Unzucht mit Tochter: Revision teilweise erfolgreich wegen Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 438/52
- Datum
- 23.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsangriffe, die lediglich die Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift geltend machen, sind als Revisionsangriff unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Revisionsrüge erfordert substantiertes Vorbringen konkreter Tatsachen, die einen Verfahrensverstoß begründen; bloße Behauptungen oder unkonkrete Darlegungen genügen nicht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, zu jeder denkbaren Detailfrage ergänzende Feststellungen zu treffen, wenn es die Glaubwürdigkeit einer Zeugin trotz einzelner Unklarheiten durch sonstige Umstände überzeugend begründet.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe liegt im Ermessen des Gerichts (§ 60 StGB); lässt das Urteil diese Frage offen, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, weil die Überprüfung der Anrechnung nicht ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den arbeitslosen kaufmännischen Angestellten Hans ███ aus HO, dort geboren ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Januar 1952 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner 13-jährigen, ihm zur Erziehung anvertraut gewesenen Tochter zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Er greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Sein Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer die Frage nicht geprüft hat, ob dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise anzurechnen ist.
1.) Als Verfahrensverstöße wirft der Angeklagte der Strafkammer vor, sie habe in mehrfacher Beziehung ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt. Zur Begründung dieser Rüge macht er zunächst geltend, er habe in der Hauptverhandlung beantragt, zwei Zeuginnen zu vernehmen, um die Richtigkeit der Angaben seiner Tochter zu widerlegen; die Strafkammer habe die Beweistatsachen als wahr unterstellt, daraufhin habe er auf Vernehmung der Zeuginnen verzichtet. Dies komme aber im Sitzungsprotokoll nicht zum Ausdruck, weshalb er Protokollberichtigung beantragt habe.
Diese Ausführungen behaupten keine Tatsache, in der ein Verfahrensverstoß, etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht, liegen könnte. Sie machen vielmehr nur die Unrichtigkeit des Inhalts der Sitzungsniederschrift geltend. Sie sind daher als Revisionsangriff unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Als vermeintlichen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beanstandet der Angeklagte ferner, dass die Strafkammer die Dienstzeiten seiner Ehefrau bei der Stadtstraßenbahn nicht ermittelt habe: Wäre dies geschehen, so hätte sich, meint er, ergeben, dass seine Ehefrau während der Tage im Juni 1951, als seine Tochter einige Nächte von der elterlichen Wohnung fernblieb, keinen Spätdienst gehabt habe und deshalb zu Hause gewesen sei. Wenn seine Tochter trotzdem an diesen Tagen abends sich auf Kirmesplätzen herumgetrieben habe, so habe sie sich nicht aus Angst, sie werde von ihm zu Hause unsittlich belästigt werden – was ja in Anwesenheit seiner Ehefrau keinesfalls möglich gewesen wäre –, von daheim ferngehalten; da sie dies aber als Beweggrund für ihr Fernbleiben bekundet habe, verdienten ihre ihn belastenden Angaben keinen Glauben.
Dieser Angriff scheitert daran, dass die Strafkammer keineswegs davon überzeugt ist, die Tochter des Angeklagten habe bei ihrer letzten Abwesenheit von der elterlichen Wohnung aus Angst vor ihrem Vater gehandelt. Die Strafkammer erwähnt vielmehr, die Zeugin habe alle Fragen zusammenhängend und stets gleichbleibend beantwortet bis auf diejenigen, welche sich auf ihr Verbleiben während der Tage und Nächte bezogen, während der sie nicht nach Hause kam; hier äußerte sie sich zögernd und hinsichtlich der einzelnen Fälle nicht einheitlich über den Aufenthalt bei den einzelnen Malen, als ob sie das nicht mehr genau wüsste. Die Strafkammer ist sich also durchaus dessen bewusst, dass die Zeugin möglicherweise nicht aus Angst vor dem Angeklagten sich von daheim fernhielt. Trotzdem kommt sie auf Grund anderer Umstände zu der Überzeugung, das Kind sei glaubwürdig, soweit es den Angeklagten belastete. Es bestand deshalb kein Anlass zu den von der Revision vermissten ergänzenden Feststellungen über die Dienstzeiten der Ehefrau des Angeklagten.
2.) Zum Schuldspruch ist auch die Sachrüge, und zwar offensichtlich, unbegründet. Sie muss jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Der Angeklagte macht geltend, er sei in dieser Sache vom 24. Juni bis 26. August 1951 in Untersuchungshaft gewesen; das Urteil nehme aber zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht Stellung. Beide Behauptungen sind richtig. Daraus ergibt sich ein Mangel des Urteils. Zwar liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es eine Untersuchungshaft des Angeklagten auf die gegen ihn erkannte Strafe ganz oder teilweise anrechnen will oder nicht. Schweigt aber das Urteil zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft, so liegt die Annahme nahe, dass das Gericht die Kannvorschrift des § 60 StGB möglicherweise übersehen hat. Das kann den Angeklagten benachteiligt haben.
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | Sauer | |||
| Dr. Moericke | Werner |