Treffer
BGH Urteil

Revision: Schwerer Diebstahl zu einfachem Diebstahl; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 438/62
Datum
14.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung u.a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH ändert den Schuldspruch insofern, dass einfacher statt schwerer Diebstahl zur Last gelegt wird, und hebt den gesamten Strafausspruch auf. Begründungsmängel zur Einstufung als Gewohnheitsverbrecher und zur Sicherungsverwahrung sowie fehlende Feststellungen zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen begründen die Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Qualifikation als schwerer Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) reicht das bloße heimliche, geräuschlose Hineingehen nicht aus; es bedarf zusätzlicher besonderer Vorsichtsmaßnahmen oder listiger Ausführungsweise.

2

Die Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO greift nur bei völligem Fehlen von Urteilsgründen ein; nicht jede knappe Formulierung rechtfertigt eine Sachverhaltsaufklärung durch das Revisionsgericht.

3

Zur rechtlichen Überprüfung der Anordnung von Sicherungsverwahrung als Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) müssen die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte hinreichend geschildert oder besonders gravierende Umstände dargelegt sein; die bloße Aufzählung der Strafurteile genügt regelmäßig nicht.

4

Ergeben sich für die Feststellung eines schwereren Tatbestands keine weiteren aufklärbaren Feststellungen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zur entsprechenden geringeren Tatbestandsvariante ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 11. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████ █████ ██ ohne festen Wohnsitz, c/o in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am █████████████, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 11. Juli 1962 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen schweren wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer Bremerhaven – zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre abgesprochen und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die formelle Rüge wendet sich vergeblich gegen die fehlende Angabe von Gründen für die Feststellung im Urteil, der Angeklagte habe, als er an dem Anwesen des Zeugen ██████ vorbeigekommen sei, den Entschluss gefasst, dort einzudringen und stehlenswerte Gegenstände an sich zu bringen. Die Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO, auf die sich die Revision bezieht, greift nur beim gänzlichen Fehlen von Urteilsgründen ein. Auch auf § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Den Akten angeblich zu entnehmende Zweifel an der Feststellung zwingen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer näheren Begründung; die Strafkammer hat ihre Überzeugung, für die allein der Inbegriff der Verhandlung maßgebend ist, in der Feststellung über die diebische Absicht des Angeklagten klar ausgedrückt.

Der Tatbestand des § 242 StGB ist gegeben. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht bestehenbleiben: Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB liegen nicht vor.

Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 253, 254 ausgeführt hat, gehört dazu mehr als das bloße heimliche, geräuschlose Hineingehen; zu diesem für einen Dieb typischen Verhalten muss noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen. Der Angeklagte hat hier das Haus unverschlossen vorgefunden, die Haustür geräuschlos geöffnet und ist durch den Flur ins Wohnzimmer „geschlichen“, um nicht bemerkt zu werden, hat er das elektrische Licht nicht eingeschaltet. Dieses ganze Tun und Lassen hält sich im Rahmen des für einen Dieb in der Nacht bezeichnenden gewöhnlichen Verhaltens und weist keine besondere darüber hinaus gehende Vorsicht auf.

Da weitere Feststellungen über besondere Vorkehrungen des Angeklagten nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern. Damit entfällt der Strafausspruch für den Diebstahl.

Die Nachprüfung des weiteren Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Doch muss der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden. Ob er auf § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB gestützt wird, hätte das Urteil ausdrücklich sagen sollen. Insbesondere reichen die Feststellungen nicht aus, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, dass der Angeklagte nach der Gesamtwürdigung der Taten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei (§ 20a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Urteil begnügt sich mit der Aufzählung der Verurteilungen. Das mag ausnahmsweise bei besonders zahlreichen und hohen Strafen eines ausgesprochenen Berufsverbrechers und bei auffallend schneller Rückfälligkeit ausreichen. Hier wäre aber eine Schilderung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte erforderlich gewesen (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen). Die einzige nähere Charakterisierung der vom Angeklagten begangenen acht letzten Taten besteht in der Feststellung des Urteils, dass dabei der Alkohol eine zumindest enthemmende Rolle gespielt habe. Ob insbesondere auch die Delikte der Körperverletzung, des Widerstands und der Nötigung für das Wesen und den verbrecherischen Hang des Angeklagten symptomatisch sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Die Aufhebung des Strafausspruchs hat zur Folge, dass auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Nebenstrafen neu zu befinden ist.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
Revision: Schwerer Diebstahl zu einfachem Diebstahl; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis