Revision teilw. stattgegeben: Strafausspruch wegen Wohlstandsbewertung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/83
- Datum
- 05.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.
Bei umfassender Nachprüfung bleibt ein Schuldspruch bestehen, soweit kein Rechtsfehler festgestellt wird.
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf im Allgemeinen nicht zum strafschärfenden Umstand umgedeutet werden.
Die wohlhabende oder geordnete wirtschaftliche Lage eines Täters darf nur ausnahmsweise strafschärfend berücksichtigt werden, und zwar nur, wenn konkrete Tatsachen für besonders verwerfliche Motive oder ein übersteigertes Gewinnstreben vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 439/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Lokführer Peter ██ aus ████ ███████ geboren am ███ 1951 in ██████ wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. November 1982, soweit es den Angeklagten Peter ██ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zum Schuldspruch hat die auf die allgemeine Sachrüge durchgeführte umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Dagegen ist das Rechtsmittel zum Strafausspruch begründet. Die Strafkammer hat bezüglich aller Einzelfälle zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zur Tatzeit in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand und dass er die Taten nicht aus finanzieller Not, sondern aus reinem Gewinnstreben begangen hat (UA S. 38). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte sich der Angeklagte in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden, so hätte das strafmildernd berücksichtigt werden können; das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber im Allgemeinen nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH NStZ 1981, 343 m. Nachw.; weitere Nachweise in NStZ 1983, 160, 163). Ein Ausnahmefall, in dem eine für die Strafzumessung erhebliche Tatsache ohne Rechtsfehler in negativer Formulierung in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 60 m. Anm. Bruns; BGH, Beschluss vom 29. September 1982 – 3 StR 263/82), liegt ersichtlich nicht vor; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Strafkammer mit der beanstandeten Wendung auf eine besonders verwerfliche Motivation hätte hinweisen wollen, wie sie bei einem trotz guter finanzieller Verhältnisse übersteigerten Gewinnstreben vorliegen könnte. Denn die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ergeben dafür keinen Anhalt.
| Meyer | Meßl | Niemöller | |||
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