Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einziehungsanordnung bei Betäubungsmittelwertersatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/87
Datum
18.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil wegen Handelns mit Betäubungsmitteln ein; das BGH prüfte insbesondere die angeordnete Einziehung von Wertersatz. Die Verfahrensrüge blieb unzulässig, die Sachrügen zu Schuldspruch und Strafe ohne Erfolg. Die Einziehung des Wertersatzes wurde aufgehoben, da das Tatgut mutmaßlich nicht Eigentum des Täters war; das Verfahren hierüber wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Wertersatz nach § 74 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.

2

Ein Erwerb illegaler Betäubungsmittel begründet regelmäßig kein zivilrechtliches Eigentum, da Kauf- und Übereignungsgeschäfte wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sind.

3

Kann die Einziehung von Wertersatz mangels Eigentumsvoraussetzung nicht erfolgen, ist zu prüfen, ob statt dessen eine Verfallanordnung (gewinnabschöpfende Maßnahme) nach § 73 StGB in Betracht kommt.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird; die Rüge muss die behaupteten Verfahrensfehler substantiiert darlegen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 439/87 in der Strafsache gegen ████, geboren ██, ██████, Thomas, 1964 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 1987 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es einen beim Angeklagten sichergestellten Betrag von 3.080 DM als Wertersatz eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben.

Die Einziehung des Wertersatzes nach § 74 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Dass dies für die vom Angeklagten (vor dem 2. Februar 1987) angekauften und sodann weiterveräußerten 100 g Amphetamin zutraf, ist nicht festgestellt. Hat er – was naheliegt – das Rauschgift im Inland gekauft und bezogen, so sind Kaufvertrag und Übereignungsgeschäft nichtig (§ 134 BGB), so dass er nicht Eigentümer des Amphetamins geworden ist (vgl. BGHSt 33, 233).

Demgemäß muss die Wertersatzeinziehung aufgehoben werden. Statt ihrer kommt eine gewinnabschöpfende Verfallanordnung nach § 73 StGB in Betracht. Hierüber wird der nun mit der Sache befasste Tatrichter unter Beachtung der in BGHSt 28, 369 ff. dargelegten Grundsätze zu entscheiden haben.

TheuneMillerNiemöller
MeyerGollwitzer
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