Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Feststellungen zu Notzucht/Gewaltunzucht – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 438/70
Datum
02.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht ausschließen, dass der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist und keine tragfähigen Feststellungen zur Vollendungstat nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB vorliegen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; dort sind auch alternative Tatbestände zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des vollendeten Tatbestands des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB müssen die tatsächlichen Feststellungen ergeben, dass ein wollüstiges Betasten der Brüste oder des Geschlechtsteils in der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Weise stattgefunden hat.

2

Kann nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter freiwillig vom nicht vollendeten Versuch zurückgetreten ist, greift der Rücktrittsgrund des § 46 Nr.1 StGB und die Verurteilung wegen vollendeter Tat ist nicht tragfähig.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Begründung einer Verurteilung, hat das Berufungs- oder Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ergibt sich bei erneuter Verhandlung, dass eine Verurteilung wegen des ursprünglich angeklagten Delikts ausscheidet, sind naheliegende Alternativdelikte (z.B. Verabredung zur Begehung eines Verbrechens nach § 49a Abs.2 StGB oder Freiheitsberaubung) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Mai 1970

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilfried Albert ███ aus ███████, Kreis ███, geboren am ██ 1948 in ███, Kreis [REDACTED], wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. Mai 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Soweit er wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, lässt sich im Gegensatz zu der Annahme des Landgerichts nach den Feststellungen nicht ausschließen, dass der Angeklagte freiwillig vom nicht beendigten Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Der Senat tritt darin der schriftlichen Stellungnahme der Bundesanwaltschaft bei. Jedoch kann auch die Verurteilung wegen Gewaltunzucht keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ein wollüstiges Betasten der Brüste und des Geschlechtsteils seines Opfers über den Kleidern verwirklicht hat. Den Urteilsgründen lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass er an die nackten Brüste und den nackten Geschlechtsteil des Mädchens greifen wollte, damit aber nicht zum Ziele kam. Infolgedessen hätte die Strafkammer nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB annehmen dürfen, für das dann ebenfalls der mögliche Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB eingreift. Das angefochtene Urteil kann danach im ganzen nicht bestehen bleiben. Sollte die Strafkammer auf die neue Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Verurteilung wegen Notzuchtsversuchs oder Gewaltunzucht auszuscheiden hat, so wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich wegen Verabredung eines Verbrechens der Notzucht (§ 49a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat. Auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wird dann zu prüfen sein.

BaldusKirchhofMeyer
WilmsMüller
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