Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Betrug als verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 439/54
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Untreue, Betruges, eines versuchten Betruges und Gebührenüberhebung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Das Gericht hält die Beweiswürdigung und Strafzumessung für fehlerfrei. Ein beantragtes Sachverständigengutachten war ungeeignet, die behauptete Einbringlichkeit von Außenständen zu belegen. Die Verurteilungen stützen sich besonders auf die Verwendung anvertrauter Gelder und bedingten Vorsatz beim Betrug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Existenz von Außenständen genügt nicht, um den guten Glauben an ihre rechtzeitige Einbringlichkeit zu beweisen; ein Sachverständigengutachten ist nur erheblich, wenn es konkrete, objektiv nachvollziehbare Aussagen zur Einbringlichkeit und zum Zeitpunkt des Zuflusses liefern kann.

2

Ein Anwalt, der anvertraute Gelder für eigene Zwecke verwendet, handelt nach § 266 StGB untreu, sofern er nicht einen dem Eingang entsprechenden Betrag stets zur Auszahlung bereithält oder in gleicher sicherer Weise verwahrt.

3

Betrug kann auch im bedingten Vorsatz verwirklicht sein; wer die Möglichkeit kennt oder billigend in Kauf nimmt, seine Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllen zu können, verwirklicht den inneren Tatbestand des Betrugs.

4

Rügen wegen unvollständiger Wiedergabe der Einlassung oder Verfahrensmängel sind nur frist- und formgerecht nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts zu erheben; verspätete oder formwidrige Angriffe sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 10. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsberater Dr. Friedrich-Wilhelm ████████ aus ███, dort geboren ██ 1909, wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Ferner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. KC als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. Juni 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Betruges in je vier Fällen, sowie wegen eines versuchten Betruges und wegen einer Gebührenüberhebung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die er auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts stützt, bleibt erfolglos.

Verfahrensrügen

I.

1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber erbeten, dass der Angeklagte jeweils bei Begehung der ihm als Untreue oder Betrug zur Last gelegten Handlungen Außenstände aus seiner Anwalts- und Notariatspraxis in solcher Höhe hatte, dass sie ihm die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit ermöglicht hätten. Der Antrag ist ausweislich der Wiederschrift über die Hauptverhandlung abgelehnt worden, weil das Vorhandensein von Außenständen nichts über ihre Einbringlichkeit und die Zeit des Eingangs sage und die Beweisbehauptung unerheblich sei. Der Angeklagte hält die Ablehnung des Beweisantrages für fehlerhaft, weil durch das Vorhandensein dieser Außenstände bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte an ihren rechtzeitigen Eingang geglaubt hatte. Das sei für den inneren Tatbestand und für die Strafzumessung von Bedeutung gewesen. Ausserdem stehe die Begründung der Ablehnung mit der Zusage einer Wahrunterstellung, dass nämlich die zur Zeit der Aburteilung vorhandenen und zur Sicherung der noch bestehenden Verbindlichkeiten dienenden Außenstände einbringlich seien, in Widerspruch.

Die Rüge ist unbegründet. Dass der Angeklagte Außenstände hatte, wird mehrfach vom Landgericht erwähnt; es wird aber auch festgestellt, dass er Schwierigkeiten hinsichtlich der Beiziehung der Außenstände hatte. Das angebotene Beweismittel war ungeeignet zum Beweise dessen, was der Angeklagte beweisen wollte. Denn kein Sachverständiger kann Auskunft darüber geben, wann der Angeklagte mit dem Eingang der Außenstände rechnen konnte, zumal da dies in hohem Maße von seiner eigenen Tätigkeit und der Energie abhing, die er für die Beiziehung aufwandte und an der er es, mindestens hinsichtlich der Einforderung von Vorschüssen, fehlen ließ. Ausserdem hatte der Angeklagte im Beweisantrag nicht einmal die Güte der Forderungen behauptet. Aber auch, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass er in dem Zeitpunkt, in dem seine Klienten die ihm anvertrauten Gelder abrufen würden, durch Eingang von Außenständen zur Auszahlung fähig wäre, würde er untreu gehandelt haben, weil er anvertrautes Geld auch nicht zur Überbrückung einer Geldverlegenheit angreifen durfte.

Wenn ein Rechtsanwalt fremdes Geld für sich verbraucht, so ist Untreue nur dann nicht gegeben, wenn er einen dem Eingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo bereit hält (RGSt 73, 283).

In allen Fällen des Betruges hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte höchstens eine unbestimmte Hoffnung darauf hatte, bei Fälligkeit zahlen zu können, dass er aber auch sein Unvermögen dazu billigend in Kauf nahm. Der Beweisantrag wäre nur erheblich gewesen, wenn der Angeklagte für jeden Fall ganz bestimmte Außenstände bezeichnet hätte, mit deren sicheren Eingang zur rechten Zeit er rechnete.

2. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer auch geltend, das Landgericht habe den Antrag auf Beweiserhebung darüber abgelehnt, dass er von 38.000 DM Verbindlichkeiten „bis her“ 21.000 DM ausgeglichen und den Rest gesichert habe, sowie dass er die restlichen Verbindlichkeiten durch anerkannte Forderungen abdecken werde. Das Landgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt und behandelt. Soweit der Angeklagte geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich der Umstände verletzt, die die Erwartung des Angeklagten rechtfertigten, er werde seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllen können, fehlt es an der Angabe der Beweismittel, durch die weitere Aufklärung zu bewirken gewesen wäre (BGHSt 2, 168).

Sachrügen

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall KO lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte den Verkauf eines Grundstücks durch ██ an ███ ███ Notar beurkundet, den Kaufpreis in Empfang genommen und am 11. Juni 1952 seinem Notariatsanderkonto gutschreiben lassen. Trotz Abruf des sofort fälligen Geldes durch KC und mehrfacher Mahnungen sowie trotz einer Warnung durch den Mitangeklagten Hoy nahm er sein Guthaben auf dem Notariatsanderkonto für andere Zwecke in Anspruch, sodass er zeitweilig nicht in der Lage war, das anvertraute Geld an ████ abzuführen. Erst am 3. September 1952 befriedigte er unter Zuhilfenahme anderen fremden Geldes den █████. Dieser Sachverhalt ergibt den im § 266 StGB unter Strafe gestellten Missbrauch einer durch Vertrag begründeten Verfügungsberechtigung, ohne dass es weiterer Mitteilungen über den Inhalt des beurkundeten Vertrages bedarf. Es ist auch im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers klar, dass ██ der Treugeber des Ange-

klagten war. Das Landgericht stellt fest, dass zeitweise das Notariatsanderkonto nicht mehr den dem ██ ███ zustehenden Betrag aufwies, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch andere Notariatskunden aus dem Konto zu befriedigen waren. Damit hat der Angeklagte über ihm anvertrautes Geld zu eigenen Zwecken verfügt, denn es ist Sinn und Zweck eines Anderkontos, zu verhindern, dass fremdes und eigenes Geld vermischt wird. Der Angeklagte durfte über das Anderkonto nur entsprechend der Zweckbestimmung verfügen. Es ist weiter festgestellt, dass KC seit dem 21. Juni auf Zahlung drängte, also auch zu einer Zeit, in der das Geld nicht vorhanden war. Die von dem Angeklagten zum Fall ███ erhobenen Angriffe sind also unbegründet.

2. Ob der Angeklagte, wie er zum Fall Bo[___] anweifelt, verpflichtet war, auch ihm als Anwalt anvertraute Gelder auf das eigens von ihm zu diesem Zweck eingerichtete Anwaltsanderkonto einzuzahlen, kann dahingestellt bleiben; getragen wird die Verurteilung wegen Untreue jedenfalls durch die Feststellung, dass der Angeklagte das Konto, auf das er den ihm anvertrauten und für seinen Klienten bestimmten Betrag eingezahlt hatte, kurz nach der Einzahlung überzog und die abgehobenen Gelder für Praxisunkosten verwandte. Das Landgericht stellt fest, dass in jener Zeit die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Praxis des Angeklagten besonders schwierig waren, dass er also keine bestimmte Hoffnung auf rechtzeitigen Eingang von Außenständen haben konnte, mögen diese auch sicher gewesen sein. Damit ist der Schädigungsvorsatz ausreichend dargetan.

3. Die Ausführungen des Angeklagten zum Fall SC) greifen nur die Beweiswürdigung an; der Beschwerdeführer versucht, an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters seine eigene zu setzen. Das ist unzulässig. Die Folgerungen der Strafkammer sind möglich, verletzen also nicht das Gesetz.

4. Soweit der Angeklagte wegen Gebührenüberhebung verurteilt ist, rechtfertigt schon die Tatsache, dass er wahrheitswidrig für einen „Antrag“, den er nie gestellt, sondern über dessen Aussichten er sich nur erkundigt hat, berechnet hat, den Schluss, dass eine zu hohe Vergütung erhoben worden ist. Die Strafkammer hat ohne ersichtlichen Verfahrensverstoß festgestellt, dass die Vergütung zu hoch war und dass der Angeklagte dies erkannt hat.

5. Im Fall AlC hat der Angeklagte sich durch unwahre Behauptungen ein Darlehen verschafft, dessen Rückzahlung er bis 15. Februar 1953 versprach. Er litt damals, wie festgestellt worden ist, unter besonders großem Geldmangel. Er gefährdete durch die Annahme des Geldes das Vermögen des Darlehnsgebers und rechnete mit der Möglichkeit, dass er bei Fälligkeit seine Zahlungsverpflichtung nicht werde erfüllen können. Er billigte dies auch. Damit ist auch der innere Tatbestand des Betrugs in der Form des bedingten Vorsatzes rechtsfehlerfrei festgestellt.

6. Im Fall des versuchten Betruges gegenüber der Firma ████ ████ bemängelt der Angeklagte, dass seine Einlassung im Urteil nicht wiedergegeben worden ist. Soweit er damit eine Verletzung des § 267 StPO geltend machen will, ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form erhoben wurde. Sie wäre auch unbegründet, weil § 267 StPO nur die Angabe der als erwiesen angesehenen Tatsachen zur Pflicht macht. Sachlich-rechtliche Bedenken bestehen nicht. Eine Aufklärungsrüge wäre ebenfalls verspätet.

7. Auch im Übrigen ergibt die auf Grund der allgemeinen Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler zum Schuldspruch. Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Dass in einigen Fällen möglicherweise nur bedingter

Vorsatz vorliegt, hat das Landgericht ebensowenig verkannt wie die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil des Schadens wiedergutgemacht hat. Dass es keine mildernden Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB findet, begründet es mit seiner Stellung als Rechtsanwalt und Notar. Dass das Landgericht das hetzerische Anborgen eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt besonders ernst sieht, ist nicht zu beanstanden. Fehlerhafte Anwendung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens ist weder bei den Einzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstrafe festzustellen. Auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung durfte neben anderen Gesichtspunkten berücksichtigt werden.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Schalscha Werner

Die Bundesrichter Dr. Arndt und Dr. Menges sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschriften beizufügen.

Werner ws

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Betrug als verworfen — Themis