Revision: Ergänzung des Schuldspruchs und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Volltrunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/60
- Datum
- 02.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliche Volltrunkenheit liegt vor, wenn sich der Täter durch Alkoholkonsum vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat.
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Feststellung des Vorsatzes, ist der Schuldspruch dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, sofern der Vorsatz aus dem Sachverhalt hervorgeht.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der verwirkten Einzelstrafen erreichen; erreicht die Gesamtstrafe diese Summe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Erfolgt die Anordnung einer Unterbringung nach Maßgabe von §§ 42c, 76 StGB in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesamtstrafenausspruch, erfasst die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch die Anordnung der Unterbringung, selbst wenn diese materiellrechtlich begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den pensionierten Bergmann Josef ██████ aus ████████, geboren █████ ██ ███ in ███, wegen Volltrunkenheit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1960 1.) dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in vier Fällen verurteilt ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer in allen vier Fällen in dem Tun des Angeklagten ein Vergehen nach § 330a StGB gesehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das im Fall 5 vom Angeklagten verschüttete Mittagessen als Teil der Familienhabe im Sinne des § 170a StGB anzusehen ist. Denn der Angeklagte zertümmerte bei dieser Gelegenheit auch Haushaltsgeschirr und erfüllte dadurch mit natürlichem Willen den äußeren Tatbestand des § 170a StGB.
Im Fall 2 ist zwar der Gesamtvorsatz nicht einwandfrei festgestellt. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Er hat sich jeweils vorsätzlich durch den Alkoholgenuss in den Rauschzustand versetzt. Das ist in den Fällen 1, 2 und 4 ausdrücklich festgestellt; der Vorsatz geht aber auch im Fall 3 aus dem Sachzusammenhang hervor. Das Landgericht hat dies im Urteilsspruch jedoch nicht angegeben. Dieser war dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte jeweils wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist.
Die Strafzumessung in den Einzelfällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auf eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis erkannt, obwohl die Summe der Einzelstrafen (2 + 2 + 1 + 2) auch nur sieben Monate Gefängnis beträgt. Nach § 74 Abs. 3 StGB darf jedoch die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Die Aufhebung erfasst die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nach § 42c StGB (§ 76 StGB), obwohl diese Anordnung rechtlich einwandfrei begründet worden ist.
| Baldus | Dotterweich | Schalscha | |||
| Scharpenseel | Kirchhof | Dr. |