Abgabe an OLG wegen Beschlussform der Auslagenerstattung (§ 467 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/65
- Datum
- 12.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Auslagenerstattung, die nach Gesetz als Beschluss zu erlassen ist, ist auch dann als Beschluss zu qualifizieren, wenn das Tatgericht sie irrtümlich in einem Urteil getroffen hat.
Die unrichtige Wahl der formellen Entscheidungsform durch das Tatgericht berührt nicht den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelzug; maßgeblich ist die rechtliche Qualifikation der Entscheidung.
Ein Beschluss über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO ist nach § 467 Abs. 5 Satz 3 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; eine als Revision bezeichnete Rüge ist dementsprechend als sofortige Beschwerde zu behandeln.
Ist das Rechtsmittel wegen der Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung der Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts zuzuweisen, hat der BGH die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████████████ ██████ H █ aus █████████████, geboren █████ ██ █████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1965
Tenor
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht in Köln abgegeben.
Gründe
Das Landgericht in Bonn hat durch Urteil vom 3. April 1965 den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Er wendet sich mit seinem Rechtsmittel dagegen, dass seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.
Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht die Revision. Allerdings hat die Strafkammer im Urteil über die Frage der Auslagenerstattung erkannt. Nach § 467 Abs. 4 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I, 1067) hätte die Entscheidung jedoch durch Beschluss ergehen müssen. Der Verfahrenslage und der Sache nach ist sie demnach ein Beschluss. Darauf kommt es für die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, an. Dass die Strafkammer sich in der Wahl der rechten Form für die Entscheidung vergriffen hat, ändert den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelzug nicht (vgl. RGSt 63, 246, 247; 65, 397, 398; 66, 326; BGHSt 8, 383; BGH LM Nr. 4 III zu § 32 JGG; Beschluss vom 12. Oktober 1954 – 2 StR 414/54, Urteil vom 14. April 1959 – 1 StR 127/59). Dies gilt auch, wenn mit dem Rechtsmittel nur ein Teil einer Gesamtentscheidung, der in anderer Form hätte ergehen müssen, angefochten wird (vgl. BGH LM Nr. 4 III zu § 32 JGG, Urteil vom 4. April 1959 – 1 StR 127/59). Da nach § 467 Abs. 5 Satz 3 der Beschluss über die Auslagenerstattung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, ist das als Revision bezeichnete Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. Über diese hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Schäpe Baldus Kirchhof Nennig Meyer