Treffer
BGH Urteil

BGH: Zahlung fremder Geldstrafe keine Vollstreckungsvereitelung; Untreue nur bzgl. Geldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/90
Datum
07.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verbandsvorsteher eines Abwasserverbandes veranlasste, dass der Verband Geldstrafen sowie Gerichts- und Anwaltskosten zweier wegen Gewässerverunreinigung verurteilter Bediensteter zahlte. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen Untreue nur hinsichtlich der Zahlung der Geldstrafen, hob aber den Strafausspruch auf, weil die Kostenübernahme als Fürsorgeleistung nicht tragfähig als Pflichtverletzung festgestellt war und der Vorsatz insoweit nicht widerlegt war. Die Revision der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung wegen Strafvereitelung blieb erfolglos, da die Zahlung einer Geldstrafe aus Drittvermögen keine „Vollstreckungsvereitelung“ i.S.d. § 258 Abs. 2 StGB ist. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung öffentlicher Mittel zur Bezahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen von Bediensteten gehört regelmäßig nicht zu den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Verbandes und kann eine Pflichtverletzung i.S.d. § 266 StGB begründen.

2

Ein Beschluss eines Verbandsorgans kann eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel nicht wirksam genehmigen und entfaltet insoweit keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung bei § 266 StGB.

3

Die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten eines gegen Bedienstete wegen dienstbezogenen Verhaltens geführten Strafverfahrens kann als Ausfluss der Fürsorgepflicht im pflichtgemäßen Ermessen zulässig sein; ob eine Pflichtwidrigkeit vorliegt, erfordert eine Abwägung u.a. mit dem Gebot der Sparsamkeit.

4

Die Bezahlung einer Geldstrafe aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung in der Variante der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) nicht, solange der äußere Vollstreckungsvorgang nicht gestört wird.

5

Eine strafbarkeitsbegründende Auslegung des § 258 Abs. 2 StGB, die die bloße Abmilderung der „persönlichen Betroffenheit“ durch Drittzuwendungen erfasst, überschritte den möglichen Wortsinn und verstieße gegen Art. 103 Abs. 2 GG (§ 1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 439/90

in der Strafsache

gegen

████, geboren am ██ █, ██ ███,

wegen Strafvereitelung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt.

Diese Entscheidung greifen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Während der Angeklagte Freisprechung beantragt, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Strafvereitelung.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Der Angeklagte bewirkte als Verbandsvorsteher des Abwasserverbandes Oberes Usatal, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dass der Verband Geldstrafen, Gerichts- und Anwaltskosten bezahlte, mit denen der Betriebsleiter und dessen Stellvertreter des Verbandes belastet worden waren, weil sie sich bei Reinigungsarbeiten an der Klaranlage der vorsätzlichen Gewässerverunreinigung schuldig gemacht hatten. Nach der Verurteilung der Bediensteten durch das Amtsgericht war sich der Vorstand des Verbandes darüber einig gewesen, dass das Verfahren bis zur letzten Instanz durchgeführt werden solle. Berufung und Revision wurden auf Betreiben des Vorstandes eingelegt und zurückgenommen. Der Angeklagte führte entsprechende Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung herbei und veranlasste die Überweisung von insgesamt 42.285,24 DM an die Gerichtskasse und die Verteidiger.

II. A. Revision des Angeklagten

Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Untreue.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat insoweit Erfolg, als ihm angelastet wird, durch Zahlung von Gerichts- und Anwaltskosten dem Verband pflichtwidrig einen Nachteil zugefügt zu haben.

1. Unbegründet ist sein Rechtsmittel, soweit das Landgericht die Bezahlung der Geldstrafen für die Bediensteten als Untreue bewertet hat.

Es bedarf keiner ausführlichen Begründung dafür, dass es unzulässig war, öffentliche Mittel für die Bezahlung der Geldstrafen zu verwenden, zu denen die Bediensteten des Verbandes verurteilt worden waren. Derartige Zahlungen gehören eindeutig nicht zu den Aufgaben eines Abwasserverbandes. Sie lassen sich insbesondere auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht für die Bediensteten rechtfertigen.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe die täterschaftlichen Voraussetzungen des Untreuetatbestandes deswegen nicht erfüllt, weil die ihm angelasteten Zahlungen auf Grund eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgten. Der Angeklagte erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb, weil er in seiner Stellung als Verbandsvorsteher und als Mitglied des Vorstandes die für diese Ämter typischen vermögensfürsorgerischen Aufgaben wahrzunehmen hatte.

Diese Aufgaben hat der Angeklagte durch die Bezahlung der Geldstrafen für die Bediensteten des Verbandes pflichtwidrig verletzt. Auf den Beschluss der Verbandsversammlung konnte er sich insoweit nicht berufen, weil durch ihn die zweckwidrige Verwendung der öffentlichen Mittel nicht wirksam genehmigt werden konnte; dem Beschluss kommt deshalb keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung zu (vgl. BGHSt 30, 249).

Die Verbandsversammlung hat im Übrigen nur das nachvollzogen, was der Vorstand unter Leitung des Angeklagten bereits vorher beschlossen hatte. Der Angeklagte, der die Vorstandsbeschlüsse und auch den Beschluss der Verbandsversammlung herbeigeführt hat, scheidet als Täter der Untreuehandlung nicht etwa deshalb aus, weil er verpflichtet gewesen wäre, den Beschluss der Verbandsversammlung zu vollziehen.

Auch die subjektive Tatseite hat das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei bejaht.

Der weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue macht es nach der Rechtsprechung zwar erforderlich, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn der Täter nicht eigennützig handelt (vgl. BGH NJW 1975, 1234; 1983, 461). Zum Vorsatz der Untreue gehört auch, dass sich der Täter der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).

Die Feststellung des Landgerichts, dass dem Angeklagten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bekannt war, ist indessen – auch im Hinblick auf die eindeutige Pflichtwidrigkeit der Zahlung – rechtlich nicht zu beanstanden; zumindest dolus eventualis wurde dem Angeklagten zu Recht angelastet.

2. Keinen Bestand hat jedoch die Verurteilung, soweit dem Angeklagten Untreue durch Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten vorgeworfen wird.

Das angefochtene Urteil lastet dem Angeklagten insoweit auch an, er habe Vermögen des Verbandes pflichtwidrig für einen sachfremden Zweck verwendet. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Verbandes, Bedienstete, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt werden, durch Bezahlung der gegen sie verhängten Gerichts- und Anwaltskosten zu unterstützen. Das habe der Angeklagte auch gewusst.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte insoweit objektiv pflichtwidrig handelte; jedenfalls konnte ihm nicht widerlegt werden, dass er davon ausging, der Verband sei zur Zahlung verpflichtet.

Zu den in der Verbandssatzung festgelegten Aufgaben des Abwasserverbandes gehört die Unterhaltung der Klaranlage und die dafür notwendige Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern.

Welche vertraglichen (tariflichen) Rahmen- und Einzelvorschriften für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verband und dem Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter galten, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass die Arbeitsverträge keine ausdrückliche Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten vorsahen.

Eine solche Regelung enthalten allerdings die Beschlüsse des Vorstandes vom 30. Oktober 1984, 30. April 1985, 4. Juni 1985 sowie 11. September 1985 und der Beschluss der Verbandsversammlung vom 12. September 1985.

Diese Beschlüsse ergingen auf Initiative des Angeklagten und wurden von ihm als Gebot der Fürsorgepflicht bezeichnet.

In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass in erster Linie Mängel an der Klaranlage zu dem Fehlverhalten der Bediensteten geführt hatten.

Die Übernahme von Verfahrenskosten eines Strafverfahrens, das wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Verrichtung zusammenhängt, gegen Bedienstete des Verbandes durchgeführt wird, kann generell aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht geboten sein und ist dann als Verbandsaufgabe im Sinne von § 3 der Satzung des Abwasserverbandes anzusehen.

Soweit im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht bestimmte Leistungen ausdrücklich vorgesehen sind, ist ihre Gewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Das Ermessen ist gerecht, sachlich und im Zweifel wohlwollend auszuüben.

Bei der Beurteilung von Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht sind die Interessen des Bediensteten und der Allgemeinheit, insbesondere auch das Gebot der Sparsamkeit, gegeneinander abzuwägen.

Die Pflicht zur Fürsorge ist innerhalb der Gesetze wahrzunehmen. Sie kann nicht dazu legitimieren, gesetzliche Regelungen außer acht zu lassen oder über gesetzlich festgelegte Ansprüche hinauszugehen (BVerwGE 25, 17).

Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Verband im vorliegenden Falle gesetzlichen Regelungen widersprach oder ermessensfehlerhaft gewesen wäre.

Für die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten durch den Verband im Rahmen der Fürsorgepflicht sprachen im vorliegenden Falle folgende Umstände:

Die Bediensteten wurden durch den mangelhaften Zustand der Schieber vor der Klaranlage dazu veranlasst, den Schieber zu schließen, was zu der ihnen angelasteten Gewässerverunreinigung führte.

Der Verband hatte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, da ihm möglicherweise Schadensersatzansprüche (Fischsterben) drohten.

Die Rechtsmittel wurden auf Betreiben des Vorstandes eingelegt (und zurückgenommen).

Die Bediensteten traf auch bei vorsätzlichem Handeln kein erhebliches Verschulden, wie sich daraus ergibt, dass sie lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurden.

Die Überbürdung der durch die Rechtsmitteleinlegung hohen Verfahrenskosten zusätzlich zu den Geldstrafen konnte in Anbetracht des geringen Einkommens der Bediensteten eine besondere Härte für sie bedeuten.

Bei der Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung konnte sich der Verband an den Richtlinien orientieren, die zur Frage des Rechtsschutzes für Bundes- oder Landesbedienstete ergangen sind, ohne allerdings an diese Richtlinien gebunden zu sein. Er konnte ohne Rechtsverstoß eine für die Bediensteten günstigere Regelung treffen (vgl. Schnupp PersV 1973, 13 ff.; Schick ZBR 1986, 33 ff.).

Die Frage, ob und in welchem Umfang Bundes- oder Landesbediensteten Rechtsschutz in Strafsachen zu gewähren ist, wird in den Richtlinien teilweise unterschiedlich geregelt (vgl. Schnupp a.a.O.). Für Bedienstete des Landes Hessen galt bis zum 31. Dezember 1985 der gemeinsame Runderlass über den Rechtsschutz in Strafsachen vom 12.9.1945 und danach der Runderlass vom 1.4.1986 (Staatsanzeiger 1986 S. 810).

Voraussetzung einer Rechtsschutzgewährung in der Form einer endgültigen Übernahme der Verfahrenskosten ist nach den Richtlinien unter anderem regelmäßig: Ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, geringes Verschulden der Bediensteten sowie der Umstand, dass die Belastung des Bediensteten mit den Kosten für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

Vorgesehen ist aber unter anderem auch, dass die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich der auferlegten Gerichtskosten vom Dienstherrn übernommen werden, wenn der Bedienstete auf Weisung der obersten Dienstbehörde den Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. Schnupp a.a.O. S. 16).

Eine Gesamtbetrachtung der einschlägigen Richtlinien führt nicht ohne weiteres zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen bei Verurteilungen wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat generell ausgeschlossen sein soll.

Eine Übernahme der Kosten hat zum Beispiel nach Lage des Einzelfalles, insbesondere bei nur geringem Verschulden, zu erfolgen; eine ausdrückliche Beschränkung der Rechtsschutzgewährung auf fahrlässige Verletzung von Strafvorschriften ist selten zu finden (vgl. Schnupp a.a.O.).

Der Senat braucht die Frage, in welchem Umfang der Verband berechtigt war, seinen Bediensteten im vorliegenden Falle Rechtsschutz zu gewähren, indessen nicht abschließend zu entscheiden.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe in gutem Glauben gehandelt. Diese Einlassung ist in Anbetracht der geschilderten Sach- und Rechtslage bisher nicht widerlegt und auch nicht zu widerlegen. Das gilt auch für die Auffassung des Angeklagten, die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten durch den Verband habe gemäß § 122 WVVO bzw. § 43 der Satzung des Abwasserverbandes nicht der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurft.

Nach diesen Bestimmungen waren Schenkungen und Darlehensgewährungen an Bedienstete des Verbandes (oder wirtschaftlich gleichartige Rechtsgeschäfte) genehmigungspflichtig.

Vieles spricht dafür, dass Leistungen des Verbandes an Bedienstete, die auf Grund der dem Verband zustehenden Personalhoheit in Erfüllung der gesetzlichen Fürsorgepflicht erbracht werden und sich im Rahmen des dort Zulässigen halten, weder den genannten Schenkungen noch Darlehensgewährungen gleichzusetzen sind.

Nach allem hat sich der Angeklagte allein dadurch der Untreue schuldig gemacht, dass er die Zahlung der Geldstrafen aus Mitteln des Verbandsvermögens veranlasste. Er wurde somit zu Recht wegen Untreue verurteilt, sodass der Schuldspruch bestehen bleiben kann.

Das Landgericht hat jedoch der Verurteilung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt, was zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

B. Revision der Staatsanwaltschaft

Der Angeklagte hat sich durch die Bezahlung der Geldstrafen nicht der Strafvollstreckungsvereitelung schuldig gemacht.

I. Die Frage, ob die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten den Tatbestand der Strafvereitelung in der Alternative der Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB erfüllt, ist umstritten.

1. Das Reichsgericht hat zu § 257 StGB a.F. (Begünstigung) entschieden, der Verurteilte werde der Bestrafung entzogen, wenn ein anderer die Geldstrafe für ihn bezahlt. Denn die Natur der Geldstrafe bestehe darin, dass der Verurteilte als Strafübel eine Vermögensminderung erleiden solle (RGSt 30, 232, 235).

Der Tatbestand einer Begünstigung wurde hingegen in dem Fall verneint, in dem der Dritte die Zahlung als Darlehensgeber leistete (RG GA 44, 253 ff.).

Nicht als Begünstigung wurde auch die Erstattung eines Betrages in Höhe der Geldstrafe an den Verurteilten nach Bezahlung der Strafe bewertet (RGZ 169, 267 ff.; BGHZ 23, 222, 224).

Der Bundesgerichtshof hat schließlich auch die Zahlung eines Betrages an einen Arbeitnehmer zum Ausgleich eines vom Arbeitgeber mitverursachten Schadens dann als zulässig angesehen, wenn der erstattete Betrag eine noch nicht bezahlte Steuerstrafe des Arbeitnehmers enthielt (BGHZ 41, 223).

Rechtslehre und Kommentarliteratur äußern sich unterschiedlich (vgl. Übersicht bei Hillenkamp, Zur Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe, Festschrift für Lackner S. 455, 466 ff.).

Einerseits wird die Ansicht vertreten, die Zahlung einer Geldstrafe für einen anderen sei generell nicht als Strafvollstreckungsvereitelung zu bewerten (vgl. Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 258 Anm. III 3; Samson in SK, StGB § 258 Rdn. 35; Arzt/Weber, Strafrecht BT LH 4, 4. Aufl. § 258 Rdn. 34; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 252; Otto, Grundkurs Strafrecht 2. Aufl. S. 462; Engels Jura 1981, 581 ff.; Noack StV 1990, 113 ff.).

Nach anderer Ansicht soll sogar die spätere Erstattung einer Geldstrafe strafbar sein (Decken ZStW Bd. 78, 474 ff.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 258 Rdn. 9; Lehmann GA Bd. 1981, 12 ff.).

Nach wohl überwiegender Ansicht begeht Strafvollstreckungsvereitelung nur, wer die Strafe direkt für den Verurteilten einzahlt oder ihm den entsprechenden Betrag vor der Bezahlung schenkt, nicht hingegen derjenige, der dem Verurteilten nachträglich einen entsprechenden Betrag erstattet oder ein vorher im Hinblick auf die Geldstrafe gewährtes Darlehen erlässt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 258 Rdn. 28; Tröndle in LK 10. Aufl. vor § 40 Rdn. 39; Krey, Strafrecht BT Bd. I 7. Aufl. S. 240, 242; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 699; Blei, Strafrecht II BT 12. Aufl. S. 434, 435; Müller-Dietz Jura S. 246).

Das Verbot, eine fremde Geldstrafe zu bezahlen, und seine Strafbewehrung wird von der überwiegenden Meinung damit begründet, die Verhängung der Geldstrafe begründe eine höchstpersönliche Leistungspflicht; sie solle den Verurteilten persönlich treffen und für ihn ein fühlbares Übel darstellen. Die Geldstrafe verliere ihren Sinn, wenn ein Dritter dem Verurteilten diese Belastung abnehme.

a) Dem wird entgegengehalten, die Rechtsordnung könne es weder verbieten, noch verhindern, dass jemand einen Verurteilten aus Mitleid oder anderen Gründen finanziell unterstütze. Ein solches Verhalten sei sozial adäquat und damit nicht tatbestandsmäßig (Preisendanz a.a.O.; Schmidhäuser a.a.O.; Otto a.a.O.).

b) Der Gedanke, die mit der Verurteilung gewollte Vermögenseinbuße beim Verurteilten dürfe nicht vereitelt werden, lasse sich wegen der prinzipiellen Vertretbarkeit von Geld nicht durchhalten.

Einerseits sei die Straflosigkeit der nachträglichen Erstattung bereits gezahlter Geldstrafen mit dem Zweck der Strafe als persönliche und fühlbare Übelszufügung ebenfalls nicht zu vereinbaren, andererseits wäre es ein unvertretbares Ergebnis, jegliche Schenkung an einen zu Geldstrafe Verurteilten zu verbieten, solange die Strafe noch nicht bezahlt ist. Ein solches Verbot würde von der herrschenden Meinung faktisch begründet, denn § 258 StGB setze keine Vereitelungsabsicht voraus, sondern lasse Wissentlichkeit genügen (Samson a.a.O.).

c) Schließlich wird darauf hingewiesen, die Zahlung einer Geldstrafe aus dem Vermögen eines Dritten lasse sich bereits nach Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes nicht als Vollstreckungsvereitelung verstehen, sondern könne lediglich als Strafzweckvereitelung bezeichnet werden. Die Verhinderung der Vollstreckungswirkung oder die Vereitelung des Strafzwecks seien begrifflich keine Vereitelung der Vollstreckung. Als solche sei nur ein störender Eingriff in den äußeren Vollstreckungsvorgang zu verstehen (vgl. Engels a.a.O. S. 583; Noack a.a.O.).

II. Die Bezahlung einer Geldstrafe – unmittelbar oder mittelbar – aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung.

1. Nach Rechtskraft des Urteils haben die staatlichen Vollstreckungsorgane dafür Sorge zu tragen, dass der richterliche Urteilsspruch durchgesetzt wird, dass der Verurteilte die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt. Bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe ist der Verurteilte verpflichtet, die (zeitweise) Entziehung eines höchstpersönlichen, unübertragbaren Rechts, des Rechts auf persönliche Freiheit, hinzunehmen.

Wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat er einen bestimmten Geldbetrag – eine vertretbare Sache – an die Gerichtskasse zu zahlen.

Die Vollstreckungsbehörden haben die Freiheitsentziehung oder die Zahlung der Geldstrafe durchzusetzen.

Nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbar ist hingegen die weitgehend vom Willen des Verurteilten abhängige „persönliche Betroffenheit“. Sie ist nicht vollstreckbar und deshalb nicht Angriffsobjekt der Strafvereitelung.

Aus diesem Grunde begeht Vollstreckungsvereitelung nur, wer durch Störung der äußeren Abläufe (Übernahme oder Überstellung des Verurteilten in den Vollzug, Beitreibung von Geldstrafen) bewirkt, dass eine gegen einen anderen Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil mindestens für geraume Zeit nicht verwirklicht werden kann.

Ein Dritter, der ohne in den äußeren Ablauf der Vollstreckung einzugreifen, nur dazu beiträgt, dass der Verurteilte von der Strafe nicht oder weniger „persönlich betroffen“ ist, vereitelt den staatlichen Strafanspruch nicht.

2. Diejenigen, die einen Eingriff annehmen und ihre Annahme auf Strafzweckerwägungen stützen, müssen sich zwei durchgreifende Einwände entgegenhalten lassen:

a) Die Auslegung einer strafrechtlichen Norm findet ihre Grenze im möglichen Wortsinn. Jenseits dieser Grenze beginnt die Analogie, die nur zugunsten eines Beschuldigten zulässig ist. Das folgt aus dem Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB). Es verlangt Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafdrohung durch den sich am Wortlaut und seinem möglichen Sinn orientierenden Normadressaten (vgl. BVerfGE 25, 269, 285; 47, 109, 120 ff.; 64, 389, 393; 71, 109, 115).

Nichts im Wortlaut des § 258 Abs. 2 StGB deutet an, dass derjenige die Vollstreckung einer Geldstrafe vereitelt, der, ohne in den äußeren Vollstreckungsvorgang einzugreifen, dafür sorgt, dass die Strafe bezahlt wird, wenn es dabei nicht zu einer Beeinträchtigung (Vermögensminderung) des Verurteilten kommt.

Eine Einschränkung des Gesetzlichkeitsprinzips auf Grund der Rechtsprechung kommt nicht in Frage. Eine eindeutige, in vielen Entscheidungen gefestigte Judikatur, die dahin ginge, dass § 258 Abs. 2 StGB die Bezahlung von Geldstrafen durch Dritte mit Strafe bedrohe, besteht nicht.

b) Das Argument, die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten laufe den Strafzwecken zuwider, wird von denen, die es gebrauchen, unterschiedlich angewandt. Die vorgenommenen Differenzierungen (vgl. I. 1. und 2.) sind aber nicht billigenswert. Gemessen an den mit der Bestrafung verfolgten Zwecken macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter eine Geldstrafe sogleich bezahlt, sie dem Verurteilten später erstattet oder ob er ein Darlehen gewährt, dessen Rückzahlung er erlässt. Eine Interpretation, die das eine erlauben und das andere verbieten will, läuft auf eine „Privilegierung von Komödien“ (Engels a.a.O.) hinaus. Sie trifft nur den ungeschickten Täter, der es unterlässt oder nicht versteht, seine Zuwendung an den Verurteilten so zu etikettieren, dass sie nicht als tatbestandsmäßige Handlung erscheint, obwohl sie der Sache nach Abwendung der unmittelbar fühlbaren Auswirkungen des Strafübels vom Verurteilten ist.

Das – von einer Mindermeinung vertretene – Verbot jedweder Zuwendung an den zu einer Geldstrafe Verurteilten, die den Strafzweck vereiteln könnte, also auch das Verbot von Schenkungen nach der Bezahlung einer Geldstrafe, würde in einer nicht mehr tragbaren Weise in private Beziehungen eingreifen und die Gefahr begründen, dass sozial adäquates Verhalten unter Strafe gestellt wird.

NiemöllerHerdegenSchäfer
TheuneDetter
BGH: Zahlung fremder Geldstrafe keine Vollstreckungsvereitelung; Untreue nur bzgl. Geldstrafen — Themis