Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung stillschweigender Genehmigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/55
- Datum
- 10.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorwürfen der Untreue ist zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen eine stillschweigende Genehmigung des Arbeitgebers geschlossen werden kann; fehlt diese Prüfung, ist die Verurteilung aufzuheben.
Umfangreiche Übertragung von Kassen- und Buchführungsbefugnissen sowie regelmäßige Einsicht des Arbeitgebers ohne Beanstandung können als Indiz für eine nachträgliche Billigung von Entnahmen gewertet werden.
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder kraft einschlägiger gesetzlicher bzw. tariflicher Regelungen; das Vorliegen solcher Ansprüche ist in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und kann die innere Tatseite und den Schuldumfang beeinflussen.
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat ist kein gesonderter Freispruch für entfallene Einzelakte erforderlich; die Gesamtwürdigung der fortgesetzten Handlung ist ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 13. September 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Bürovorsteher █████ Johann ███ aus ███████, geboren ███████ 1914, wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 13. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war vom 10. Januar 1947 bis zu seiner am 2. Februar 1954 erfolgten Entlassung Bürovorsteher bei Rechtsanwalt und Notar Dr. ██████████ in ██████████. Er hatte die Kasse und die Bücher selbständig zu führen und war u. a. ermächtigt, die Gehälter den Angestellten und sich selbst auszuzahlen. Hierzu nahm er jeweils das Geld aus der Kasse oder hob es von der Bank ab. Sein Gehalt zahlte er sich in der Weise aus, dass er laufend kleinere Beträge in Abständen von wenigen Tagen entnahm und sie als Vorschüsse verbuchte. Im Laufe der Jahre zahlte er sich über den ihm zustehenden Gehalt hinaus Beträge in der Höhe von insgesamt 2.945,— DM aus.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Mit seiner Revision rügt er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 StPO). Dagegen greift die Sachbeschwerde durch.
Der Angeklagte bestreitet eine strafbare Handlung und bringt zu seiner Verteidigung vor, er habe auf seinen Gehalt Vorschüsse in Höhe von 800,— DM entnommen und sich hierzu nach der ihm eingeräumten Handlungsfreiheit für befugt gehalten. Die weitergehenden Beträge seien eine Entschädigung für Urlaub, den er in den vergangenen Jahren nicht eingebracht habe.
Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für unglaubhaft und durch die Beweisaufnahme für widerlegt. Dr. ██████████ habe mit dem Angeklagten ein festes Gehalt vereinbart und nach seiner Bekundung kein Einverständnis erteilt oder in irgend einer Weise durchblicken lassen, dass er über sein Gehalt hinaus weitere Gelder für sich entnehmen dürfe. Dr. ██████████ hat auch ausgesagt, es sei Schuld des Angeklagten gewesen, wenn er seinen Urlaub nicht in voller Höhe genommen habe. Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe, wie dies auch aus der gesetzlichen Regelung zu entnehmen sei, nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei.
Diese Erwägungen erschöpfen das Vorbringen des Angeklagten nicht.
In der Regel wird ein Bürovorsteher, auch wenn ihm eine gewisse Selbständigkeit gewährt ist, nicht befugt sein, ohne Genehmigung seines Arbeitgebers, sich Vorschüsse auf sein Gehalt oder eine Entschädigung für nicht eingebrachten Urlaub auszuzahlen, und er wird sich dessen auch bewusst sein. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor. Der Angeklagte hatte in weitem Umfange die Befugnis, selbständig zu arbeiten; insbesondere war ihm die Kasse und Buchführung vollständig überlassen; er war beauftragt, sich selbst sowie den übrigen Angestellten die Gehälter auszuzahlen. Während seiner 7-jährigen Beschäftigung bei Dr. ██████████ zahlte er sein Gehalt derart aus, dass er laufend kleinere Beträge in Abständen von wenigen Tagen entnahm und im Hauptkassenbuch als Vorschüsse verbuchte. Auch die über sein Gehalt hinausgehenden Beträge, die er im Laufe mehrerer Jahre entnahm, trug er in die Bücher ein. Dr. ██████████ hat im Allgemeinen einmal wöchentlich das Journal eingesehen und die verbuchten Entnahmen nicht beanstandet.
Wenn die Strafkammer auch ein ausdrückliches Einverständnis von Dr. ██████████ verneint, schließen die angeführten Umstände nicht aus, dass eine stillschweigende Genehmigung vorlag oder doch der Angeklagte eine solche annahm. Hierzu enthält das Urteil keine Erörterung. Es konnte daher keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung zu prüfen haben, wobei von Bedeutung sein kann, ob der Angeklagte auch an andere Angestellte Vorschüsse auszahlte, ohne vorher die Zustimmung des Arbeitgebers zu erholen, und dieser unter Umständen das Vorgehen nachträglich billigte.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beträge, die der Angeklagte als Entschädigung für nicht eingebrachten Urlaub entnahm. Bei Prüfung der Frage, ob er eine Urlaubsentschädigung beanspruchen konnte und in welcher Höhe, wird dabei die Strafkammer sich nicht allein auf die Meinung des Zeugen Dr. ██████████ stützen dürfen, vielmehr die einschlägigen Vorschriften und Tarifbestimmungen heranziehen und im Urteil anführen müssen.
Stand ein Anspruch, wird dies jedenfalls für die innere Tatseite und für den Umfang der Schuld von Bedeutung sein.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht freigesprochen, soweit sie ihn nicht für schuldig hielt. Die Revision bemängelt dies zu Unrecht. Der Eröffnungsbeschluss nahm eine fortgesetzte Handlung an; die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen einer solchen verurteilt. In diesem Falle bedurfte es keines Freispruchs, soweit Einzelakte der Fortsetzungstat wegfielen (RGSt 57, 202).
| Justizangestellter C_____ | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges |