Revision aufgehoben: Strafausspruch zu sexuellen Straftaten aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/99
- Datum
- 22.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung eines Falles als "minder schwer" setzt tragfähige, konkrete Feststellungen zur Schwere der Tat und zur kriminellen Energie des Täters voraus; pauschale Wertungen genügen nicht.
Die Annahme einer nicht unerheblichen kriminellen Energie bedarf hinreichender, aus den Feststellungen ableitbarer Anhaltspunkte; fehlt es hieran, kann dies eine höhere Strafzumessung nicht tragen.
Berührungen des Genitalbereichs über der Kleidung können den Tatbestand nach § 184c Nr. 1 StGB erfüllen, sind aber ohne weitere Erschwernisse regelmäßig dem unteren Schwerebereich der §§ 176, 178 StGB zuzuordnen.
Beeinfluusst eine fehlerhafte Würdigung der Tatfolgen oder der kriminellen Energie die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Mai 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme minder schwerer Fälle verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zugunsten des Angeklagten hat es angeführt, dass er bisher sozial integriert gelebt hat, nicht vorbestraft ist und die sexuellen Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen. Zu seinen Lasten, dass sich die Taten gegen drei Personen richteten, in einem Falle zwei Straftatbestände verwirklicht wurden und dass die getroffenen Feststellungen letztlich auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen ließen.
Die letztgenannte Bewertung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Die sexuellen Handlungen des Angeklagten sind zwar i.S.d. § 184c Nr. 1 StGB bereits von einiger Erheblichkeit, müssen aber hinsichtlich ihres Schweregrades in den unteren Bereich der möglichen Tatbestandsverwirklichungen der §§ 176, 178 StGB eingeordnet werden.
Der Angeklagte hat die Geschädigten jeweils nur über der Kleidung am Geschlechtsteil berührt.
Die beanstandete Bewertung der Taten kann sich auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
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