Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Beurteilung alkoholbedingter Verminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 437/90
Datum
24.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht eine erhebliche alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit trotz auf die Tat zurückgerechneter BAK von etwa 2,4 ‰ rechtsfehlerhaft verneint hatte. Das planvolle Verhalten des alkoholgewohnten Täters konnte die Verminderung nicht ohne konkrete Feststellungen ausschließen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die Tatzeit zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von etwa 2,4 ‰ indiziert regelmäßig eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens.

2

Planvolles, konsequentes oder überlegtes Verhalten schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ohne weitere konkrete Feststellungen aus.

3

Fehlen ausreichende tatrelevante Feststellungen zur Auswirkungen alkoholischer Beeinträchtigung auf die Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei der Bewertung der Schuldfähigkeit sind Blutalkoholmessungen und deren förmliche Rückrechnung auf die Tatzeit als wesentliche Indizien zu berücksichtigen und abweichende Würdigungen sachlich zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 437/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, geboren am ████, Ka██ Rahim, 1960 in ███ (N=), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens beim Angeklagten im Tatzeitpunkt rechtsfehlerhaft verneint. Eine etwa zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰, woraus sich eine Tatzeit-BAK von 2,4 ‰ errechnet.

Bereits dieser Wert legt die Annahme erheblich verminderten Hemmungsvermögens sehr nahe. Die Auffassung des Landgerichts, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei wegen des konsequenten und überlegten Handelns des alkoholgewohnten Angeklagten auszuschließen, ist rechtsfehlerhaft. Sie steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 13, 15).

Die Auffassung des Landgerichts lässt sich auch nicht mit den Feststellungen zum Tathergang vereinbaren. Der Angeklagte hat grundlos die Gäste einer Bar mit seiner Pistole bedroht, sie beschimpft und einen Gast, der ihn beschwichtigen wollte, erschossen.

NiemöllerHerdegenDetter
TheuneGollwitzer
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