Revision: Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe bei gemeinschaftlichen Einbrüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 438/69
- Datum
- 05.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit eigenem Zueignungswillen voraus; wer die Beute anderen überlässt, fehlt es im Regelfall am eigenen Zueignungswillen und damit an Mittäterschaft.
Fehlt der Nachweis eines eigenen Zueignungswillens, ist statt Mittäterschaft Beihilfe anzunehmen, wenn der Beteiligte lediglich unterstützend handelt.
Wird ein Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht zu Ungunsten der ursprünglichen Qualifikation geändert, kann dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Die strafschärfende Rückfallqualifikation kann auch für Beihilfehandlungen gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ██████████████ Fritz ███ aus ████, geboren am ███ 1932 in ████, Kreis ████, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof ██████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. Mai 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren Diebstahls, der Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe zum Diebstahlsversuch, alle Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, ferner des Betruges schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen einer unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangenen Beihilfe zum Diebstahlsversuch und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte brach in die Lebensmittelgeschäfte █████ und █████ gemeinsam mit █████ ein, um dessen notleidender Familie zu helfen. Das schließt die Strafkammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte jeweils die Beute dem ██ ███ überließ. Da er die entwendeten Sachen somit nicht „sich“ zueignen wollte, war er in diesen Fällen nicht Mittäter, sondern Gehilfe. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge hat.
Weitere Fehler hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |