BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Beurteilung alkoholbedingter Verminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/90
- Datum
- 24.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Tatzeit zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von etwa 2,4 ‰ indiziert regelmäßig eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens.
Planvolles, konsequentes oder überlegtes Verhalten schließt eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ohne weitere konkrete Feststellungen aus.
Fehlen ausreichende tatrelevante Feststellungen zur Auswirkungen alkoholischer Beeinträchtigung auf die Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Bewertung der Schuldfähigkeit sind Blutalkoholmessungen und deren förmliche Rückrechnung auf die Tatzeit als wesentliche Indizien zu berücksichtigen und abweichende Würdigungen sachlich zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 437/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren am ████, Ka██ Rahim, 1960 in ███ (N=), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens beim Angeklagten im Tatzeitpunkt rechtsfehlerhaft verneint. Eine etwa zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰, woraus sich eine Tatzeit-BAK von 2,4 ‰ errechnet.
Bereits dieser Wert legt die Annahme erheblich verminderten Hemmungsvermögens sehr nahe. Die Auffassung des Landgerichts, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei wegen des konsequenten und überlegten Handelns des alkoholgewohnten Angeklagten auszuschließen, ist rechtsfehlerhaft. Sie steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 13, 15).
Die Auffassung des Landgerichts lässt sich auch nicht mit den Feststellungen zum Tathergang vereinbaren. Der Angeklagte hat grundlos die Gäste einer Bar mit seiner Pistole bedroht, sie beschimpft und einen Gast, der ihn beschwichtigen wollte, erschossen.
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