Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 437/97
Datum
03.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags verurteilt; die beantragte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wurde abgelehnt. Der BGH hebt diese Ablehnung auf, da das Landgericht die Erfolgsaussichten der Behandlung unzureichend begründet hat. Eine behauptete Therapieunwilligkeit, begrenzte Deutschkenntnisse oder soziale Ursachen für Sucht rechtfertigen allein die Versagung nicht. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine hinreichend konkrete Aussichtslosigkeit des Behandlungserfolgs voraus und bedarf einer nachvollziehbaren, substantiierten Begründung.

2

Die bloße Feststellung oder Vermutung mangelnder Therapiebereitschaft des Betroffenen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung der Unterbringung; es ist eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit einschließlich der Gründe des Motivationsmangels vorzunehmen.

3

Eine Unterbringung nach § 64 StGB kann auch darauf gerichtet sein, zunächst die Ursachen eines Motivationsmangels zu beheben und Therapiebereitschaft zu wecken, um spätere Erfolgsaussichten der Behandlung zu ermöglichen.

4

Begrenzte deutsche Sprachkenntnisse oder sozial bedingte Ursachen des Rauschmittelmissbrauchs stellen für sich genommen keinen ausreichenden Grund dar, die Erfolgsaussichten einer Entziehungsbehandlung zu verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 437/97 vom 3. September 1997 in der Strafsache gegen █████ in der Bundesrepublik Deutschland Ebrima ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1959 in ██████ (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB mit der Begründung abgelehnt, beim Angeklagten bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Das Grundproblem des Angeklagten sei ein soziales, das durch eine Drogentherapie nicht gelöst werden könne. Zudem erscheine seine Therapiebereitschaft generell fraglich. Seine in früheren Strafverfahren geäußerte Therapiebereitschaft habe er nach der Haftentlassung nicht umgesetzt. Schließlich bringe er wegen seiner eng begrenzten Fähigkeiten, sich in der deutschen Sprache verständlich zu machen, die sprachlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie nicht mit.

Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Abgesehen davon, dass eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten nicht dargetan ist, würde diese nicht ohne weiteres gegen die Erfolgsaussichten einer Unterbringung sprechen. Ob der Schluss vom Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung aller insoweit erheblichen Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln des in Rede stehenden Motivationsmangels, beurteilen. Die Unterbringung soll gegebenenfalls dazu dienen, zunächst die Ursachen eines solchen Mangels zu beheben, beim Untergebrachten also Therapiebereitschaft überhaupt erst zu wecken, um so die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Weiterbehandlung zu schaffen (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4, 5; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1995 – 2 StR 535/95).

Begrenzte deutsche Sprachkenntnisse des Angeklagten sind ebensowenig ein ausreichender Grund, um die Erfolgsaussichten einer Unterbringung nach § 64 StGB in Frage zu stellen (vgl. BGHSt 31, 199), wie der Umstand, dass der Hang des Angeklagten zum Rauschmittelmissbrauch auf einem „sozialen Grundproblem“ beruht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1996 – 2 StR 470/96 = BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).

Das Landgericht muss über die Frage der Unterbringung neu entscheiden. Der Strafausspruch wird durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

OttenJahnkeRothfuß
TheuneErnemann
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