Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Urteil aufgehoben wegen zirkulärer Zeugenglaubwürdigkeitsbeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 438/55
Datum
27.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert seine Verurteilung wegen Unzucht nach §§ 175, 175a StGB. Die Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie die behaupteten Tatsachen nicht angibt. Bei der Sachrüge stellt der BGH jedoch einen Rechtsfehler fest: Das Landgericht begründete Zeugenglauben durch einen zirkulären Obersatz. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die Tatsachen benennt, die den behaupteten Verfahrensmangel enthalten, und sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung beschränkt.

2

Das Revisionsgericht kann die reine Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht nachprüfen.

3

Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen ist rechtsfehlerhaft, wenn sie aus einem Obersatz abgeleitet wird, der selbst die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen voraussetzt (Zirkelschluss).

4

Beruht die Feststellung des Sachverhalts wesentlich auf einer solchen zirkulären Glaubwürdigkeitsbeurteilung, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Juli 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Schneider, jetzigen Büroangestellten Robert ███, geboren am █████████ 1916 in ██, verheiratet, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

für Recht:

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Juli 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB und eines Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angibt, die den Verfahrensmangel enthalten; sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen auf die Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann.

Dagegen ergab die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung folgenden Rechtsfehler:

Der Angeklagte leugnet in beiden Fällen, irgendwelche unzüchtigen Handlungen mit dem in seine Wohnung aufgenommenen 16-jährigen Horst ████████ begangen zu haben.

Das Landgericht glaubt der entgegengesetzten Aussage des uneidlich vernommenen Zeugen ████████. Gegenüber etwaigen Zweifeln, die aus dem jugendlichen Alter und der Tatsache hergeleitet werden könnten, dass er vor seinem zweiten Zusammentreffen mit dem Angeklagten den Heimleiter █████ des Theodor-Heuss-Hauses in ████████ belogen hatte, hält das Landgericht seine Aussage für „in besonderem Maße durch die Tatsache erhärtet, dass nach der bestimmten Bekundung des Zeugen der Angeklagte beim Zusammentreffen im Gebäude der Kriminalpolizei am 2. Mai 1955 vor der Vernehmung durch die Erklärung, er werde alles abstreiten und der Zeuge solle das auch tun, zu einer unrichtigen Aussage zu veranlassen suchte“.

Wenn der Zeuge sich danach gleichwohl durch seine Bekundungen über die geschilderten Unzuchthandlungen selbst mitbelastet habe, stehe die Wahrheit seiner Aussage und seine Glaubwürdigkeit außer Zweifel.

Hier folgert das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen aus einem Obersatz, der selbst wieder die Glaubwürdigkeit desselben Zeugen voraussetzt. Da die Feststellung des Sachverhalts zu beiden Anklagepunkten auf diesem Denkfehler mit beruht, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

Dr. SchalschaWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Menges
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