Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Mangelhafte Feststellungen zur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/73
Datum
03.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die der Staatsanwaltschaft wird teilweise stattgegeben. Der Strafausspruch und die einschlägigen Feststellungen werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da die Feststellungen zur §51 StGB nicht ausreichend geprüft sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) sind hinreichende und konkrete Feststellungen zur psychischen Verfassung des Täters vor, während und nach der Tat erforderlich.

2

Die Feststellung eines Affektstaus setzt eine eingehende Würdigung des Verhaltens des Täters in den relevanten Tatphasen voraus; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vor.

3

Eine über Stunden andauernde, mehrfach unterbrochene Tatausführung spricht grundsätzlich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit.

4

Soziale Benachteiligung, lang andauernde Lebensenttäuschungen oder kulturelle Moralvorstellungen begründen ohne weitere substantiierte Feststellungen und forensische Aufschlüsselung keine ausreichende Grundlage für die Annahme erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 12. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 439/73

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Salvatore aus ███, geboren am ████████ 1933 in ████████ ████/Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Dezember 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

I. Die Revision des Angeklagten

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend festgestellt, dass die Tötung objektiv und subjektiv grausam war.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision, mit welcher die Sachrüge erhoben wird, hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision bemängelt, dass nicht auch Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes festgestellt worden ist, bleibt sie erfolglos. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Schwurgericht – trotz starker Verdachtsgründe – sich von dem Vorliegen dieses weiteren Mordmerkmals nicht hat überzeugen können. Dagegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Nach Sachlage bestand auch kein Anlass, sonstige niedrige Beweggründe zu erörtern.

2. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden.

Das Schwurgericht lehnt einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affekt (§ 51 Abs. 1 StGB) ab. Zu Recht weist es darauf hin, dass es sich nicht um einen binnen weniger Sekunden oder Minuten abgelaufenen Tathergang gehandelt hat. Der Angeklagte misshandelte seine Tochter mit Tötungsvorsatz mindestens fünf Stunden lang. Jedoch fehlt es für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB an ausreichenden Feststellungen.

Das Schwurgericht schließt bei der Tatsachenfeststellung (Bl. 11 UA) nicht aus, „dass der Angeklagte nach dem Auffinden des Tagebuchs aus einem Affektstau heraus handelte, wobei er zwar in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, seine Steuerungsfähigkeit aber möglicherweise erheblich eingeschränkt war“. Bei der späteren Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB geht es hierauf nicht mehr ein. Die – ausnahmsweise – Feststellung eines solchen Affektstaus setzt jedoch voraus, dass das Benehmen des Angeklagten vor, während und nach der Tat in dieser Richtung einer eingehenden Prüfung unterzogen wird. Andernfalls würde die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Schaden des Rechtsfriedens in bedenklichem Maße eingeschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1973 – 2 StR 249/73 –). Einzelheiten hierzu werden im angefochtenen Urteil jedoch nicht festgestellt. Das ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung.

Auch die späteren Urteilsausführungen sind ungenügend.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte sein Leben lang arm, seine Ehe verlief (durch sein Verschulden – Bl. 35 UA –) unglücklich, es kam deshalb häufig zu häuslichen Auseinandersetzungen. „Bei dieser Sachlage kann der Angeklagte sein Leben subjektiv durchaus in der negativen Seite bewerten.“ Im Urteil heißt es dann weiter (Bl. 22 UA):

„Kann aber eine derartige psychische Grundstimmung des Angeklagten nach Überzeugung des Gerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine beim Angeklagten sich im Verlauf vieler Jahre angestaute Lebensenttäuschung, Verbitterung und Einsicht in die eigenen erbärmlichen Lebensverhältnisse ohne persönliches Glück bei der Tatausführung eine Rolle gespielt hat.

Ein schwerwiegendes Indiz für diese Möglichkeit sieht das Gericht in der Äußerung des Angeklagten während der ██████████████ gegenüber dem Zeugen █, zu dem der Angeklagte sagte: Antonio █, ‚Ich mache █████ kaputt‘. Im Ergebnis hat das Gericht somit keine Bedenken, sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. Redhardt anzuschließen, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden.“

Solche Erwägungen mögen die Tat vielleicht in einem etwas milderen Licht erscheinen lassen. Unter keinem Gesichtspunkt berechtigen sie jedoch zu der Annahme, die Steuerungsfähigkeit des sonst geistig gesunden, aber zu Aggressionen neigenden Angeklagten sei möglicherweise we-

gen Bewusstseinsstörung oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit erheblich vermindert gewesen. Schon die lange Dauer der Tat, die mehrmals unterbrochen und dann fortgesetzt wurde, spricht dagegen. Länger anhaltende Wut eines gewalttätigen Menschen deutet noch nicht auf verminderte Zurechnungsfähigkeit hin. Im Zusammenhang damit, dass sizilianische Moralvorstellungen den Angeklagten mit zur Tat getrieben haben, können ebenfalls keine Zweifel an seiner vollen Verantwortlichkeit aufkommen. Auch das im Urteil mitgeteilte Sachverständigengutachten gibt keine näheren Aufschlüsse. Deshalb muss nochmals geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

MüllerWillmsBaumgarten
SchumacherMeyer
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