Aufhebung und Zurückverweisung wegen Vereidigungsverbot (§ 60 Nr.3 StPO) in Totschlagsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/65
- Datum
- 24.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines Verdachts der Beteiligung an derselben Tat besteht nach § 60 Nr. 3 StPO ein Vereidigungsverbot; der Zeuge darf nicht vereidigt werden.
Wurden Zeugen trotz eines bestehenden Vereidigungsverbots vereidigt, sind ihre Angaben bei der Beweiswürdigung als uneidliche Aussagen zu behandeln.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzulässige Eidung die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Briefliche Geständnisse des Beschuldigten sind verwertbar, wenn der Beschuldigte sie Dritten zugänglich gemacht oder dies beabsichtigt hat; ein allgemeines Beweisverbot aus dem Schutz der Intimsphäre entfällt insoweit.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 17. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 440/65 in der Strafsache gegen den Bergmann Javuz ██ aus ████, geboren am ██ 1940 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 17. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel zu fünf Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Angaben der Zeugen █████████ und █████, soweit diese sie beschworen haben, vom Schwurgericht bei der Urteilsfindung als eidliche Aussagen gewürdigt worden sind. Wie sich aus dem Urteil ergibt, sind beide Zeugen verdächtig, an der Schlägerei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer nach dem Vorwurf der Anklage den Peter ██████ durch Messerstiche getötet hat, und damit an der jenem zur Last gelegten strafbaren Handlung des Raufhandels beteiligt gewesen zu sein. Dieser Verdacht einer Beteiligung führte zu einem Vereidigungsverbot gemäß § 60 Nr. 3 StPO, und zwar auch insoweit, als Gegenstand der Aussagen Vorgänge waren, die allein die Beschuldigung des Totschlags betrafen; denn es handelt sich um eine Tat i. S. des § 264 StPO, so dass eine teilweise Beeidigung nicht in Betracht kam. Das Schwurgericht hatte deshalb die Aussagen der beiden Zeugen, obwohl sie vereidigt worden waren, bei der Beweiswürdigung als uneidliche werten müssen (vgl. RGSt 28, 111; 56, 94; BGH NJW 1952, 114).
Dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, ist nicht auszuschließen. Zwar hat das Schwurgericht, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf Grund der eidlichen Angaben der Zeugen ███ und ███████ gewonnen, sondern auch auf Grund der Geständnisse, die der Angeklagte im Laufe des Ermittlungsverfahrens teils bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen, teils in Briefen an einen Bruder und an einen Bekannten abgegeben hat. Dass aber diese Geständnisse allein dem Schwurgericht für die Bejahung der Schuld des Angeklagten genügt hätten, lässt sich den Darlegungen des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen. Im Anschluss an die Erörterung der Zeugenaussagen, die u. a. gerade deshalb als zuverlässig und zutreffend bezeichnet werden, weil ███ und █████ ihre Angaben „ohne Zögern beschworen“ hätten, heißt es im Urteil, dass das Gericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit jener Bekundungen durch das eigene Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren „bestärkt“ werde, und in dem die Beweiswürdigung abschließenden Satz werden die Geständnisse und die Bekundungen der Zeugen ███████ und █████ gleichwertig nebeneinander als die Umstände angeführt, durch welche „die Täterschaft des Angeklagten zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist“. Hiernach bleibt die Möglichkeit offen, dass die Berücksichtigung der Zeugenaussagen und deren Wertung als eidliche die Urteilsfindung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden, so dass die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Behandlung bedürfen.
Es sei jedoch bemerkt, dass einer Verwertung der Briefe des Angeklagten als Beweismittel der von der Revision geltend gemachte „Schutz der Intimsphäre“ nicht entgegensteht. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit das „Recht eines Angeklagten an seiner Intimsphäre“ ein Beweisverbot in Bezug auf private Aufzeichnungen auszulesen vermag; denn selbst bei Zugrundelegung der Auffassung, zu der sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 19, 325 hinsichtlich der Verwertbarkeit von tagebuchartigen, mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpften Aufzeichnungen bekannt hat, kommt hier ein Beweisverbot bezüglich der Briefe des Angeklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil er sie nicht vor dem Bekanntwerden durch Kenntnis anderer Personen hat ausschließen, sondern sie gerade Dritten hat zukommen lassen und auch zukommen lassen wollte.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |