Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher"
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/58
- Datum
- 22.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" setzt eine besonders eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der in Betracht kommenden Straftaten voraus.
Für die Bewertung der sachlichen Voraussetzungen sind konkrete Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der Vortaten zu treffen, um eine innere Beziehung der Taten zum Wesen des Täters festzustellen.
Die bloße Bezugnahme auf frühere Feststellungen oder die einfache Wiedergabe einer früheren Charakterisierung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher genügt nicht; das Tatgericht muss die tatsächliche Grundlage selbst substantiiert darlegen.
Wenn eine Tat als Gelegenheitstat angesehen wird, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht darzulegen, inwiefern die Handlung Ausdruck eines ihm innewohnenden Hanges und damit geeignet ist, die Gefährlichkeit des Täters zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Otto Rudolf [REDACTED] aus KT, dort geboren am 1899, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Mai 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die teilweise zum Erfolg führt.
1.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der – allein erhobenen allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Merkmale der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 183 StGB sind, wie im Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt ist, durch das Vorgehen des Angeklagten sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt.
2.) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht ausreichend belegt ist. Die Strafkammer hat zwar eingangs ihrer Erörterungen zu § 20a Abs. 1 StGB dessen formelle Voraussetzungen zutreffend bejaht. Sie führt dazu an, dass der Angeklagte im Jahre 1947 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und tätlicher Beleidigung in neun Fällen zu zwei Jahren Gefängnis sowie im Jahre 1951 wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem Urteil kann im Zusammenhang mit dem an anderer Stelle geschilderten Werdegang des Angeklagten auch die Feststellung entnommen werden, dass die in § 20a Abs. 3 StGB vorgesehene Frist, deren Ablauf die Berücksichtigung einer früheren Verurteilung hindern würde, bei Begehung der späteren Straftaten in keinem Falle verstrichen war.
Die Darlegungen der Strafkammer zu den sachlichen Vorausasetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind dagegen nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu tragen. Insoweit hat sich das Landgericht auf wenige Sätze beschränkt, in denen nur gesagt ist: Bereits in dem Urteil aus dem Jahre 1951 sei festgestellt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei; dies ergebe auch die von ihm erneut begangene Straftat; er habe einen Hang zur Begehung der Straftaten, der weder durch die letzthin verhängte Zuchthausstrafe und die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung noch durch sein fortschreitendes Alter habe beseitigt oder gemildert werden können. Das reicht nicht aus.
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die vom Reichsgericht namentlich in RGSt 68, 149 vertretene Auffassung in ständiger Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es für die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB – das gilt ebenso für Abs. 2 – gegeben sind, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Täters als auch der in Betracht kommenden drei oder mehr Straftaten.
Die Strafkammer hätte also hinsichtlich des Werdeganges und der Vortaten des Angeklagten, die sie für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB herangezogen hat, nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten treffen müssen. Nur so hätte sie prüfen und klären können, ob in den Vortaten und in der neu zur Aburteilung stehenden Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortrat, die dessen strafbare Handlungen, und zwar jede von ihnen, als Ausdruck eines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges und als ein eigentümliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt. Dazu genügte weder die einfache Bezugnahme auf die in einem früheren Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, noch die kurze Bemerkung, dies ergebe auch die erneut begangene Straftat. Hieraus
ist nicht zu ersehen, ob das Vorliegen eines Hanges zu Sittlichkeitsdelikten, aus dem heraus der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer gehandelt hat, von ihr mit Recht angenommen worden ist. Das gilt umso mehr, als sie in der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden strafbaren Handlung, wie aus den Strafzumessungsgründen hervorgeht, eine Gelegenheitstat gesehen hat. Wenn diese Wertung auch mit der Annahme, die Tat sei aus einem inneren verbrecherischen Hang heraus geschehen, an sich nicht unvereinbar ist, so hätte sie doch in besonderer Weise Veranlassung geben müssen darzutun, inwiefern die Handlungsweise des Angeklagten auf einen ihm innewohnenden Hang zurückzuführen ist, obwohl sie nur durch die sich ihm zufällig bietende Gelegenheit ausgelöst wurde.
Danach muss das Urteil wegen der unzureichenden Darlegungen zu den sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden.
Dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwehrung ohne eigene nähere Prüfung nur mit dem Hinweis abgelehnt hat, der Beschluss, durch den der Angeklagte aus der in einem früheren Urteil ausgesprochenen Sicherungsverwahrung bedingt entlassen sei, könne widerrufen werden, beschwert den Angeklagten nicht.
| Dotterweich | Dr. Schalscha | Lang-Hinrichsen | |||
| Scharpenseel | Dr. Menges |