Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Nichtvereidigung eines wesentlichen Zeugen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 438/53
Datum
24.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt; sie legten Revision u. a. mit der Rüge ein, ein wesentlicher Zeuge sei zu Unrecht nicht vereidigt worden. Der BGH hält die bloße Verweisung auf § 61 Nr. 3 StPO für unzureichend, wenn das Gericht die Aussage als entscheidungserheblich verwertet hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen kann sich nicht allein auf den Verweis auf § 61 Nr. 3 StPO stützen; das Gericht muss erkennbar darlegen, warum auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.

2

Werden die Feststellungen des Urteils ausdrücklich auf die Aussage eines Zeugen gestützt oder ist diese Aussage für den Tatbestand von Bedeutung, rechtfertigt dies nicht die Anwendung von § 61 Nr. 3 StPO; der Zeuge ist zu vereidigen.

3

Dass andere Zeugen zum selben Beweisthema vereidigt worden sind, spricht für die Bedeutung der Aussage eines nicht vereidigten Zeugen; eine unterschiedliche Behandlung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.

4

Die unterlassene Vereidigung eines als wesentlich anzusehenden Zeugen stellt einen Revisionsgrund dar und kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

5

Bei der Prüfung der Eidspflicht kann die Frage, ob eine Person als Verletzter i.S.v. § 61 Nr. 2 StPO anzusehen ist, für die Beurteilung der Vereidigungsnotwendigkeit Bedeutung erlangen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████████ ███████ ████ in ████, Kreis █████, geboren am ██████, Ehefrau Maria Anna K. ███ █████ ████ aus ███████, 2.) die ███ ███████ dort, geboren am ██████ █████, Kreis ████, wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Detterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ████ und Maria K. sind wegen Meineides verurteilt worden, und zwar ███ zu zehn Monaten Gefängnis und Maria K. zu acht Monaten Gefängnis. Zugleich ist auf die Nebenfolgen aus § 61 StGB erkannt worden.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts begründet.

Verfahrensrechtlich wird u. a. geltend gemacht, der Zeuge ███ sei zu Unrecht nicht vereidigt worden. Es habe sich bei dem Zeugen um eine wesentliche Aussage gehandelt, so dass der Vermerk in der Sitzungsniederschrift „der Zeuge █████ bleibt gem. § 61 Ziff. 3 StPO unvereidigt“ fehlgehe. Diese Verfahrensrüge greift durch.

Als Begründung dafür, dass das Gericht der Aussage eines Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, genügt allerdings der bloße Hinweis auf die Gesetzesstelle in § 61 Nr. 3 StPO. Die Revision bringt aber vor, dass es sich entgegen dem Vermerk über die Nichtvereidigung des Zeugen doch um eine wesentliche Aussage gehandelt habe.

Das Urteil des Landgerichts ist in seinen Feststellungen unter anderem ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen ██ ███████████ gestützt. Dass dessen Aussage von Bedeutung gewesen ist, ergibt sich schon daraus. Im Übrigen zeigt sich die Tatsache, dass es sich bei diesem Zeugen um eine wesentliche Aussage handelte, auch darin, dass zu demselben Beweisthema andere Zeugen gehört und diese vereidigt worden sind. Das Gericht hat also den Angaben des Zeugen ██ entgegen dem Vermerk in der Sitzungsniederschrift doch eine wesentliche Bedeutung für sein Urteil beigemessen. Dann rechtfertigt sich aber seine Nichtvereidigung auf Grund des § 61 Nr. 3 StPO nicht.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Einer eingehenden Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, diesen Beanstandungen der Revision gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Hierzu wird aber besonders darauf hingewiesen, dass nach Lage der Sache, wie sie sich nach den bisherigen Feststellungen darstellt, eine Vernehmung der Spieler des Sportklubs ██ und eine nähere Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ sich dem Gericht aufdrängen müssen. Hierbei werden zu der Frage, ob ███████████ als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen ist, die Überlegungen Bedeutung gewinnen können, die in der Entscheidung des BGH 1 StR 324/53 vom 10. November 1953 in NJW 1954 S. 205 angestellt sind.

Der Senat hat von der Vorschrift in § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

MoerickeDr. WernerDr. Menges
Dr. DetterweichBaldus
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