Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung sachverständiger Zeugenvernehmung im Freispruch-Verfahren ohne Beruhen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/92
Datum
17.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung u.a. frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und rügte u.a. die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des behandelnden Psychiaters als sachverständigen Zeugen. Der BGH beanstandete zwar, dass belastende Beweisanträge nicht per Wahrunterstellung abgelehnt werden dürfen, hielt die Rüge der Staatsanwaltschaft insoweit aber grundsätzlich für ausgeschlossen und sah zudem kein Beruhen. Auch eine etwa fehlerhafte Ablehnung des Antrags zum Glaubhaftigkeitseindruck des Arztes trug die Revision nicht, weil die Strafkammer aufgrund Gutachten und Hauptverhandlung unüberwindliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hatte. Revision und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Belastung des Angeklagten gerichteter Beweisantrag darf nicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt werden.

2

Die Staatsanwaltschaft kann in einer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision Verfahrensfehler grundsätzlich nicht rügen, wenn das Gesetz die Rüge ausschließt (§ 339 StPO).

3

Ein Beweisantrag genügt den Anforderungen nur, wenn die Beweisbehauptung hinreichend konkret gefasst ist; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf nicht mitgeteilte Inhalte kann die Beweiserheblichkeit unklar lassen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Ungeeignetheit oder antizipierter Würdigung ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht.

5

Bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge darf das Tatgericht berücksichtigen, ob nach dem bisherigen Beweisergebnis und vorliegenden schriftlichen Auskünften von einer weiteren Beweiserhebung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 2 StR 439/92 vom 17. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ ███ 1968 A ██ Aytekin in ███ █████ wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Bode, Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 1992 wird verworfen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil wird verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung, jeweils gemeinschaftlich begangen mit seinem Bruder, freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit formellen und sachlichen Rechtsrügen begründet. Als Verfahrensverstöße macht sie geltend, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt und damit zugleich ihre Aufklärungspflicht verletzt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A) Verfahrensrügen

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in der Nacht zum 18. März 1991 zusammen mit seinem Bruder Gültekin Frau ██ ███ in ihrer Wohnung aufgesucht. Während des halb- bis dreiviertelstündigen Aufenthalts kam es zum Oralverkehr und zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Bruder des Angeklagten und der Frau. Schließlich sprang sie vom Bett auf, flüchtete unbekleidet und laut um Hilfe schreiend auf den Balkon vor ihrem Wohnzimmer, kletterte über dessen Brüstung und hing sich außen an die Metallpfosten. Der Angeklagte und sein Bruder folgten ihr, zogen sie wieder auf den Balkon und flüchteten.

2. a) Frau ████████ hat in der Hauptverhandlung den vorerwähnten Sachverhalt geschildert. Sie hat überdies erklärt, beide Täter hätten nach dem Betreten der Wohnung die Tür abgeschlossen und einen kleinen Beistelltisch davorgestellt. Gegenstand des Gesprächs sei zunächst ihre zuvor erstattete Anzeige gegen den Bruder des Angeklagten wegen eines früheren Vorfalls gewesen. Im Laufe des Zusammenseins habe der Angeklagte sie aufgefordert, mit seinem Bruder ins Bett zu gehen. Sie habe dies zunächst abgelehnt. Jedoch habe der Angeklagte sie gefügig gemacht, indem er ihr zwei Ohrfeigen versetzt und sie mit festem Griff zum Bett geführt habe. Dort habe sie sich vollständig entkleiden müssen. Der Angeklagte habe sie gegen ihren Willen zum Mundverkehr mit seinem Bruder dadurch gezwungen, dass er sie fest am Arm gefasst und ihren Kopf zum Glied des Bruders gedrückt habe. Anschließend habe der Bruder mit ihr den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Bei seinem Versuch, den von ihr als grauenhaft und nicht normal empfundenen Afterverkehr durchzuführen, habe sie sich mit Tritten gewehrt und sei in der festgestellten Weise geflüchtet.

b) Der Angeklagte bestreitet die Gewaltanwendung und behauptet, er habe dem Verhalten der Frau den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit seinem Bruder entnommen. Daraufhin habe er sich in das Bad begeben und dort während des vermuteten Verkehrs aufgehalten. Als die Frau über das Balkongeländer geflüchtet sei, habe er sie zusammen mit seinem Bruder wieder hochgezogen. Darauf seien sie beide geflüchtet.

3. Das Landgericht hat sich von der Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht überzeugen können.

a) Zwar habe die Frau schon in der Tatnacht vor der Polizei das Geschehen im Wesentlichen so wie später in der Hauptverhandlung geschildert, allerdings mit zwei nicht unerheblichen Abweichungen: Gegenüber dem Vernehmungsbeamten habe sie nur von einer Ohrfeige gesprochen, die sie dazu noch zeitlich nicht habe einordnen können; außerdem habe sie damals angegeben, der Bruder des Angeklagten habe sie auf das Bett gezogen und ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil hinuntergedrückt. Abgesehen von diesen Abweichungen seien ihre Aussagen zum Kerngeschehen konstant geblieben. Ihre Bekundungen seien, auch soweit sie nicht das eigentliche Tatgeschehen beträfen, in vielen Punkten durch objektivierbare Umstände bestätigt worden. Sie seien lebensnah, nachvollziehbar und sprächen für tatsächlich Erlebtes.

b) Andererseits hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen eine weitgehende Beeinträchtigung der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Zeugin aufgrund eines erheblich gestörten Realitätsbewusstseins festgestellt. Sie sei in der Vergangenheit mehrfach, unter anderem wegen psychischer Probleme mit wahnhaftem Inhalt, psychiatrisch behandelt worden. Sie sei zwiespältig, sowohl im allgemeinen Verhalten (ständiges Aufsuchen der Gefahr, die sie fürchte) als auch im Aussageverhalten (im Kerngeschehen – mit Ausnahmen – konstant, durchgängig und nachvollziehbar, im Randbereich zum Teil diffus und wirr). Aufgrund ihrer häufigen Strafanzeigen wegen Vergewaltigungen und anderer zu ihrem Nachteil begangener Straftaten werde sie bei der zuständigen Polizeidienststelle nicht mehr ernst genommen. Aus alledem ergaben sich unüberwindliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Bei dieser Beurteilung hat das Landgericht dem von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruck ganz entscheidendes Gewicht beigemessen.

II.

1. Im Laufe der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende den Frau ████ behandelnden Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ██ als sachverständigen Zeugen zu laden versucht, ihn jedoch wegen Urlaubsabwesenheit als verhindert angesehen. Auf entsprechende Aufforderung teilte der Arzt dem Landgericht in einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung seine in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kenntnisse über Frau ██ mit: Sie habe ihm am 9. April 1991 in der Sprechstunde in einem langen Gespräch die Vorgänge in ihrer Wohnung berichtet. Nach Ausführungen zur allgemeinen psychischen Verfassung der Frau erklärte der Arzt, dass er „auch aufgrund der Art ihrer Darstellung und des begleitenden affektiven Ausdrucks keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Wahrhaftigkeit habe“.

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Schlussvortrag hilfsweise, den Arzt Dr. ██ als sachverständigen Zeugen zu hören zum Beweis der Tatsache, dass „a) die Zeugin ███ die Vorfälle, die Gegenstand ███ ██████████████ sind, ihrem behandelnden Nervenarzt im Wesentlichen ebenso geschildert hat, wie dem Zeugen ██ von der Kriminalpolizei Köln, b) die vorgenannte Schilderung für den behandelnden Facharzt, der mit allen psychischen Problemen der Zeugin vertraut ist, zweifelsfrei glaubhaft war“.

Die Strafkammer ging dem Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft nicht nach und begründete dies im Urteil wie folgt: „Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Zeugin ██ die Vorfälle, die Gegenstand der ██████████████ █████ ihrem behandelnden Nervenarzt, Dr. ███ ███ im Wesentlichen so geschildert hat, ███ ███ ██████ ███ von der Kriminalpolizei in Köln. Diese ██████████████ kann allenfalls eine weitere Bestätigung der Konstanz in der Schilderung des Kerngeschehens sein. Sie rechtfertigt eine andere Würdigung des Beweisergebnisses jedoch nicht. Die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. █ zu der Tatsache, dass für ihn ███ ████████ die Aussage der Zeugin ██ zweifelsfrei glaubhaft ist, kann nicht der Beweiserhebung dienen und ist somit völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Die Zeugin ██ ist bei Herrn Dr. ██████████ in ärztlicher Behandlung. Als behandelnder Arzt betrachtet er die Zeugin au s einem anderen Blickwinkel. Seine Aufgabe besteht nich t in der Wahrheitsfindung, sondern in der Betreuung de r Zeugin. Mithin besteht auch zu der Zeugin ein abhangiges Verhältnis. Im Übrigen kommt es für die Entsc heidung nicht auf die Frage an, ob der Zeuge Dr. ██ ihm gegenüber die Sachverhaltsschilderung der Zeugin █ für glaubhaft hält.“

III.

Die Verfahrensrügen haben im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings macht die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend, dass ein auf Belastung des Angeklagten abzielender Beweisantrag nicht mit Wahrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt werden kann (§ 244 Abs. 3 Satz 2 a.E.; vgl. auch BGH NStZ 1984, 564 m. Nachw.). Den Fehler kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Revision jedoch grundsätzlich nicht rügen (§ 339 StPO). Im Übrigen würde das Urteil auf der Unterlassung der im ersten Teil des Antrags begehrten Beweiserhebung nicht beruhen.

Es erscheint schon fraglich, ob die Beweisbehauptung zu a) den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen entsprach. Die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, was die Zeugin dem Arzt gesagt hat und von diesem wiedergegeben werde, sondern lediglich unter Bezugnahme auf deren (ebenfalls nicht mitgeteilte) Aussage gegenüber dem Kriminalbeamten behauptet, sie habe dem Arzt „die Vorfälle ... im Wesentlichen ebenso geschildert“.

Bereits dem Kriminalbeamten hatte sie aber insoweit zum Randgeschehen – teilweise nicht verifizierbare, wie anzunehmen ist, unzutreffende Angaben gemacht. Die polizeilichen Aussagen zum Kerngeschehen hat sie in der Hauptverhandlung in zwei maßgeblichen Punkten entscheidend geändert. Vor diesem Hintergrund war der pauschalen Beh auptung nicht zu entnehmen, inwieweit die erwartete Bekundung des Arztes beweiserheblich sein worden wäre.

Jedenfalls ist die Strafkammer mit der Annahme, aus der begehrten Beweiserh ebung werde sich eine weitere Bestätigung der Konstanz der Aussage der Zeugin ergeben, dem Sinn des Antrags gerecht geworden. Auch die Revision hat nicht dargelegt, welches zusätzliche Beweisergebnis die Vernehmung des Arztes in Bezug auf den Inhalt dessen, was die Zeugin ihm geschildert hat, erbracht hätte.

2. Hinsichtlich des zweiten Teils des Beweisantrags – der im Übrigen unter der erwähnten Unklarheit des ersten Teils leidet – hat sich das Gericht bei der Auslegung der Behauptung dahin, der Arzt habe die Bekundung seiner Patientin als glaubhaft erachtet, eng an den Wortlaut des Antrags gehalten. Die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt sehen in dem Antra gen dagegen eine Behauptung des Inhalts, der Arzt werde aus seiner Kenntnis der Psyche der Patientin und der Art ihrer Darstellung Umstände berichten, denen auch das Geri cht Anhaltspunkte für eine positive Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin entnehmen könnte. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung stellte die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat, eine fehlerhafte Beweisantizipation dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Betreuungsaufgabe eines Arztes gegenüber seiner Patientin Voreingenommenheit für sie und Unzuverlässigkeit seiner Aussagen über sie zur Folge habe. Dementsprechend hätte auch im vorliegenden Fall der Beweiswert der Bekundung des Arztes nur nach seiner Vernehmung beurteilt werden können.

Die Frage nach dem Inhalt des Antrags braucht aber hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auf einem etwaigen Fehler bei seiner Ablehnung beruht das Urteil nach der Überzeugung des Senats nicht. Die Strafkammer hatte aufgrund des erhobenen Sachverständigengutachtens und des Verhaltens der Zeugin in der Hauptverhandlung den vorstehend (I 3 b) wiedergegebenen Eindruck gewonnen, nach dem die Zeugin in der Lage ist, auch einen der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt glaubhaft darzustellen. Das ergab sich für das Gericht zum Beispiel aus den Anzeigeerstattungen, die, wie den Feststellungen zugunsten des Angeklagten entnommen werden muss, unzutreffend waren und ursprprünglich – erst später „nicht mehr“ – ernst genommen wurden. Eine Grundlage für diese Annahme ergab sich auch im vorliegenden Fall aus wesentlichen Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen: Von den widersprüchlichen, jeweils für sich nachvollziehbaren Bekundungen zu der Frage, ob der Angeklagte ihr eine oder zwei Ohrfeigen gegeben habe sowie ob er oder sein Bruder sie auf das Bett gezogen und ihren Kopf zum Geschlechtsteil des letzteren hinuntergedrückt habe, konnte nur eine richtig sein. Dieser Widerspruch hatte auch in einer Vernehmung des Arztes nicht ausgeräumt werden können, gleichgültig welche Version sie ihm – in ebenso plausibler Form wie dem Kriminalbeamten und dem Gericht – geschildert hat. Unter den gegebenen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Strafkammer selbst dann, wenn sie durch die begehrte Beweiserhebung Anhaltspunkte für eine mit der polizeilichen Aussage „im Wesentlichen“ übereinstimmende und glaubhaft wirkende weitere Schilderung gefunden hätte, ihre Zweifel hätte überwinden können.

3. Aus den entsprechenden Gründen dringt auch die Aufklärungsrüge nicht durch. Bei der Frage, welchen Erfolg sich das Gericht von de r Vernehmung des Arztes versprechen konnte und inwieweit es sich deshalb zu dieser Beweiserhebung gedrängt sehen musste, durfte es auch den I nhalt der schriftlichen Erklärung des Arztes berücksichtigen. Danach hatte die Zeugin ihm bezüglich des Oralverkehrs – im Widerspruch zu der dem Kriminalbeamten gegebenen Darstellung – den Angeklagten als denjenigen genannt, der unmittelbar Gewalt angewandt h abe. Zu ihrer allgemeinen psychischen Verfassung hat er unter anderem ausgeführt, mehrere Versuche der stationären Behandlung seien daran gescheitert, dass sie Ängste vor Behandelnden entwickelt habe, wodurch eine gewinnbringende Zusammenarbeit unmöglich gemacht worden sei, sowie dass große innere Ängste sich in einer außerordentlich konfusen Störung des formalen Denkens bemerkbar machten. Unter den gegebenen Umständen und bei Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses ist kein Fehler darin zu sehen, dass die Strafkammer von einer Aussage des Arztes keine Anhaltspunkte erwartet und deshalb von dieser Be~- weisaufnahme abgesehen hat.

B) Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Gollwitzer Maier Jahnke

RiBGH Dr. Bode ist wegen einer Dienstreise und anschließendem Urlaub verhindert zu unterzeichnen.