Treffer
BGH Urteil

Urkundenfälschung: Durchschriften als Rechnungen ändern nicht den Erklärungsinhalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/68
Datum
17.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen neunfacher Urkundenfälschung verurteilt, weil er Durchschriften unterschriebener Lieferscheine als Rechnungen versandte und Zahlungsfristen einfügte. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Die Durchschriften unterscheiden sich im Erklärungsinhalt nicht von der Urschrift, das Nachtragen von Endsummen ändert die Bestätigung nicht. Für die nachträgliche Einfügung von Zahlungsfristen fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite, sodass keine Verurteilung tragfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Durchschriften, die vom Unterzeichnenden denselben Erklärungsinhalt wie die Urschrift haben, sind als Urkunden der Unterzeichnenden gleich zu behandeln; abweichende Überschriften (z. B. „Rechnung“ statt „Lieferschein“) ändern diesen Erklärungsinhalt nicht ohne Weiteres.

2

Das nachträgliche Eintragen von Gesamt- oder Endsummen bereits bestätigter Einzelposten stellt nicht ohne weitere Umstände eine Urkundenfälschung dar, wenn dadurch der bestätigte Erklärungsinhalt der Unterzeichnenden nicht verändert wird.

3

Eine nachträgliche Einfügung (z. B. einer Zahlungsfrist), die äußerlich als eigenständige Erklärung des Ausstellers erkennbar ist, kann nicht ohne Feststellungen zur inneren Tatseite als Bestandteil der vom Unterzeichner abgegebenen Erklärung angesehen werden.

4

Fehlen die notwendigen Feststellungen zum Vorsatz oder zur inneren Tatseite bei behaupteter Urkundenfälschung, ist eine Verurteilung nicht tragfähig und der Angeklagte ist freizusprechen, soweit keine entgegenstehenden Feststellungen zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 5. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Landmaschinenmechaniker Bernfried Z. aus ██████████, dort geboren am ██████ 1937, wegen Urkundenfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1969 in der Sitzung vom 14. Februar 1969, woran teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ in der Verhandlung, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 5. Juli 1967 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

In den Jahren 1961 und 1962 bestellten und bezogen mehrere Landwirte von einer Lieferfirma Melkanlagen. Die Montage der Anlagen, die der Angeklagte im Einvernehmen mit der Lieferfirma als selbständiger Unternehmer durchführte, war nach dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen Lieferfirma und Käufern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag kostenfrei; die Käufer waren jedoch von den Vertretern der Lieferfirma in den Glauben versetzt worden, dass die Kosten der Gesamtmontage ohne Beschränkung bereits im Kaufpreis enthalten seien. Um sich Auseinandersetzungen wegen dieser Frage zu ersparen, legte der Angeklagte nach Abschluss seiner Arbeiten den Käufern jeweils „Lieferscheine“ vor, auf denen diese durch ihre Unterschrift nur den Empfang des verwendeten Montagematerials und dessen Einzelpreise bestätigten. Unter den Lieferscheinen befanden sich, für die Unterzeichnenden erkennbar, zwei weitere Formulare, auf die die Unterschrift durchgepaust wurde. Diese Formulare, deren Inhalt die Käufer nicht prüften, hatten im wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Urschrift; sie enthielten jedoch statt der Überschrift „Lieferschein“ den Aufdruck „Rechnung“ und außerdem folgenden auf den Lieferscheinen nicht aufgedruckten Text:

„Zahlbar: Netto Kasse bis zum... eintreffend. Wenn der Betrag nicht fristgemäß eingeht, nehme ich an, dass Sie mit dem kostenpflichtigen Hinzug durch meinen Inkassobevollmächtigten einverstanden sind. Zahlungen ausschließlich an das Postscheckkonto ... Bitte benutzen Sie beiliegende Zahlkarte ... pp Ware erhalten:

Später setzte der Angeklagte auf den Durchschriften die Gesamtpreise und die Endsumme der Materialkosten sowie einen Zahlungstermin ein, sandte den Käufern eine Durchschrift als Rechnung und verwendete die zweite für seine Buchführung, in Streitfällen auch als Beweismittel. Den sogenannten Lieferschein behielten die Käufer.

Die Strafkammer sieht in der vom Angeklagten veranlassten Unterzeichnung der „Rechnungen“ das Herstellen unechter Urkunden und hat den Angeklagten wegen neun Fällen dieser Art zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass nicht nur die Urschriften, sondern auch die Durchschriften der von den Empfängern der Melkanlagen unterzeichneten Formulare Urkunden sind. Es sind jedoch keine vom Angeklagten hergestellten unechten Urkunden. Dass die Durchschriften den Aufdruck „Rechnung“ statt „Lieferschein“ tragen, berührt den sie als Urkunden der Besteller kennzeichnenden Erklärungsinhalt nicht: Diese bestätigten auf Urschrift und Durchschriften jeweils das gleiche, nämlich dass sie die in den Urkunden mit den Einzelpreisen aufgeführten Gegenstände erhalten hatten. Der Erklärungsinhalt der Durchschriften weicht sonach, soweit es um die hier maßgeblichen Erklärungen der Besteller geht, vom Erklärungsinhalt der Urschrift nicht ab. Erklärungswille der Unterzeichnenden und Erklärungsinhalt sind hinsichtlich aller Urkunden identisch.

2.) Der Angeklagte hat auch nicht Urkunden verfälscht. Soweit er nur die Endsummen bereits bestätigter Einzelposten berechnet und eingetragen hat, hat er die vorliegenden Erklärungen der Besteller inhaltlich nicht geändert und ihnen auch keine zusätzliche Beweisbedeutung gegeben. Die als etwas sachlich Neues hinzukommende nachtragliche Einfügung einer Zahlungsfrist aber war schon dem äußeren Erscheinungsbild nach eine vom übrigen Inhalt der Urkunden abgesonderte Erklärung, die eindeutig und für jeden Dritten erkennbar vom Angeklagten selbst ausging und nicht ohne weiteres auch als Bestandteil der von den Empfängern der Melkanlagen abgegebenen, durch ihre Unterschrift gedeckten Erklärungen angesehen werden kann. In jedem Fall fehlt es insoweit an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite der Urkundenfälschung; dass eine neue Hauptverhandlung zu dem Angeklagten nachteiligen Feststellungen in dieser Richtung führen könnte, erscheint nach der gegebenen Sachlage ausgeschlossen.

Hiernach war, da das Landgericht die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betrugs mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt hat, der Angeklagte freizusprechen.

WillmsMeyerMüller
HenningBaumgarten
Urkundenfälschung: Durchschriften als Rechnungen ändern nicht den Erklärungsinhalt — Themis