Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des LG-Urteils wegen unterlassener Verjährungsprüfung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 438/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Bremerhaven auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte bei der erneuten Hauptverhandlung nicht geprüft, ob nach der gegenwärtigen Rechtslage — insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 1, 2 Bremer Ahndungsgesetz — Verfolgungsverjährung eingetreten war. Materielle Feststellungen zur Körperverletzung im Amt blieben bestehen. Verfahrensrügen der Revision wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Verfolgungsverjährung bei erneuter Verhandlung ist das Verfahrensrecht maßgeblich, das zur Zeit der (Neu-)Aburteilung gilt.

2

Wenn ein früheres Urteil beseitigt ist und die Sache neu zu entscheiden ist, kann die Frage der Verjährung nur nach der gegenwärtigen Rechtslage geprüft werden; das erstinstanzliche Unterlassen dieser Prüfung ist zu beheben.

3

In der Revision ist die Geltendmachung einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nicht konkret Beweismittel benannt werden, die das Gericht noch hätte verwerten sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Der Tatbestand des § 340 Abs. 1 StGB (Unterlassen des Einschreitens durch Aufsichtsbeamte) ist erfüllt, wenn der Aufsichtsbeamte dienstlich verpflichtet war einzuschreiten, sich der Pflichtwidrigkeit seines Unterlassens bewusst war und ein Einschreiten Erfolg versprochen hätte.

5

Eine Anklageschrift darf verschiedene alternative Begehungsweisen desselben gesetzlichen Tatbestandes enthalten; richtet sich die Entscheidung auf eine der in der Anklage benannten Varianten, liegt darin kein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, sofern beide Alternativen angeklagt waren.

Vorinstanzen

Landgericht Bremerhaven, 2. April 1954

Rubrum

Strafsache gegen den Kriminalinspektor a. D. █████, geboren am ██, in █████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Bremerhaven vom 2. April 1954 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bremerhaven zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Juni 1946 wegen Körperverletzung im Amte gegenüber dem Haftling █████ und wegen Nötigung in zwei Fällen (█████ und ███) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat am 23. Dezember 1953 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung im Fall █████ angeordnet. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht das Urteil vom 12. Juni 1946 aufrechterhalten, soweit es den Fall █████ betrifft, und dieselbe Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist begründet.

I. Die Straftat des Angeklagten fällt in das Jahr 1933. Die Strafverfolgung wäre deshalb an sich seit dem Jahre 1938 verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat im Urteil vom 12. Juni 1946 angenommen, dass das KRG Nr. 10 die Verjährung ausschließe. Ob dies zutraf, kann dahingestellt bleiben. Der Beschluss vom 23. Dezember 1953 hat das Urteil vom 12. Juni 1946 beseitigt. Es ist nunmehr von neuem in der Sache selbst zu entscheiden, RGSt 57, 317. Hierbei kann, soweit es sich um die Frage der Verjährung handelt, nur die gegenwärtige Rechtslage maßgebend sein; denn die Verfolgungsverjährung hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung, und das Gericht muss das Verfahrensrecht anwenden, das zur Zeit der Aburteilung gilt (RGSt 76, 159; BGHSt 2, 305). Es bedarf deshalb der Prüfung, ob die §§ 1, 2 des Bremer Ahndungsgesetzes der Verjährung entgegenstehen. Das ist im Wesentlichen Tatfrage. Die Strafkammer hat diese Prüfung bisher unterlassen und muss sie daher nachholen. Hierbei ist nur zu untersuchen, ob die Strafverfolgung bis zur Rechtskraft des Urteils vom 12. Juni 1946 verjährt war, weil sie von diesem Zeitpunkt infolge dieses Urteils nicht mehr der Verjährung unterlag, eine neue Verjährungsfrist vielmehr erst mit dessen Beseitigung begann (RGSt 76, 46, 48).

II. Die Feststellungen des Urteils können bestehen bleiben, da der dargelegte Mangel sie nicht berührt. Sie sind auch verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und ergeben, dass der Angeklagte der Körperverletzung im Amte gegenüber █████ schuldig ist.

1. Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Sie gibt jedoch kein Beweismittel an, dessen sich die Strafkammer nach ihrer Meinung noch hätte bedienen sollen, sondern greift nur die Feststellungen des Urteils an. Das ist unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Revision rügt die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO. Sie weist darauf hin, dass der Angeklagte nach dem Urteil vom 12. Juni 1946 selbst den █████ geschlagen hat, während er nach dem neuen Urteil nur eine Körperverletzung durch die Polizeibeamten ███ und ███ begehen ließ. Der Angriff scheitert schon daran, dass die Anklageschrift dem Angeklagten beide Begehungsweisen des § 340 StGB vorwirft.

3. Der Angeklagte erhielt in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter von seinem Vorgesetzten Dr. █████ am 9. Oktober 1933 den dienstlichen Befehl, die Überführung des kommunistischen Haftlings █████ vom Polizeigefängnis zum Gerichtsgefängnis zu beaufsichtigen. Er ging hierbei in einer Entfernung von 2 bis 3 m hinter den Polizeibeamten ███ und ███ her, die █████ an den Händen mit sich führten. Als █████ seine Hosen verlor, schlugen die beiden Polizeibeamten auf ihn ein. Der Angeklagte sah dies, schritt jedoch nicht ein, sondern erhob selbst die Hand zum Schlage. In diesem Augenblick kam der Kriminalinspektor ███ herbei und beendete den Vorfall durch die Worte: „Pfui Teufel, ihr schlagt einen Gefangenen!“

Die Strafkammer nimmt zutreffend an, dass der Angeklagte als Aufsichtsbeamter dienstlich verpflichtet gewesen ist, dem Verhalten der ihm unterstellten Polizeibeamten entgegenzuwirken. Sie stellt auch fest, dass sich der Angeklagte dessen bewusst war und erkannte, dass sein pflichtwidriges Unterlassen wider das Recht verstieß. Das Urteil ergibt ferner, dass ein Einschreiten des Angeklagten ebenso wie des Polizeibeamten ███ Erfolg gehabt hätte. Damit ist der Tatbestand des § 340 Abs. 1 StGB einwandfrei nachgewiesen.

Die Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei zum Einschreiten nicht verpflichtet gewesen, er habe die Polizeibeamten ███ und ███ an der Körperverletzung nicht hindern können und auch nicht selbst zum Schlage ausgeholt, widersprechen den Feststellungen und sind deshalb unbeachtlich.

Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerDr. Schalscha
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