Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einziehungsanordnung bei Betäubungsmittelwertersatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/87
- Datum
- 18.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Wertersatz nach § 74 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.
Ein Erwerb illegaler Betäubungsmittel begründet regelmäßig kein zivilrechtliches Eigentum, da Kauf- und Übereignungsgeschäfte wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sind.
Kann die Einziehung von Wertersatz mangels Eigentumsvoraussetzung nicht erfolgen, ist zu prüfen, ob statt dessen eine Verfallanordnung (gewinnabschöpfende Maßnahme) nach § 73 StGB in Betracht kommt.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird; die Rüge muss die behaupteten Verfahrensfehler substantiiert darlegen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 439/87 in der Strafsache gegen ████, geboren ██, ██████, Thomas, 1964 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 1987 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es einen beim Angeklagten sichergestellten Betrag von 3.080 DM als Wertersatz eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben.
Die Einziehung des Wertersatzes nach § 74 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Dass dies für die vom Angeklagten (vor dem 2. Februar 1987) angekauften und sodann weiterveräußerten 100 g Amphetamin zutraf, ist nicht festgestellt. Hat er – was naheliegt – das Rauschgift im Inland gekauft und bezogen, so sind Kaufvertrag und Übereignungsgeschäft nichtig (§ 134 BGB), so dass er nicht Eigentümer des Amphetamins geworden ist (vgl. BGHSt 33, 233).
Demgemäß muss die Wertersatzeinziehung aufgehoben werden. Statt ihrer kommt eine gewinnabschöpfende Verfallanordnung nach § 73 StGB in Betracht. Hierüber wird der nun mit der Sache befasste Tatrichter unter Beachtung der in BGHSt 28, 369 ff. dargelegten Grundsätze zu entscheiden haben.
| Theune | Miller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |