Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 43/89
- Datum
- 01.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung als "minder schwerer Fall" nach § 250 Abs. 2 StGB beruht auf einer tatrichterlichen Wertung, die das Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern zu prüfen hat.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles ist eine Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; daraus kann sich die Anwendung des verminderten Strafrahmens ergeben.
Die Tatsache, dass mehrere gleichartige Taten kurz nacheinander begangen wurden, kann den Unrechtsgehalt erhöhen; das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands in der Erwägungssphäre ist unschädlich, wenn die Gesamtzumessung eine Berücksichtigung erkennen lässt.
Die Darlegungs- und Prüfpflicht der Strafkammer erfordert die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Gesichtspunkten; eine zusammenfassende Würdigung genügt, soweit sie die entscheidungserheblichen Erwägungen erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. August 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 43/89
in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████████████████, geboren am Karl Heinz ███████ 1967 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März 1989, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. März 1989, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. August 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen hat es dabei den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen der §§ 249 Abs. 2 und 250 Abs. 2 StGB entnommen.
Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines minder schweren Falles hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung vom 23. März 1988 (Fall III 4 der Urteilsgründe). Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen zu diesem Fall bedrohte der mit einer über das Gesicht gezogenen Pudelmütze mit Sehschlitzen maskierte Mittäter W. des Angeklagten abends nach Geschäftsschluss den Filialleiter eines Lebensmittelmarktes auf dem Parkplatz hinter dem Firmengebäude mit einer Spielzeugpistole und verlangte die Herausgabe einer Geldbombe. Der Angeklagte, dessen Gesicht ebenfalls mit einer Pudelmütze vermummt war, fuhr dabei mit seinem Pkw neben dem Filialleiter her. Dieser warf auf die von W. wiederholte Aufforderung und die Ankündigung, er werde schießen, eine Geldbombe mit der Tageseinnahme von über 16.300 DM weg. W. hob sie auf und fuhr mit dem Angeklagten, der vor der Tat das rückwärtige Fahrzeugkennzeichen seines Wagens abgeschraubt hatte, davon. Beide wurden kurze Zeit später auf einem Waldparkplatz von der Polizei festgenommen, bevor es ihnen gelungen war, die Geldbombe zu öffnen.
Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB greifen nicht durch. Die Strafkammer hat die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aufgeführt und gegeneinander abgewogen. Sie hat erkannt, dass der Überfall vom 23. März 1988 gegenüber den weiteren Taten des Angeklagten den höchsten Unrechtsgehalt aufwies und ist von einem Grenzfall ausgegangen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens gleichwohl unangemessen hart sei. Diese dem Tatrichter obliegende Wertung weist keinen Rechtsfehler auf und ist daher zu respektieren.
Die Strafkammer hat allerdings im Rahmen ihrer Erörterungen zur Frage des minder schweren Falles nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei der Tat vom 23. März 1988 um den vierten Überfall innerhalb weniger Tage gehandelt hat. Dass sie diesen Gesichtspunkt, den sie bei der Zumessung der Gesamtstrafe erwähnt hat, hier nicht beachtet hatte, schließt der Senat jedoch aus, zumal die Strafrahmenwahl mit einer Erörterung der alle Taten gemeinsam betreffenden Zumessungserwägungen eingeleitet worden ist.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |