Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verbot gemeinsamer Verteidigung nach §146 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/79
Datum
15.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen, weil sein Verteidiger zugleich einen weiteren in anderen Verfahren angeklagten Beteiligten vertrat und damit das nach §146 StPO geltende Verbot gemeinsamer Verteidigung verwirklichte. Das Verbot gilt auch bei getrennten Verfahren. Der Angeklagte kann Wiedereinsetzung beantragen, um die Revision nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung oder Tätigwerdung eines Verteidigers für mehrere Beschuldigte ist unzulässig, wenn dadurch das in §146 StPO geregelte Verbot gemeinsamer Verteidigung verwirklicht wird.

2

Das Verbot des §146 StPO findet auch dann Anwendung, wenn gegen die betroffenen Tatbeteiligten getrennte Strafverfahren geführt werden.

3

Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen unzulässigen gemeinsamen Verteidiger ist selbst unzulässig und kann zur Verwerfung des Rechtsmittels führen, unabhängig davon, ob es sich um Wahl- oder Pflichtverteidigung handelt.

4

Ist ein Rechtsmittel wegen der Unzulässigkeit der Verteidigerbestellung verworfen worden, steht dem Beschuldigten das Recht zu, binnen gesetzlicher Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und das Rechtsmittel nachzuholen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 439/79 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans Jürgen B. ███ aus K., geboren ███████████████ in █████████████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1979

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Oktober 1978 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Be. ███ eingelegte und begründete Rechtsmittel ist unzulässig. Der Wirksamkeit steht die Vorschrift des § 146 StPO entgegen, die eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger verbietet. Ein solcher Fall liegt hier vor. Rechtsanwalt ██████████ hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 11. November 1977 als Wahlverteidiger des Angeklagten ███ in dem Strafverfahren KLs 41 (2 a) Js 65/75 LG Bonn bestellt und war für ihn tätig geworden (Einlegung und Begründung der Revision). In diesem Verfahren ist der Angeklagte ███████████ durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. November 1977 unter anderem wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden. Nach den Feststellungen des in diesem Verfahren ergangenen Urteils des im vorliegenden Verfahren zuständigen Landgerichts vom 20. Oktober 1978 war der Angeklagte ██ an zwei der Einzelfälle beteiligt. Rechtsanwalt ████ hatte deshalb spätestens nach der Übernahme des Mandats von ████ nicht mehr zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ███████ bestellt werden dürfen. Ob dies auch mit Rücksicht darauf hätte unterbleiben müssen, weil er den in einem weiteren Strafverfahren angeklagten Vertreter ██ ████████ vertritt, kann dahingestellt bleiben.

Daß gegen die beiden Tatbeteiligten getrennte Strafverfahren durchgeführt werden, bewirkt nicht den Ausschluß des Verbotstatbestands des § 146 StPO (BVerfG NJW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 370 f.). Die Anwendung dieser Vorschrift wird auch nicht dadurch gehindert, daß Rechtsanwalt Be. im vorliegenden Verfahren nicht Wahl-, sondern Pflichtverteidiger des Angeklagten ist (BGH NJW 1978, 384).

Angesichts der danach erforderlichen Verwerfung erübrigt sich eine besondere Zurückweisung der von Rechtsanwalt █████████ eingelegten Revision. Sie könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn das Verfahren weitergeführt würde.

Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Falls er hiervon Gebrauch macht, muss innerhalb dieser Frist die Revisionseinlegung nachgeholt werden. Das kann nur beim Landgericht in Bonn schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Die Frist für die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung wird erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses beginnen.

SchumacherMöslRuß
WillmsMeyer
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