Einstellung wegen Verfahrensdauer: Art. 6 EMRK begründet kein Verfahrenshindernis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/71
- Datum
- 23.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unverhältnismäßige Länge eines Strafverfahrens begründet nicht von vornherein ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, das zur Einstellung des Verfahrens führt.
Verfahrensverzögerungen sind keine prozessualen Ausschlusstatbestände der Strafverfolgung; ihre rechtliche Relevanz kann sich allenfalls in der Strafzumessung auswirken.
Eine auf die Verfahrensdauer gestützte Einstellung des Verfahrens ist aufzuheben, sofern die Annahme eines Verfahrenshindernisses verfehlt ist; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Zweifeln über die Folgen unangemessener Verfahrensdauer ist vorrangig die Berücksichtigung bei der Strafzumessung heranzuziehen statt die Begründung eines Verfahrenshindernisses.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 437/71
in der Strafsache gegen
███ geboren als die Gastwirtin Irmgard ████, geschiedene M., aus ██, ████, geboren am ██████ 1914 in ████,
███ den Elektroinstallateur Ernst ███ aus ███, geboren ██ █████ in ███,
wegen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Willms, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Miller, Dr., Bundesrichter, Meyer, Dr., Bundesrichter, Schauenburg, Dr., Bundesrichter, als beisitzende Richter,
██, Dr., Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte am 20. September 1963 unter Freispruch im Übrigen die Angeklagte Irmgard ███ wegen Erpressung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten Ernst ██████ wegen versuchten Betrugs anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 300,- DM Geldstrafe verurteilt; dem Urteil lagen Handlungen aus den Jahren 1956 bis 1958 zugrunde. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt waren, am 5. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt angefochtene neue Urteil vom 26. März 1971 hat die Strafkammer das Verfahren gegen beide Angeklagte eingestellt; sie meint, dass die unangemessen lange Dauer des bisherigen Verfahrens zu einem Verfahrenshindernis aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) geführt habe. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Einstellung des Verfahrens durch die Strafkammer kann keinen Bestand haben, weil auch die unverhältnismäßig lange Dauer eines Strafverfahrens nicht zu einem Verfahrenshindernis aus Art. 6 MRK führt. Die Verzögerung des Verfahrens kann vielmehr nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 1971 (BGHSt 24, 239) im Einzelnen ausgeführt. Auf dieses Urteil wird verwiesen.
| Willms | Miller | Schauenburg | |||
| Kirchhof | Meyer |