BGH verwirft Revisionen in Verfahren wegen Abgabenhinterziehung und Bandenmäßigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 439/56
- Datum
- 10.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 StPO begründet einen Verfahrensmangel, führt aber nur zur Aufhebung des Urteils, wenn der Mangel das Urteil beeinflusst hat.
Bandenmäßiges Handeln nach § 401 b RAbgO setzt örtliches, zeitliches und körperliches Zusammenwirken von mindestens drei zur Abgabenhinterziehung verbundenen Personen bei der Tatdurchführung oder der unmittelbaren Fortführung voraus.
Das Vorliegen von Bandenmäßigkeit kann für einzelne Tatakte getrennt zu beurteilen sein; das Revisionsgericht darf den Umfang der Schuld selbst feststellen, wenn weitere Aufklärung nicht möglich ist.
Bei der Bemessung von Geldstrafen ist die wirtschaftliche Lage des Verurteilten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zu berücksichtigen; § 27c Abs. 2 StGB ist dabei als zu beachtender Gesichtspunkt heranzuziehen.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist auf Fälle, in denen ein Steuervergehen vorliegt, nicht anwendbar; amnestiefähige Nebentaten führen nicht zur Straffreiheit, wenn die Gesamtstrafen die Straffreiheitsgrenze überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 8. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ aus ██, den Viehhändler Josef, geboren am ███████████████████ in ██, Kreis ██,
2.) den Radiotechniker Werner ██████ aus ████, geboren am ████████████████ in ████,
3.) den Geschäftsgehilfen Konrad ████████████ aus ████, dort geboren am ███ 1928,
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 8. September 1955 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen, die Angeklagten ██████ und █████████ je wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsheihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Devisenvergehen und wegen fortgesetzten Passvergehens zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen sowie zu Wertersatz verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ████
1.) Verfahrensrüge
Nach der Sitzungsniederschrift wurde dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt. Zu Recht findet die Revision darin einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO. Auf diesem Verfahrensfehler beruht jedoch das Urteil nicht. Das Gericht ist nur deshalb nochmals in die Verhandlung eingetreten, um die Angeklagten ██████ und █████████ die Möglichkeit einer Verurteilung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz hinzuweisen. Dies betraf nicht den Angeklagten ████. Er hatte bereits vorher nach den Ausführungen und Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger seine Schlußerklärung abgegeben. Der Hinweis der Strafkammer für die Angeklagten ██████ und █████████ war ohne Bedeutung für die Sach- und Rechtslage, soweit sie ihn betraf. Es ist daher ausgeschlossen, dass das Urteil gegen ihn dadurch beeinflusst wurde, dass ihm nicht nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
2.) Sachbeschwerde
Die Annahme, der Angeklagte habe gewerbsmäßig Abgaben hinterzogen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein bandenmäßiges Handeln liegt dagegen nur zum Teil vor: Das Tatbestandsmerkmal der Bande fordert nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO, „dass mindestens drei zur Abgabenhinterziehung verbundene Personen örtlich, zeitlich und körperlich bei der Ausführung des Schmuggels zusammenwirken, sodass sie hierbei zusammen betroffen werden können“ (RGSt 71, 493; BGHSt 3, 40; 8, 70).
Dieses Zusammenwirken muss nicht notwendigerweise bei dem Überschreiten der Zollgrenze stattfinden. Es genügt auch, dass es nach Verbringung der Ware in das Zollinland bei der vorschriftswidrigen Verfügung geschieht, sofern nur die Steuerhinterziehung noch nicht beendet ist (BGHSt 3, 40/44; BGH in NJW 55, 959).
Hiernach liegt entgegen der Meinung der Strafkammer bei den Schmuggelkein bandenmäßiges Handeln des Angeklagten in der Nacht vom 10. auf 11. Dezember 1952 vor. Zwar haben die vier Träger hierbei eine Bande gebildet. Der Angeklagte hat jedoch nicht örtlich, zeitlich oder körperlich mit ihnen zusammengewirkt. Nach den Feststellungen war er weder bei der Ablage der Schmuggelware in dem Gehöft ████ noch bei dem Verladen in seinen Kraftwagen zugegen. Dass er die Träger zum Verbringen der Ware über die Grenze bestimmt hat, genügt nicht, auch wenn diese beim Überschreiten der Grenze bandenmäßig vorgingen.
Die Abgabenhinterziehung war damit aber nicht beendet, da die Ware noch nicht zur Ruhe gekommen war. Zu ihrer Fortführung diente die Verbringung von 75 Pfund Kaffee mit dem Fuhrwerk zur Straße Kleve-Bedburg. Das Fuhrwerk lenkte zuletzt der Angeklagte ████, während der frühere Mitangeklagte ████ es mit dem Fahrrad begleitete. Beide waren hiernach zugegen, als der Angeklagte den Kaffee über-
nahm, und haben mit ihm gemeinschaftlich zusammengewirkt. Damit hat der Angeklagte hier bandenmäßig gehandelt. Dies trifft jedoch nicht zu hinsichtlich der weiteren 125 Pfund Kaffee, da insoweit das Urteil ein solches Zusammenwirken nicht feststellt.
Bei den beiden Schmuggelgängen im Januar 1953 ist das Merkmal der Bande nur im zweiten Fall gegeben, in dem die Träger ██ und ██████████ den Kaffee in den bereitstehenden ██████████ des Angeklagten, der nach den Feststellungen zugegen war, verluden. Hier handelten somit der Angeklagte und die beiden Träger in der vom Gesetz geforderten Weise zusammen. Dagegen stellt das Urteil nicht fest, dass der Angeklagte in dem anderen Fall anwesend war, als die beiden Träger den eingeschwarzten Kaffee in dem vorher angegebenen Versteck ablegten. Ein bandenmäßiges Handeln des Angeklagten scheidet daher hier aus; ein solches hat die Strafkammer, wie den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, insoweit auch nicht angenommen.
Der Angeklagte hat demnach nur bei dem Schmuggel von 175 Pfund Kaffee bandenmäßig gehandelt, während die Strafkammer dies für eine Menge von 300 Pfund angenommen hat. Das Revisionsgericht kann den Umfang der Schuld selbst feststellen, da nach Sachlage eine weitere Aufklärung nicht möglich erscheint.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Devisenvergehens ist bedenkenfrei. Ihr steht nicht entgegen, dass inzwischen die Bestimmungen über die Verbringung von Geld ins Ausland geändert wurden (BGHSt 7, 294).
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Es ist nach Sachlage auch auszuschließen, dass die Annahme eines bandenmäßigen Handelns bei einer größeren Menge des geschmuggelten Kaffees den Strafausspruch beeinflusst hat.
Die Verurteilung zu Wertersatz ist bedenkenfrei.
II. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████████
Die Angeklagten haben ihre Revisionen durch ihren Verteidiger auf die Verurteilung zur Geldstrafe beschränkt. Der Verteidiger ist zwar nach der Vollmacht nicht zum Rechtsmittelverzicht, wohl aber zur teilweisen Zurücknahme der Revision, die in der späteren Beschränkung liegt, ermächtigt.
Die Revision kann auch auf einen Teil des Strafausspruchs beschränkt werden, falls er einer selbständigen Beurteilung zugänglich ist. Dies ist hier der Fall (RGSt 42, 30; 65, 296). Bedenken gegen die Beschränkung bestehen auch nicht wegen der Änderung von Strafvorschriften der Reichsabgabenordnung durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl. I 418). Nach der Rechtsprechung bestimmt § 401 b RAbgO zwar die Verschärfung der für die einfache Steuerhinterziehung im § 396 RAbgO vorgesehenen Freiheitsstrafe (RGSt 75, 188). Der Strafrahmen des § 401 b RAbgO ist aber nicht geändert worden. Er wird nicht dadurch berührt, dass die einfache Steuerhinterziehung nun mit Geldstrafe geahndet werden kann.
Die Revision wendet sich gegen die Höhe der erkannten Geldstrafen. Sie meint, die Strafkammer habe nicht die wirtschaftliche Lage der Angeklagten in dem Zeitpunkt der Verurteilung berücksichtigt; sie habe daher gegen § 27 c Abs. 2 StGB verstoßen. Es ist nun richtig, dass die Höhe der Geldstrafe nach der im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegebenen Wirtschaftslage des Angeklagten zu bemessen ist. Nur in diesem Rahmen ist auch der Gesichtspunkt des § 27 c Abs. 2 StGB, der nur eine Sollvorschrift ist, zu berücksichtigen (RGSt 66, 91; BGH MDR 54, 529). Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer hiergegen aber nicht verstoßen. Das Urteil schildert den Lebenslauf des Angeklagten ██████ und führt aus, dass er als Vertreter keinen Erfolg hatte und in seiner Notlage sich die Geldmittel für den Lebensunterhalt durch Schmuggel und Viehdiebstähle zu verschaffen versuchte. Es hebt auch hervor, dass er für seine Schmuggeltätigkeit nur den Trägerlohn erhielt, also keinen Anteil am Gewinn hatte. Wenn sie unter Berücksichtigung dieser Umstände wegen des Umfangs seiner Beteiligung und der Menge des geschmuggelten Kaffees eine Geldstrafe von 1.000 DM für angemessen hält, ist es rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Angeklagten █████████. Die Strafkammer hält ihm zugute, dass er aus einer gewissen Notlage die Taten begangen hat, da er größere Schuldbeträge zu tilgen hatte. Sie führt auch an, dass er im Ganzen nur einen Trägerlohn von 200 DM erhielt und im Zeitpunkt der Urteilsfällung als Arbeiter in einer Speditionsfirma tätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Umstände bei Bemessung der Geldstrafe nicht berücksichtigt hat.
Nach der Sachlage ist auch auszuschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung der jetzigen Strafvorschriften zu anderen Strafen gekommen wäre.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar. Straffreiheit scheidet nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFrG 1954 aus, soweit die Angeklagten sich eines Steuervergehens schuldig gemacht haben (BGHSt 7, 198). Die tateinheitlich damit begangenen Gesetzesverletzungen — Devisen- und Passvergehen — waren zwar amnestiefähig. Die hierfür zu erwartende Strafe würde aber in Verbindung mit der gegen den Angeklagten ██████ wegen der Viehdiebstähle durch das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 17. März 1954 und der gegen den Angeklagten █████████ wegen Hehlerei durch das Schöffengericht Kleve vom 18. August 1953 ausgesprochenen Strafen die Straffreiheitsgrenze überschreiten (BGHSt 7, 305).
| Baldus | Busch | Menges | |||
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