Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 438/84
Datum
19.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Vergewaltigung und weiterer Sexualstraftaten. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er bejaht, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Spruchkörper erfolgt ist und sich auf eng verbundene Verfahrenshandlungen (z. B. Verlesung von Urkunden) erstreckt. Etwaige Fehler wirkten nicht fort oder wurden geheilt; die Zeugnisreife der Zeuginnen war gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung erstreckt sich auch auf in unmittelbarem Zusammenhang stehende Verfahrenshandlungen, insbesondere die Verlesung eng verknüpfter Urkunden.

2

Die protokollarische Wendung ‚b.u.v.‘ spricht regelmäßig für einen Beschluss des Spruchkörpers; das bloße Fehlen einer vorherigen formellen Anhörung der Prozessbeteiligten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, der Vorsitzende habe allein entschieden.

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Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO liegt nur vor, wenn der Verfahrensmangel bis zur Entscheidung fortwirkt; Fehler können durch form- oder sachgerechte Wiederholung oder durch Verzichtserklärungen geheilt werden.

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Die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Angeklagten rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Anhörung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Gründe vorgebracht worden wären.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. März 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 2 StR 438/84 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, geboren am Hans-Günter █ (1951 in █████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin C███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████ aus ██ als Vertreterin der Nebenklägerinnen, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet in seiner Revisionsbegründung das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensbeschwerden

I. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.

1. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es:

> *„Für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen > Christine und Iris ██ wird gemäß > § 172 Nr. 2 – betreffend die Zeugin > Christine H█████████ – und § 172 Nr. 4 > Ziffer 1 GVG – betreffend die Zeugin > Iris H██████████ – die Öffentlichkeit aus- > geschlossen. Soweit es die Zeugin Christine > H███████████ angeht, werden Umstände aus ihrem > persönlichen Lebensbereich zur Sprache kom- > men, durch deren öffentliche Erörterung > überwiegende schutzwürdige Interessen ver- > letzt werden.“*

Der Beschwerdeführer behauptet, diese Entscheidung sei nicht vom Gericht, sondern allein vom Vorsitzenden getroffen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Strafkammer den Staatsanwalt und den Verteidiger nicht vorher gehört und die Sache auch nicht beraten habe. Die Formulierung „b.u.v.“ spreche nicht für das Gegenteil; denn der gleiche Vermerk sei auch für die Anordnung der Verlesung von Urkunden gewählt worden.

Nach der Überzeugung des Senats hat die Strafkanmer, und nicht deren Vorsitzender allein, den Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen. Die Formulierung „b.u.v.“ wird üblicherweise für Entscheidungen des Spruchkörpers verwendet. Dass das erkennende Gericht sich daran gehalten hat, folgt aus der im Protokoll gemachten

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Unterscheidung zwischen einer *„Anordnung des Vorsitzenden“* (so bezüglich dessen Entscheidungen nach § 61 Nr. 5 StPO) und den jene Formulierung betreffenden Beschlüssen des Gerichts, zu denen vor allem die über die teilweise (vorläufige) Einstellung des Verfahrens (Bl. 22 des Hauptverhandlungsprotokolls) und über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls (Bl. 24 R dieses Protokolls) gehören. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ein Unterbleiben vorheriger Anhörung der Prozessbeteiligten besagt nichts über die Urheberschaft der Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer vermisste Beratung kann durch eine kurze Verständigung der Richter im Sitzungsraum geschehen sein, da es sich um einfache Fragen handelte. Schließlich lässt sich für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten auch nichts daraus herleiten, dass das Hauptverhandlungsprotokoll folgende Eintragungen enthält:

> *„b.u.v. > Die Bescheinigung des Arztes Dr. S████████████ > vom 17. 12. 79 (Bl. 48 d.A.) soll ver- > lesen werden. > > b.u.v. > Das Attest Bl. 36 d.A. und das Widerrufsschreiben > Bl. 47 d.A. > sollen verlesen werden.“*

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Zwar wird die Verlesung von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken in der Regel (vorbehaltlich einer eventuellen Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO) durch den Vorsitzenden angeordnet. Das schließt aber nicht aus, dass von vornherein das Gericht den Beschluss fasst (vgl. KK-Mayr § 249 Rn. 29).

2. Fehl geht ferner die Revisionsbegründung, der Ausschließungsbeschluss habe die Verlesung dieser beiden Urkunden in nichtöffentlicher Sitzung nicht gedeckt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung erstreckt sich auch auf die in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden Verfahrensvorgänge, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Eine solche enge sachliche Verknüpfung der Schriftstücke mit der Vernehmung der zwei Zeuginnen durfte die Strafkammer als gegeben erachten. Das Attest betraf die Folgen des Tatgeschehens in der Nacht zum 23. August 1983. Mit ihrer „Rücktrittserklärung“ vom 2. September 1983 brachten die beiden Stieföchter zum Ausdruck, dass sie gegen den Angeklagten falsche Angaben gemacht hatten und die von ihnen erstattete Anzeige zurückziehen wollten.

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Urteil müsse aufgehoben werden, weil der Zeuge Dr. W███ während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vernommen worden sei. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt:

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> *„Es wurde festgestellt, dass die Vernehmung > des Zeugen Dr. ███ in nicht öffentlicher > Sitzung erfolgt ist. Die Vernehmung des > Zeugen Dr. ███ soll wiederholt werden. > Nunmehr erklären der Vertreter der Staats- > anwaltschaft und der Verteidiger, dass auf > eine Vernehmung des Zeugen Dr. ██ ver- > zichtet wird.“*

Der Angeklagte vertritt die Ansicht, der Vorsitzende hätte die Anordnung über die Wiederholung der Zeugenvernehmung in öffentlicher Sitzung treffen müssen. Ebenfalls hätten die Verzichtserklärungen erst nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen.

Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Ein absoluter Verfahrensmangel ist nur dann gegeben, wenn er bis zum Urteil bestanden oder fortgewirkt hat. Er liegt z. B. dann nicht vor, wenn der Fehler durch eine formgerechte Wiederholung des Prozessvorgangs geheilt worden ist. Gleiches gilt in dem hier zu entscheidenden Fall. Da sowohl das Gericht als auch die Prozessbeteiligten die erneute Vernehmung des Zeugen Dr. W███ wegen der Bedeutungslosigkeit seiner Aussage für überflüssig erachteten, hatte das zur Folge, dass sich die in Bezug auf diesen Zeugen bis dahin vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht mehr auf das weitere Verfahren auswirkten. Die Äußerung des Vorsitzenden, dass die Vernehmung des Zeugen wiederholt werden solle, gab lediglich die selbstverständliche Folgerung aus

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der Erkenntnis des Verfahrensmangels wieder. Durch sie wurden die Verzichtserklärungen ausgelöst. Angesichts dieser Besonderheiten verneint der Senat einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.

II. 1. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass er und sein Verteidiger vor der Entscheidung über die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht gehört worden sind. Diese Rüge hat gleichfalls keinen Erfolg. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte bei einer vorherigen Anhörung bisher unbekannte Gründe vorgebracht hätte, die das Landgericht von jenem Beschluss abgehalten hätten.

2. Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, die Strafkammer habe die gebotene Prüfung unterlassen, ob die Zeuginnen Christine und Iris H█████████████ die für das Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaßen. Entgegen seiner Darstellung liegen keine Gründe vor, die dieses Verständnis fraglich erscheinen lassen könnten. Allein schon aus der erwähnten Rücktrittserklärung der beiden Zeuginnen vom 2. September 1983 ergibt sich, dass sie über diese Fähigkeit verfügten. Es bedurfte daher nicht der vom Beschwerdeführer vermissten förmlichen Entscheidung des Landgerichts.

B. Sachrügen

Das Urteil weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dies gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für den Straf-

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ausspruch. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB lag so fern, dass sich die Strafkammer hiermit im Urteil nicht zu befassen brauchte.

MaierMöslTheune
MeyerGollwitzer
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