Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Reuefeststellung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/70
- Datum
- 03.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist entscheidend, ob der Täter aus Einsicht in das Unrecht Reue empfindet, nicht allein, ob er äußerlich Reue zeigt.
Widersprüchliche oder nicht vereinbare Feststellungen des Gerichts zur Einsicht bzw. Reue, die geeignet sind, die Strafhöhe zu beeinflussen, machen den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.
Fällt der Strafausspruch weg oder wird aufgehoben, sind damit verbundene Nebenfolgen wie Einziehungsanordnungen ebenfalls zu überprüfen und neu zu entscheiden.
Offensichtliche Versehen oder fehlerhafte Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen in den Entscheidungsgründen begründen einen Verfahrensmangel, der eine Rückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Malermeister Mathias ██ aus ███, geboren am ██ 1944 in ████, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unberechtigter Führung einer Schusswaffe zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Pistole mit Munition und Magazinen eingezogen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer wertet auf S. 8 UA als straferschwerend, dass der Angeklagte über seine Tat keine echte Reue gezeigt habe; denn er habe während der Hauptverhandlung zwar durch Weinen gezeigt, zerknirscht zu sein, dies aber weniger wegen des begangenen Unrechts als über die missliche Lage, in die er sich und seine Familie gebracht habe.
Für die Strafzumessung kann es nicht darauf ankommen, ob ein Angeklagter Reue „zeigt“, sondern ob er aus Einsicht in das Unrecht seines Handelns Reue empfindet. Sollte das Urteil in diesem Sinne zu verstehen sein, so enthält es einen Widerspruch: Die Feststellung, dass der Angeklagte „weniger“ wegen des begangenen Unrechts zerknirscht war, besagt notwendig, dass er es auch hierwegen war; damit aber ist die im Vordersatz enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung überhaupt keine echte Reue „gezeigt“, nicht vereinbar.
Hierdurch kann die Höhe der Strafe beeinflusst sein.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung. Hierüber muss neu entschieden werden. Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil (UA S. 9) § 26 StGB als Entscheidungsgrundlage für die Einziehung anführt, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen (gemeint ist offenbar § 26 WaffG).
| Willms | Müller | Meise | |||
| Baldus | Meyer |