Revision: Aufhebung wegen Ortsbesichtigung in Abwesenheit des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 438/56
- Datum
- 10.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften, insbesondere die Durchführung eines wesentlichen Verhandlungsabschnitts in Abwesenheit des Angeklagten, begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils ohne Erfordernis eines Kausalitätsnachweises.
Die Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung ist durch §§ 230 ff. StPO gewährleistet; eine Ortsbesichtigung mit Zeugenerhebung, die entscheidungserheblich ist, darf nicht ohne den Angeklagten stattfinden.
Die nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten über das Ergebnis einer in seiner Abwesenheit vorgenommenen Augenscheinseinnahme heilt den Verfahrensverstoß nicht.
Die in §§ 231 Abs. 2, 232, 233 und 247 StPO geregelten Ausnahmefälle heilen eine Abwesenheit des Angeklagten nur, wenn die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren den Elektriker Hans ███, am ███ 1929, zur ████ in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als █████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Rüge, dass der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei, greift durch. Das Gericht hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dabei auch weitere Zeugen gehört und den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten an diesem Abschnitt der Hauptverhandlung nicht teilnehmen lassen. Dieser ist erst später an Gerichtsstelle über das wesentliche Ergebnis der Augenscheinseinnahme unterrichtet worden. Mithin hat ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und damit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (vgl. §§ 230 ff. StPO). Dies ist ein Verfahrensverstoß, der nach seiner Geltendmachung durch die Revision zur Aufhebung des Urteils führen muss, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 338 Nr. 5 StPO). Einer der Ausnahmefälle der §§ 231 Abs. 2, 232, 233 und 247 StPO hat nicht vorgelegen (vgl. BGHSt 3, 187).
Das sonstige Vorbringen der Revision kann hiernach unerörtert bleiben.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |