ██████, wegen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger für den Angeklagten Arthur M__, Rechtsanwältin ██ aus █████████ als Verteidigerin für die Angeklagte Ingeborg M___, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. März 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten des Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten Arthur M__ unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte Ingeborg M__ zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000,-- DM verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügen, bleiben ohne Erfolg.
1. Unzulässig ist die Rüge, dass die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden sei; denn es fehlt an einem entsprechenden die Angeklagten beschwerenden Gerichtsbeschluss.
2. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO für die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den unentschuldigt abwesenden Angeklagten Arthur M__ waren gegeben.
3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Fall II 2 der Urteilsgründe (Kleinkredit) ist nicht nachgewiesen.
Der Zeuge Wild hatte für die Angeklagten bei der Kundenkreditbank FC) einen Kleinkredit von 600,-- DM aufgenommen. Nach seiner Angabe musste er die Schuld aus eigenen Mitteln begleichen. Hierbei benutzte er die Zahlkarten der Kundenkreditbank. Die Verteidigung legte einen Postanweisungsabschnitt über 500,-- DM vor, die von den Angeklagten an die Kundenkreditbank OC gezahlt worden waren. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass es sich hierbei nicht um die Rückzahlung des von der FC-Bank gewährten Kredites gehandelt hat. Weitere Ermittlungen von Amts wegen darüber, ob die Überweisung vielleicht doch das bei der Kundenkreditbank █████ aufgenommene Darlehen betraf, brauchten sich der Strafkammer im Hinblick auf die glaubwürdige Bekundung des ██████ ███ nicht aufzudrängen, weil die Angeklagten bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung (zuvor hatten sie sich hierzu nicht eingelassen) gar nicht behaupteten, sie hätten selbst den Kredit an die Bank zurückgezahlt, sondern angaben, sie hätten die Zahlungen an ███ geleistet.
Auch wenn die beiden Kreditinstitute zusammenarbeiten sollten, wäre es im Übrigen ganz unwahrscheinlich, dass das Darlehen der einen Stelle durch Postüberweisung (anders bei Kassenbarzahlung) an die andere Stelle zurückgezahlt wird.
§ 245 StPO (Benutzung präsenter Beweismittel) ist nicht verletzt. Die Geschäftspapiere waren im Sinne dieser Bestimmung nicht herbeigeschafft; vielmehr lagen sie dem Gericht bereits vor. § 245 StPO gilt in solchen Fällen erst, wenn ein Verfahrensbeteiligter unter Benennung der einzelnen Urkunden deren Verwendung als Beweismittel beantragt (BGHSt 18, 347). Das ist hier nicht geschehen.
5. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Willms | Schumacher | Meyer | |||
| Miller | Baumgarten |