Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen Straßenraubs und schweren Raubs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 440/71
Datum
26.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit ihren Revisionen Verfahrensfehler (u.a. Richterablehnung, § 136a StPO, § 265 Abs. 2 StPO) und sachliches Recht gegen ein Urteil wegen Straßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub. Der BGH hielt die zahlreichen Ablehnungsgesuche weitgehend für unbegründet bzw. teils als unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO) und bestätigte den Widerruf einer Pflichtverteidigerbeiordnung zur Sicherung des Verfahrensfortgangs. Eine Unverwertbarkeit nach § 136a StPO verneinte er; jedenfalls trug die beanstandete Zeugenaussage die Verurteilung nicht allein. Auch der Strafausspruch blieb trotz späterer Gesetzesänderung zu § 316a StGB und trotz Doppelverwertungsrüge bestehen; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der Verhandlungsleitung begründen die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sie aus Sicht eines vernünftig denkenden Angeklagten ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen.

2

Ein Ablehnungsgesuch kann gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen werden, wenn es nach den Umständen als missbräuchliches Mittel zur Prozessverschleppung erscheint und offensichtlich nicht auf geeignete Ablehnungsgründe gestützt ist.

3

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann widerrufen werden, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und zügigen Fortgangs der Hauptverhandlung erforderlich ist und die Verteidigung hierdurch sachlich nicht beeinträchtigt wird.

4

Ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO setzt eine unzulässige Beeinträchtigung der freien Willensentschließung voraus; eine bloße Erwartung des Angeklagten, ein Gespräch bleibe vertraulich, genügt hierfür nicht ohne eine entsprechende Täuschung über die spätere Verwendbarkeit.

5

Eine Gesetzesänderung mit milderem Strafrahmen wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen ein minder schwerer Fall sicher ausgeschlossen ist oder eine andere gleichzeitig verwirklichte Strafnorm die Mindeststrafe vorgibt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 440/71 in der Strafsache gegen

1. den Elektroniker Hans-Peter ██████ aus ██████████████, geboren am ██ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Handelsvertreter Klaus Georg ████████████, geboren am ███ 1943 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. Februar 1971 werden verworfen.

Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Straßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub zu je sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer zwangen die Angeklagten und eine dritte Person unter Benutzung eines von ihnen vorher gestohlenen Personenkraftwagens den Fahrer eines Geldtransportfahrzeugs der Kreissparkasse ██████ durch Abgabe eines Warnschusses und Schneiden der Fahrtrichtung zum Anhalten, hielten ihn und seine drei Begleiter mit ihren Gewehren in Schach und nahmen aus dem Auto die Geldtasche, in der sich 499.640,– DM befanden.

Mit ihrer Revision beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Der Angeklagte hat gegen den Vorsitzenden und die richterlichen Beisitzer der Strafkammer insgesamt zehn Ablehnungsgesuche angebracht, die nach seiner Ansicht zu Unrecht verworfen oder zurückgewiesen worden sind. Ursächlich für diese Ablehnungen waren Spannungen, die sich zwischen seinen Verteidigern und dem Vorsitzenden ergeben hatten und die ihren eigentlichen Anlass in einer Verärgerung der Verteidiger hatten. Zwei Monate vor der Hauptverhandlung war dem Angeklagten vom Vorsitzenden wegen der Bedeutung der Sache und, weil der Mitangeklagte █████████ zwei Verteidiger hatte, neben seinem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger (Rechtsanwalt Dr. ██████████) beigeordnet worden. Gegen diese Verfügung hatten der Angeklagte █████████ und sein Wahlverteidiger mit Erfolg Beschwerde eingelegt, in welcher vom Wahlverteidiger unter anderem vorgebracht worden war, angesichts der vom Vorsitzenden für die Beiordnung gewählten Begründung könne man den Eindruck gewinnen, er, Rechtsanwalt ███, sei nicht fähig, in einer „bedeutenden“ Strafsache allein zu verteidigen. Nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hatte der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung auf Anregung des Wahlverteidigers hin Rechtsanwalt █████████ zum neuen Pflichtverteidiger bestellt.

a) Das erste im Hauptverhandlungstermin vom 5. November 1970 angebrachte Ablehnungsgesuch richtete sich gegen den Vorsitzenden. An diesem Tage war der Wahlverteidiger des Angeklagten ██████ bei Aufruf der Sache nicht anwesend, weil er angenommen hatte, der ursprüngliche Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. ████████, sei rechtzeitig erschienen. Die Hauptverhandlung musste deshalb unterbrochen werden. Nach der späteren Verlesung des Eröffnungsbeschlusses machte der Vorsitzende darauf aufmerksam, dass er unter dem 28. Oktober 1970 den beiden Angeklagten und ihren Verteidigern mitgeteilt hatte, möglicherweise komme auch eine Bestrafung nach § 316a StGB in Betracht. Nunmehr stellte der Wahlverteidiger des Angeklagten ██████ den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, „um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, die gesamten Akten auf diesen Gesichtspunkt durchzusehen und daraufhin zu prüfen“. Bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzog, äußerte der Vorsitzende: „Es dauert nicht lange.“ Nach der durch die Beratung über den Aussetzungsantrag verursachten Unterbrechung und der Verkündung des diesen Antrag ablehnenden Beschlusses ersuchte der Wahlverteidiger um eine weitere Unterbrechung, damit er einen Antrag formulieren könne. An diesem Unterbrechungsantrag hielt er auch nach der Frage des Vorsitzenden, ob diese Angelegenheit nicht zurückgestellt werden könne, fest. Daraufhin äußerte der Vorsitzende: „Sie können uns nicht dauernd raus- und reingehen lassen.“ Der Angeklagte ist der Ansicht, diese Bemerkung sowie die vorausgegangene, dass es nicht lange dauern werde, rechtfertige aus seiner Sicht den Eindruck, dass der Vorsitzende seine Verteidigungsrechte nicht in dem gebotenen Umfang habe beachten wollen.

Bei verstandiger Würdigung der Umstände, die diese Äußerungen veranlasst haben, bestand kein Grund zu der Annahme, der Vorsitzende sei befangen. Dass dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen werden konnte, drängte sich ohne Weiteres auf; denn die Angeklagten und ihre Verteidiger waren nicht nur durch den auf einer Kammerberatung beruhenden (Bl. 5 des Protokollbandes) schriftlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Oktober 1970 darüber unterrichtet worden, dass auch eine Verurteilung nach § 316a StGB in Betracht komme, vielmehr ergaben sich die insoweit bedeutsamen Tatumstände bereits aus der Anklageschrift. Vor allem war es bei dieser Sachlage nicht notwendig, „die gesamten Akten auf diesen Gesichtspunkt“ erneut „durchzusehen und daraufhin zu prüfen“. Das konnte kaum anders als eine Provokation verstanden werden. Bei diesem Sachverhalt lag es auf der Hand, dass die Beratung über den Aussetzungsantrag nicht lange dauern werde. Indem der Vorsitzende das zum Ausdruck brachte, konnten sich deshalb hieraus keine berechtigten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit ergeben. Das gleiche gilt für seine zweite erwähnte Bemerkung. Es handelte sich hierbei um eine angesichts der vorangegangenen Geschehnisse durchaus verständliche Unmutsäußerung.

b) Nach diesen Vorfällen und der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nahmen die Verteidiger des Angeklagten geringste Anlässe wahr, den Vorsitzenden immer wieder abzulehnen, in einigen Fällen auch Beisitzer. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Teil der Ablehnungen und der Entscheidungen des Landgerichts über diese Gesuche ist offensichtlich unbegründet. Die Erörterung kann sich auf folgende Vorgänge beschränken:

c) Das zweite sich gegen den Vorsitzenden richtende Ablehnungsgesuch vom 5. November 1970 war durch eine Frage ausgelöst worden, die er an den Angeklagten █████████ bei dessen Vernehmung zur Sache stellte. Von diesem Angeklagten wurde bestritten, dass der Angeklagte ██████ an der Tat beteiligt gewesen sei. Er weigerte sich jedoch, die Namen der beiden Mittäter anzugeben. Vom Vorsitzenden wurde er deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass der Mitangeklagte ██████ sofort entlassen werden könne, wenn er, █████████, die zwei Tatgenossen nennen würde. Als der Angeklagte █████████ erwiderte, so werde ██████ Wochen warten müssen, fragte ihn der Vorsitzende: „Glauben Sie?“ Wegen dieser Äußerung hat der Angeklagte ██████ den Vorsitzenden abgelehnt. Nach seiner Meinung ergibt sich aus der Bemerkung, dass der Vorsitzende schon zu diesem Zeitpunkt von seiner, ██████, Verurteilung überzeugt gewesen sei.

Die Bemerkung begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Aus ihr ging nicht hervor, dass er sich bereits jetzt im Sinne einer Überführung des Angeklagten festgelegt hatte. Seine endgültige Stellungnahme hierzu blieb vielmehr durchaus offen. Hinzu kommt, dass er durch seine Frage, für alle Prozessbeteiligten eindeutig erkennbar, dem Angeklagten █████████ nur vor Augen halten wollte, welche Mitverantwortung er für das Schicksal seines Freundes ██████ durch sein Schweigen trage (vgl. BGHSt 21, 85).

d) Im Termin vom 26. November 1970 stellte der Wahlverteidiger des Angeklagten im Rahmen eines von ihm zu Protokoll diktierten längeren Beweisantrags unter anderem die Behauptung auf, Amtsgerichtsrat ██████ habe einer Zeugin bei ihrer Vernehmung keinen Glauben geschenkt. Noch bevor der Antrag zu Ende diktiert war, fragte der Vorsitzende den Wahlverteidiger, woher er Einblick in die inneren Vorgänge des betreffenden Richters habe. Ein zweites Mal unterbrach er den Wahlverteidiger während des Diktats durch den Hinweis, dass er, statt die Aussage der Zeugin wortlich in dem Beweisantrag wiederzugeben, auf das Vernehmungsprotokoll Bezug nehmen könne. Wegen dieser zwei Unterbrechungen lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden erneut ab.

Die Rüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs wendet, greift ebenfalls nicht durch. Zwar war die Zwischenfrage des Vorsitzenden nach der Erkenntnisquelle des Wahlverteidigers für sein Wissen über die Gedanken des Amtsgerichtsrats ██████ nicht gerechtfertigt. Denn ein Verteidiger ist in aller Regel nicht verpflichtet, dem Gericht zu erläutern, woher er die Kenntnis von der in einem ordnungsgemäßen Beweisantrag aufgestellten Behauptung besitzt. Indes war für den Angeklagten und seine Verteidiger offensichtlich, dass der Vorsitzende aus Sachinteresse gefragt hatte. Dieses Motiv wurde von ihnen auch nicht bezweifelt. Das Ablehnungsgesuch war lediglich darauf gestützt, dass für die Frage objektiv kein Anlass bestanden hatte, vor allem aber auf die Tatsache der zweimaligen Unterbrechung des Diktats. Die zweite dieser Unterbrechungen hielt sich in den Grenzen der dem Vorsitzenden obliegenden Verhandlungsleitung. Denn der Hinweis diente der Vermeidung einer unnötigen Verzögerung des Verhandlungsablaufs. Deshalb konnte das Verhalten des Vorsitzenden bei diesem Anlass vom Standpunkt eines vernünftig denkenden Angeklagten aus keine ernstlichen Zweifel an seiner Unbefangenheit rechtfertigen.

e) Das siebte Ablehnungsgesuch, das der Angeklagte im Termin vom 24. Dezember 1970 gegen den Richter Dr. ██████████ stützte, begründete er auf folgenden Sachverhalt: In dieser Sitzung war vom Angeklagten zugegeben worden, dass er dem Mitangeklagten ██████ Weihnachten 1970 ein Jahresabonnement auf eine Zeitschrift geschenkt hatte. Nachdem ihn sein Wahlverteidiger darauf hingewiesen hatte, welche Schlüsse der Staatsanwalt offenbar aus diesem Geschenk ziehe, und ihm vorgehalten hatte, ob er sich das nicht überlege, erklärte der Richter Dr. ██████████, nach Einholen des Einverständnisses des Vorsitzenden, dem Verteidiger stehe es zwar zu, Fragen zu stellen, Vorhalte zu machen und Erklärungen abzugeben, nicht aber zu kommentieren.

Diese Äußerung richtete sich ausschließlich gegen das Verhalten des Verteidigers. Sie gab deshalb jedenfalls unter den vorliegenden Umständen dem Angeklagten keinen begründeten Anlass, die Unvoreingenommenheit des Richters Dr. ██████████ anzuzweifeln. Das war im gegebenen Fall so offensichtlich, dass die Strafkammer hieraus in Verbindung mit den zahlreichen vorausgegangenen unbegründeten Ablehnungsgesuchen in unbedenklicher Weise auf eine Methode der Verteidiger des Angeklagten ██████ schloss, durch welche der Fortgang des Verfahrens behindert oder dieses sogar zum Scheitern gebracht werden sollte. Das Landgericht hat deshalb das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 4. Januar 1971 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

f) Das gleiche gilt bezüglich der Ablehnung des Vorsitzenden in der Sitzung vom 4. Januar 1971. Hierzu hatten die Verteidiger des Angeklagten ausgeführt, der Vorsitzende sei voreingenommen gegen den Angeklagten ██████, weil er ihnen in der vorausgegangenen Sitzung durch abruptes Abbrechen der Verhandlung die Möglichkeit genommen habe, den Ablehnungsantrag gegen den Richter Dr. ██████████ zu begründen. In Wirklichkeit war, wie die Verteidigung wusste, die Unterbrechung der Verhandlung am 24. Dezember 1970 dadurch bedingt, dass andernfalls einer der Schöffen nicht mehr seinen Zug erreicht hätte, mit dem er nach Österreich zu seiner Familie zurückfahren wollte, um dort das Weihnachtsfest zu feiern.

g) Durch einen weiteren „Beschluss“ vom 4. Januar 1971 wurde die Bestellung von Rechtsanwalt ████████ zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten ██████ „aus den Gründen“ des zuvor ergangenen Beschlusses widerrufen, durch den die sich gegen den Vorsitzenden und den Beisitzer Dr. ██████ richtenden Ablehnungsgesuche verworfen worden waren. In der Begründung zu dem Widerrufsbeschluss heißt es weiter:

„Rechtsanwalt ████████ bietet keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Verteidigung. Seine Abberufung dient der Wahrung des Rechts und der Ordnung des Prozesses.“

In einem ergänzenden Beschluss vom selben Tag wurde die Maßnahme auch darauf gestützt, dass sich der Pflichtverteidiger geweigert hatte, an dem übernächsten Termin vom 13. Januar 1971 zu erscheinen. Als neuer Pflichtverteidiger wurde Rechtsanwalt Dr. ████████████████ bestellt. Wegen des Widerrufs der Beiordnung von Rechtsanwalt ████████ lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden ab und erklärte hierzu, ihm sei damit der Anwalt seines Vertrauens genommen und ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, gegen dessen frühere Bestellung er sich mit Erfolg gewehrt habe.

Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer die Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs. Der Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt ████████ als Pflichtverteidiger war gerechtfertigt. Er diente dazu, den ordnungsgemäßen Fortgang der Verhandlung zu sichern. Die Verteidiger des Angeklagten hatten bereits am zweiten Hauptverhandlungstag zum Ausdruck gebracht, dass sie, falls weitere Termine in dieser Sache notwendig werden sollten, nicht bereit seien, in anderen Verfahren um Vertagung zu bitten, um im vorliegenden Verfahren anwesend sein zu können (Bl. 35 des Protokollbandes). Im gleichen Termin hatte der Wahlverteidiger erklärt, er werde die Verteidigung niederlegen und Rechtsanwalt ███████ werde seine Entpflichtung beantragen, wenn der Vorsitzende dem Angeklagten ██████ einen weiteren Pflichtverteidiger beiordnen sollte (Bl. 37 des Protokollbandes). Ferner waren beide Verteidiger, nachdem der Pflichtverteidiger am 15. Dezember 1970 den Richter ███████████ und den Vorsitzenden abgelehnt hatte, nicht zur Nachmittagssitzung erschienen, obwohl ihnen bekannt war, dass um 15 Uhr die Verhandlung fortgesetzt werden sollte (Bl. 108 des Protokollbandes).

Nach der Verhandlung vom 24. Dezember 1970 erörterte der Vorsitzende mit den Verteidigern der beiden Angeklagten die weitere Terminsplanung. Dabei ergab sich, dass der 13. Januar 1971 der einzige geeignete Tag für den übernächsten Termin war, weil die Verteidiger des Angeklagten █████████ und der Pflichtverteidiger des Angeklagten ██████ an diesem Tag Zeit hatten. Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten ██████ erklärt hatte, dass ohne ihn nicht verhandelt werden könne, äußerte Rechtsanwalt ████████, er werde ebenfalls am 13. Januar 1971 nicht kommen. Als der Vorsitzende auf diesem Termin bestehen blieb, sagte Rechtsanwalt ████████, das sei eine Unverschämtheit. Der Vorsitzende machte ihn vorsorglich noch darauf aufmerksam, dass er notfalls die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers in Erwägung ziehen müsse (Bl. 122 des Protokollbandes). Unter diesen Umständen war der Widerruf der Beiordnung von Rechtsanwalt ████████ und die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers sachgemäß. Die vom Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 11. Januar 1971 vertretene Ansicht, dass der Widerruf nicht gerechtfertigt gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Weder durch den Zeitpunkt des Widerrufs noch durch die Person des neuen Pflichtverteidigers wurde die Verteidigung des Angeklagten ██████ sachlich beeinträchtigt, so dass auch insoweit kein vernünftiger Grund für die Ablehnung bestand. Rechtsanwalt Dr. ██████ war die Sache von früher her bekannt. Irgendwelche Beanstandungen gegen ihn persönlich sind von den Angeklagten nicht vorgebracht worden. Für das Studium der Protokolle über die bisherige Hauptverhandlung stand ihm genügend Zeit zur Verfügung. Die Verteidiger hielten erst nach sechs weiteren Verhandlungstagen am 8. Februar 1971 die Plädoyers.

h) Im Termin vom 13. Januar 1971 lehnte der Angeklagte ein weiteres Mal den Vorsitzenden ab. Das Gesuch war auf folgenden Sachverhalt gegründet: Sein Wahlverteidiger hatte eine Frage an den Zeugen █████████ mit der Feststellung eingeleitet, er habe in seiner Aussage frühere Kundgebungen so wiedergegeben, wie er sie schriftlich niedergelegt habe. Der Vorsitzende forderte nach dieser Bemerkung den Wahlverteidiger auf, sich auf Fragen zu beschränken. Wegen dieses Verhaltens des Vorsitzenden lehnte der Angeklagte ihn ab. Zur Begründung trug sein Pflichtverteidiger in der nächsten Sitzung vor, der Vorsitzende habe den Wahlverteidiger bei der Befragung des Zeugen █████████ unzulässigerweise unterbrochen und die gestellte Frage abzuwirgen versucht. Ferner sei der Angeklagte daran gehindert worden, schon in der vorigen Sitzung das Ablehnungsgesuch zu begründen. Bereits bei seinen ersten Worten habe der Vorsitzende erklärt: „Das haben wir alles schon gehört, das brauchen Sie nicht zu wiederholen.“

Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verwerfung dieses Ablehnungsantrags sind ebenfalls unbegründet. Im Rahmen der Verhandlungsleitung hatte der Vorsitzende das Recht, unnötige Wiederholungen zu unterbinden (vgl. BGHSt 3, 368, 369). Der vom Pflichtverteidiger als zweiter Ablehnungsgrund vorgebrachte Sachverhalt ist nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift kam es zu einer Begründung des Ablehnungsantrags nicht mehr, weil „Rechtsanwalt ███ sehr laut schrie und die Sitzung einen tumultartigen Verlauf nahm. Sie wurde“ deshalb „abgebrochen“.

2. Die vom Beschwerdeführer auf S. 76 ff. der Revisionsbegründungsschrift vom 2. Juni 1971 behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Selbst die von ihm gestellten Hilfsbeweisanträge drängten nicht dazu, Beweise zu den in ihnen bezeichneten Themen zu erheben. Zutreffend hat das Landgericht in den Urteilsgründen (S. 21, 22, 26 f. UA) ausgeführt, dass die betreffenden Beweisthemen für die Entscheidung bedeutungslos sind oder als wahr unterstellt werden können.

3. Eine weitere Verfahrensrüge stützt der Angeklagte ██████ auf folgenden Sachverhalt: Gelegentlich einer Tätigkeit des Kriminalobermeisters █████ in einer anderen Ermittlungssache traf dieser den Angeklagten auf dem Flur der Haftanstalt und kam mit ihm ins Gespräch. Beide sind fast gleichaltrig. Sie unterhielten sich über ██, wo sie herstammen, und über gemeinsame Bekannte. Im Laufe dieses persönlichen Gesprächs, bei dem sie sich mit „Du“ anredeten, fragte der Angeklagte, wie der Zeuge vor der Strafkammer ausgesagt hat, ob die Versicherung, unterstellt dass er an der Tat beteiligt gewesen sei, ihn nur hinsichtlich seines Beuteanteils in Anspruch nehmen werde, wenn er den Rest von diesem Anteil zurückgebe und aussage. Er erwähnte dabei, dass er der einzige der Mittäter sei, bei dem später etwas geholt werden könne, da er ein Grundstück von seinen Eltern und ein weiteres von seinen Großeltern erben werde. Sein Leben wäre ruiniert, falls er den gesamten Betrag zurückzahlen müsse. Ferner erklärte er, dass über dieses Gespräch nichts niedergeschrieben werden dürfe. Der Zeuge sagte dem Angeklagten zu, dass er keinen Vermerk machen und „Erkundigungen einziehen“ werde. Von dieser Unterredung unterrichtete er seinen Vorgesetzten, den Kriminalbezirkskommissar ███, der dies seinerseits dem Kriminaldirektor ████ mitteilte. Dieser wandte sich an die Versicherungsgesellschaft und erhielt von ihr die Zusage, dass sie den Angeklagten ██████, falls er seinen Beuteanteil herausgebe, nicht weiter in Anspruch nehmen werde. Als der Zeuge █████ den Angeklagten hiervon unterrichtete, erwiderte dieser gemäß den Bekundungen des Zeugen, er sei nicht mehr interessiert; denn er erwarte sowieso eine schwere Strafe. Vom Angeklagten ist die Richtigkeit der beiden Aussagen bestritten worden. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten ██████ unter anderem auf diese Bekundungen gegründet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Aussagen der Zeugen █████ und ████ zu diesem Sachverhalt gemäß § 136a StPO, Art. 5, 6 MRK nicht hätten verwertet werden dürfen, da sie „auf Grund einer unzulässigen Vernehmungsmethode zustande gekommen“ seien. Die Unterhaltung zwischen ihm und dem Zeugen █████ habe erkennbar rein privat-vertraulichen Charakter gehabt. Durch die Zusage dieses Zeugen, er werde keinen Aktenvermerk machen, habe er es in ihm, dem Angeklagten, „zur Gewissheit kommen lassen“, dass das Gespräch eine vertrauliche Angelegenheit bleibe, zumal es in der „Du“-Anrede geführt worden sei. Wenn der Zeuge trotzdem andere Personen davon unterrichtet habe, stelle sein Verhalten ihm gegenüber eine Täuschung im Sinne des § 136a StPO dar. Damit seien aber auch die Bekundungen der beiden anderen Zeugen mit dem Makel behaftet und hätten bei der Urteilsbegründung außer Betracht bleiben müssen.

Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten ist nicht durch eine „Täuschung“ beeinträchtigt worden. Nach der Aussage des Zeugen █████, von deren Richtigkeit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung ausgeht, hatte dieser ihn gebeten, bei der Versicherungsgesellschaft die betreffenden Erkundigungen einzuholen. Das setzte aber voraus, dass der Zeuge die zuständige Stelle der Versicherungsgesellschaft von dem Anliegen unterrichtete. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte selbst nicht geglaubt haben kann, der Zeuge werde über das ihm Mitgeteilte mit niemandem sprechen. Andernfalls hätte er seiner Bitte nicht entsprechen können. Hieraus erklärt sich denn auch, dass der Angeklagte, als er mit seinem Anliegen an den Zeugen █████ herantrat, nicht die Wahrung der Vertraulichkeit verlangt, sondern lediglich gefordert hat, dass über das Gespräch kein Aktenvermerk gefertigt werde. Damit brachte er zwar zum Ausdruck, dass das Gespräch nicht in die Akten Eingang finden solle, schloss aber nicht aus, dass jeder andere Zeuge vor Gericht über den Inhalt der Unterredung aussage. Insoweit handelte es sich dann nicht um die Wiedergabe des Resultats einer Vernehmung. Wie in dieser Hinsicht die Aussagen der Zeugen █████ und ████ zu bewerten sind, kann dahingestellt bleiben, da den Urteilsgründen mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass die Strafkammer auch ohne deren Bekundungen zur Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten gelangt wäre.

Aus den gleichen Gründen kann auch kein Verstoß gegen Art. 6 MRK gegeben sein. Die Rüge der Verletzung des Art. 5 MRK ist unzulässig. Insoweit hat der Beschwerdeführer keine den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben.

4. Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Das gleiche gilt für die allgemeine Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Auch bezüglich des Strafausspruchs bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch bedarf es hier eines Eingehens auf einen der Strafzumessungsgründe sowie auf die erst nach der Verkündung des Urteils eingetretene Änderung der Strafdrohung des § 316a StGB.

Einen Erschwerungsgrund hat die Strafkammer bei der Strafzumessung darin gesehen, dass „die Angeklagten über den § 316a StGB hinaus, der bereits das Unternehmen des Angriffs zum Zwecke des Raubs unter Strafe stellt, auch einen vollendeten schweren Raub im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB begangen haben“ (Bl. 33 UA). Gegen diese Wertung bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Bedenken (BGH bei Dallinger MDR 1966, 26). Durch sie wird nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen; denn es handelt sich hier lediglich um die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte mehrere Strafgesetze verletzt hat, wenn auch durch ein und dieselbe Handlung. Dabei ist von Bedeutung, dass der Unrechtsgehalt der beiden Gesetzesverletzungen nicht der gleiche war.

Auch die Einfügung eines niedrigeren Strafrahmens für minder schwere Fälle durch das am 19. Dezember 1971 in Kraft getretene 11. Strafrechtsänderungsgesetz ist ohne Einfluss auf den Bestand des Strafausspruchs. Da das Landgericht mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, ergibt sich bereits hieraus ohne Weiteres, dass es auch keine minder schweren Fälle im Sinne des § 316a StGB n.F. angenommen hatte. Zudem wäre es selbst bei Bejahung eines solchen minder schweren Falles im Sinne dieser Vorschrift an die Mindeststrafe von fünf Jahren aus § 250 Abs. 1 StGB gebunden gewesen.

II. Die Revision des Angeklagten █████████

Dieses Rechtsmittel bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es ihn in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 42m StGB hingewiesen habe, greift nicht durch. Mit Sicherheit ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem solchen Hinweis erfolgreich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hätte verteidigen oder wenigstens eine kürzere Sperrfrist erreichen können.

2. Hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge gilt hier das gleiche wie beim Angeklagten ██████.

WillmsMüllerSchauenburg
KirchhofMeyer
BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen Straßenraubs und schweren Raubs verworfen — Themis