Treffer
BGH Urteil

Revision in Betrugsverfahren: Aufhebung der Verurteilungen in Fällen 2 und 4 und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 440/56
Datum
17.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Betrugsfälle ein. Streitpunkt waren unklare oder fehlerhafte Feststellungen zum unmittelbar verursachten Vermögensschaden und zur Veranlassung von Vermögensverfügungen. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen 2 und 4 sowie den Gesamtstrafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Zudem hielt der Senat fest, dass bloße Geständnisunwilligkeit nicht strafschärfend zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrug muss die Täuschung eine vom Getäuschten unmittelbar bewirkte vermögensmindernde Vermögensverfügung verursachen; entgangener Gewinn ist nicht ohne weiteres als solcher Schaden anzusehen.

2

Zur Annahme eines Eingehungsbetrugs ist festzustellen, dass die Täuschung den Getäuschten zu einer rechtserheblichen Verpflichtung veranlasst hat; bleiben Umfang oder Kausalität unklar, ist eine Verurteilung aufzuheben.

3

Bei unklaren Feststellungen, ob ein Dritter wegen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder wegen anderer Sicherheiten gehandelt hat, ist zwischen vollendetem Betrug und Betrugsversuch abzugrenzen.

4

Eine Täuschung, durch die der erlangte Gegenwert einer Erwerbshandlung vermindert wird (etwa wegen falscher Angaben zum Eigentum an Sicherungsgegenständen), kann auch bei formaler Übereignung den Tatbestand des Betrugs erfüllen.

5

Bloße Nichtgeständigkeit oder Geständnisunwilligkeit der Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 27. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Landwirtin Maria ████████ geborene ████████ aus ██, geboren am ██ 1915 in ██ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Oktober 1956 in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 27. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) ██ ██████████████ im Falle 2 (BC) 2.) ██ ███████ und Strafausspruch im Falle 4 3.) im Gesamtstrafausspruch

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision erhebt die Sachrüge; sie führt teilweise zum Erfolg.

Schuldspruch.

a) Im Falle 2 des Urteils (BC) ist zwar nicht ersichtlich, welche Rechte BC und welche Verpflichtungen die Angeklagte nach dem Gesellschaftsvertrage haben sollten. Das Urteil ergibt aber, daß es zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht gekommen wäre und ██ ██████ nicht 7.200,- DM auf die vereinbarte Geschäftseinlage von 10.000,- DM eingezahlt, demgemäß keinen Schaden erlitten hätte, wenn ihn die Angeklagte nicht durch Vorlegung einer bewußt unrichtigen Produktionsaufstellung getäuscht hätte. Umfang des Schadens und der Schuld der Angeklagten sind aber insofern unrichtig festgestellt worden, als das Ausbleiben des erwarteten Gewinns aus dem Gesellschaftsvertrage keine unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verursachte Schädigung ist (BGHSt 6, 115). Die hieraus sich ergebende Änderung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs für diese Tat.

b) Die Verurteilung im Falle 4 (GC) kann nicht bestehen bleiben, da die bisherigen Feststellungen nicht erkennen lassen, ob und in welcher Höhe GC einen Schaden durch eine von der Angeklagten mittels Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung erlitten hat. Es ist nicht auszuschließen, daß GC ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Angeklagten das Akzept des BC über 4.000,- DM diskontiert hat, weil er diesen für zahlungsfähig hielt. Freilich

ist es auch möglich, daß GC sich zur Diskontierung nur entschloß, weil er zusätzliche Sicherheit in der Person der Angeklagten und in der Sicherungsübereignung des Opel-Olympia erwartete. In diesem Falle würde die Angeklagte, indem sie ████ durch Täuschung zur Diskontierung veranlaßte, einen Eingehungsbetrug begangen haben; kam es dem ██████ nur auf die Wechselverpflichtung des BC an, glaubte aber die Angeklagte, ohne Vertrauen in ihre eigene Zahlungsfähigkeit und ohne die dingliche Sicherung würde GC kein Geld hergeben, so läge möglicherweise Betrugsversuch vor.

c) Im Falle 7 (BIC) macht die Revision geltend, die Angeklagte habe von Frau BIC kein persönliches Darlehen erhalten, sondern ihr das dingliche Recht aus der Grundschuld veräußert; mangels eines persönlichen Schuldverhältnisses sei sie deshalb auch nicht zur Aufklärung über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Sachdarstellung zu Zweifeln Anlaß geben könnte. Im Zusammenhang muß aber das Urteil dahin verstanden werden, daß zwischen Frau BIC und der Angeklagten ein persönlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, der lediglich durch Abtretung einer Grundschuld gesichert wurde. Das ergibt sich aus der Schilderung des Besuchs der Frau ███████████ auf der Farm der Angeklagten. Übrigens ist sie nach den Feststellungen gerade auch dadurch zur Hingabe des Geldes endgültig veranlaßt worden, daß die Angeklagte ihr wahrheitswidrig versichert hat, das Grundstückszubehör (Brutmaschinen usw.) sei ihr Eigentum. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sich die Grundschuld darauf erstreckt; da es nicht der Fall war, wurde das Zubehör dem Zugriff der Gläubigerin entzogen. Diese erhielt also infolge der Täuschung einen geringeren Gegenwert, als sie zu erlangen glaubte, sodaß ein Betrug auch dann vorläge, wenn es sich nur um den „Kauf einer Grundschuld“ gehandelt hätte.

d) Die übrigen von der Strafkammer festgestellten Betrugsfälle geben hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Anlaß zu Beanstandungen.

2. Strafausspruch.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 2) und 4) fällt auch der Gesamtstrafausspruch. Bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe wird folgendes zu beachten sein: Die Strafkammer kommt bei Würdigung des Unrechtsgehalts im Gesamtverhalten der Angeklagten zu dem Ergebnis, daß eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis notwendig sei. Hierfür war ersichtlich mitbestimmend – die Strafkammer erwähnt es an mehreren Stellen –, daß die Angeklagte nicht geständig war. Bloße Geständnisunwilligkeit darf aber nicht strafschärfend angerechnet werden (BGHSt 1, 103; 105). Daß ein leugnender Angeklagter „noch manchmal in der Hauptverhandlung“ von der Wahrheit abweicht und die Richtigkeit von Zeugenaussagen bestreitet, geht nicht über bloße Geständnisunwilligkeit hinaus. Daß die Angeklagte Zeugen der Lüge bezichtigt hat, ist nicht festgestellt.

Dr. DotterweichBaldusDr. Schalscha
BuschHoepner
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