Revision verworfen: Hehlerei im Rückfall, bedingter Vorsatz und § 259 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/57
- Datum
- 13.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht zu beanstanden, wenn die Gründe deutlich machen, dass das Gericht kraft seiner Aufklärungspflicht nicht gehalten war, die angebotenen Beweise von sich aus zu erheben.
Für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB sind nur von außen wirkende Umstände geeignet; das eigene Verhalten des Täters kann nicht als solche Umstände herangezogen werden.
Die Feststellung bedingten Vorsatzes kann durch die Würdigung mehrerer tatsächlicher Umstände (z. B. frühere Ankäufe von ähnlicher Ware, geäußerte Bedenken Dritter, bewusstes Nichtprüfen der Ware) ohne Rückgriff auf § 259 StGB tragfähig begründet werden.
Angriffe der Revision gegen die richterliche Beweiswürdigung sind nur dann erfolgreich, wenn die Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar sind; die bloße Möglichkeit einer anderen Würdung genügt nicht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████ Felix K., geboren am ██ 1912 in ██, wegen Hehlerei im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharwenka, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Henge, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom █ Juli 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei im Rückfall (§§ 259, 261 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Gründe, aus denen die Strafkammer die Anträge des Verteidigers auf Vernehmung des Rohproduktenhändlers P. als Zeugen und auf Anhörung eines Sachverständigen abgelehnt hat, ergeben hinreichend deutlich, dass sie auch kraft der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht gehalten war, die angebotenen Beweise von sich aus zu erheben.
2.) Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch. Die Anwendung des § 259 StGB auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht völlig bedenkenfrei sind. Nicht zu Unrecht weist sie darauf hin, dass als „Umstände“, welche die Benutzung der Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigen, nur solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die von außen her auf die Überzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft der Sache einwirken können. Dessen eigene Handlungen scheiden daher als für die Anwendung dieser Regel geeignete Umstände aus (RGSt 55, 204, 206). Hier hat die Strafkammer bei ihren Erwägungen das eigene Verhalten des Angeklagten insofern mitverwertet, als sie darauf abstellt, dass er sich die angebotenen Zylinderkopfteile nicht angesehen hat.
Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, der das Urteil in seinem Bestand gefährdet, weil die Strafkammer – ohne Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB – festgestellt hat, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz tätig geworden ist. Sie hat nämlich nicht nur das eigene Verhalten des Angeklagten, das sie bei der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns berücksichtigen durfte, in Betracht gezogen, sondern hat als weitere Tatsachen angeführt und gewürdigt, dass der Angeklagte persönlich erst vier Tage zuvor von den jungen Leuten, die die Zylinderkopfteile zum Kauf anboten, Eisenrohre mit einem Gewicht von etwa drei Zentnern angekauft hatte, ferner, dass er von seinem jungen und im Schrotthandel noch nicht so erfahrenen Gehilfen ausdrücklich auf die Bedenken aufmerksam gemacht worden war, die dieser im Hinblick auf die Art und die Menge der angebotenen Ware wegen deren Herkunft hatte. Wenn sich der Angeklagte trotzdem die Ware nicht angesehen hat, so ist dies nach der Überzeugung des Landgerichts nur so zu erklären, dass er sich das Geschäft keinesfalls hat entgehen lassen wollen und dass er aus diesem Grunde gegenüber den sich ihm aufdrängenden Bedenken bewusst die Augen verschlossen hat. Damit hat die Strafkammer dargetan, dass nach ihrer Ansicht der Angeklagte beim Ankauf der Zylinderkopfteile mit deren Herkunft aus strafbarem Erwerb gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat. Angesichts dieser Feststellung bedingt vorsätzlichen Handelns kommt dem Umstand, dass die Strafkammer am Ende ihrer Ausführungen zur inneren Tatseite zusammenfassend noch auf die „Vorsatzvermutung“ des § 259 StGB verweist, keine Bedeutung mehr zu. Aus diesem Grunde erweisen sich die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision als nicht gerechtfertigt.
Auch mit ihren weiteren Angriffen gegen das Urteil dringt sie nicht durch. Ihr Vorbringen, daraus, dass der Gehilfe Bedenken gehabt und geäußert habe, hätte die Strafkammer nicht ohne weiteres einen gleichen Schluss hinsichtlich des Angeklagten ziehen dürfen, bildet einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Eine solche Folgerung ist denkgesetzlich möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein. Im Übrigen hat die Strafkammer diesen Schluss nicht „ohne weiteres“ gezogen, sondern im Zusammenhang damit auch die Tatsache beachtet, dass der Angeklagte Eisenrohre von einem nicht geringen Gewicht nur wenige Tage vorher von denselben jungen Leuten kauflich erworben hatte. Hiermit hat die Strafkammer zugleich die von der Revision als offen bezeichnete Frage beantwortet, weshalb nach ihrer Überzeugung gerade hier das Angebot der Zylinderkopfteile dem Angeklagten den Verdacht ihrer strafbaren Herkunft nahelegte, obwohl solche Metallteile auch sonst im Schrotthandel angeboten und erworben werden.
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat auch keinen anderen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Strafzumessung als solche ist ebensowenig wie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Busch | Scharwenka | Henge | |||
| Dotterweich | Schalscha |